Vorgesehen ist insbesondere eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Verkürzungszuschlags und ein neuer Finanzstraftatbestand zur Sanktionierung der Erstellung und Verwendung von Scheinrechnungen.
Am 7.5.2024 wurde der zweiteilige Ministerialentwurf des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2024 (BBKG 2024) veröffentlicht. Teil I umfasst insbesondere finanzstrafrechtliche Gesichtspunkte, während Teil II Maßnahmen zur Bekämpfung von Sozialbetrug umfasst. In Folge werden die wesentlichen geplanten finanzstrafrechtlichen Änderungen durch Teil I des Entwurfs dargestellt; diese umfassen insbesondere eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Verkürzungszuschlags und die Schaffung eines neuen Straftatbestandes zur Sanktionierung der Erstellung und Verwendung von Scheinrechnungen. Der weitere Gesetzwerdungsprozess, zunächst die Veröffentlichung einer Regierungsvorlage, bleibt abzuwarten.
Werden im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfungshandlung Abgabennachforderungen festgestellt, ermächtigt § 30a FinStrG die Abgabenbehörde, bei Verdacht eines Finanzvergehens unter bestimmten Voraussetzungen eine Abgabenerhöhung in Höhe von 10% der festgestellten Nachforderungen festzusetzen (Verkürzungszuschlag). Entrichtet der Abgabepflichtige den Verkürzungszuschlag und die Abgabennachforderungen rechtzeitig, tritt Straffreiheit hinsichtlich der in Zusammenhang mit diesen Abgabennachforderungen begangenen Finanzvergehen ein.
Nach derzeit geltender Rechtlage ist Voraussetzung zur Festsetzung eines Verkürzungszuschlags unter anderem, dass die Summe der verkürzten Abgaben für den gesamten Prüfungszeitraum nicht mehr als EUR 33.000, pro Jahr (pro Veranlagungszeitraum) aber nicht mehr als EUR 10.000 beträgt. Die jährliche Betragsgrenze von EUR 10.000 soll künftig entfallen (die Grenze von EUR 33.000 bleibt hingegen unverändert). Zudem soll künftig eine Zahlungserleichterung (Stundung oder Ratenzahlung) betreffend die festgestellten Abgabennachforderungen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zulässig sein.
Der Verkürzungszuschlag selbst, welcher zur Erlangung der Straffreiheit binnen eines Monats ab dessen Festsetzung zu entrichten ist, soll weiterhin keiner Zahlungserleichterung zugänglich sein. Zudem soll die Festsetzung eines Verkürzungszuschlag künftig ausschließlich auf Antrag des Abgabepflichtigen zulässig sein; eine Initiative zur Festsetzung seitens der Behörde und eine Einverständniserklärung des Abgabepflichtigen ist daher nicht mehr vorgesehen. Die Erweiterung des § 30a FinStrG und die damit einhergehe (erwartete) Verringerung der Anzahl an Finanzstrafverfahren soll Ressourcen für die Bekämpfung von Vergehen mit höherem deliktischen Gehalt freimachen.
Mit § 51b FinStrG soll ein neuer Straftatbestand geschaffen werden, welcher eine nach Ansicht des Gesetzgebers bestehende Sanktionslücke in Zusammenhang mit Scheinunternehmen und den von ihnen ausgestellten Schein- und Deckungsrechnungen schließen soll. Strafbar macht sich nach dem neuen Tatbestand, wer abgabenrechtlich relevante Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder derartige Belege verwendet und dies mit dem Vorsatz macht, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern. Unter den Begriff „verwendet“ soll nach den Erläuterungen zum Entwurf auch das Aushändigen oder Überlassen solcher Belege an dritte Personen fallen. Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu EUR 100.000 geahndet, die Verjährungsfrist soll drei Jahre betragen.
Weiters sieht der Entwurf überblickshaft folgende Änderungen vor:
Der Ministerialentwurf zu Teil I des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2024 sieht weitere Schritte zur Betrugsbekämpfung im Finanzstrafrecht vor. So soll unter anderem der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlags (§ 30a FinStrG) erweitert werden und ein neuer Straftatbestand zur Sanktionierung der Erstellung und Verwendung von Scheinrechnungen geschaffen werden. Der weitere Gesetzgebungsprozess bleibt abzuwarten.