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Ende der COVID-19 Sonderregelung für Stundungszinsen

Ab dem 1.7.2024 betragen die Stundungszinsen wieder 4,5% über dem Basiszinssatz (Anstieg von 5,88% auf 8,38 %)

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Um die negativen wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie abzufedern, wurden die Stundungszinsen von 4,5 % auf 2 % über dem Basiszinssatz gesenkt. Diese COVID-19-bedingte Senkung der Stundungszinsen wurde befristet bis 30.6.2024 vorgenommen (§ 323c Abs 13 BAO). Ab dem 1.7.2024 läuft diese Erleichterungsmaßnahme aus, sodass die Stundungszinsen ab 1.7.2024 wieder 4,5% über dem Basiszinssatz betragen (§ 212 Abs 2 BAO).

Nach jahrelang konstant niedrigem Zinsniveau (der Basiszinssatz lag bei -0,62%) und nur COVID-19-bedingter Zinsanpassungen kam es in der Vergangenheit ab dem Jahr 2022 zur mehrmaligen Erhöhung des Basiszinssatzes durch die EZB. Diese Erhöhungen führten dazu, dass sich der Basiszinssatz nun auf 3,88% p.a. beläuft und damit die Stundungszinsen bisher bei 5,88% p.a. lagen. Ab 1.7.2024 werden die Stundungszinsen 8,38% p.a. betragen.

Das Auslaufen der COVID-19 Sonderregelung in Kombination mit einem erhöhten Basiszinssatz führt zu einer spürbaren Erhöhung der Stundungszinsen. Zukünftig sollte daher genau überlegt bzw abgewogen werden, ob eine Stundung von Abgaben bzw eine Ratenzahlung wirtschaftlich sinnvoll ist.

Die weiteren Zinssätze betreffend Aussetzungs- (§ 212a BAO), Anspruchs- (205 Abs 2 BAO), Beschwerde- (§ 205a Abs 4 BAO) und Umsatzsteuerzinsen (§ 205c Abs 5 BAO) betragen weiterhin jeweils 2% über dem Basiszinssatz (ab 1.7.2024: 3,88%) und bleiben daher auch nach dem 1.7.2024 bei 5,88% (wobei weitere Veränderungen des Basiszinssatzes, und damit Änderung für alle Abgabenverzinsungen, naturgemäß zu erwarten sind).