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EAS 3440: Kein Step-up bei Zuzug und nachträglicher Veräußerung einer britischen Liegenschaft

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Überblick

 

Das BMF hatte sich in der gegenständlichen Auskunft damit zu befassen, ob Österreich auf Grundlage des Doppelbesteuerungsabkommens mit Großbritannien für sich das Recht in Anspruch nehmen kann, den gesamten Veräußerungsgewinn aus einer privaten Grundstücksveräußerung (oder bloß jenen seit Zuzug) zu besteuern. Unter Berufung auf die bisherige Ansicht wird auch weiterhin vertreten, dass der gesamte und nach nationalem Recht festgestellte Wertzuwachs zur Einkünfteermittlung heranzuziehen ist. Eine etwaige dadurch eintretende Doppelbesteuerung wird unter Anwendung des Methodenartikels und damit durch Anrechnung der in Großbritannien erhobenen Steuern vermieden.

 

Ausgangslage

 

Die EAS-Auskunft 3440 vom 4.11.2022 beschäftigt sich mit der Frage, ob und wenn ja, in welchem Ausmaß Österreich ein Besteuerungsrecht am Veräußerungsgewinn zukommt, wenn eine vormals in Großbritannien und seit 2020 in Österreich für steuerliche Zwecke ansässige Person im Jahr 2021 zwei in Großbritannien belegene Liegenschaften verkauft.

Veräußerungsgewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen unterliegen nach innerstaatlichem Steuerrecht grundsätzlich der Immobilienertragsteuer. Dabei ist hinsichtlich dem Anschaffungszeitpunkt zwischen Altvermögen (vor 31.3.2002 angeschafft und damit zum 31.3.2012 nicht steuerverfangen) und Neuvermögen (nach dem 31.3.2002 angeschafft) zu unterscheiden. Je nach Zuordnung ist für Zwecke der Einkommensermittlung im Falle von Altvermögen pauschal ein Veräußerungsgewinn von 14 % des Veräußerungserlöses bzw im Falle von Neuvermögen der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten anzusetzen.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sieht Art 13 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Großbritannien (DBA-GB) vor, dass Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften in Großbritannien (Lagestaat) besteuert werden dürfen. Unter Beachtung des Methodenartikels und damit Anrechnung der in Großbritannien erhobenen Steuern wird jedoch auch Österreich als Ansässigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht zugeordnet.

 

BMF-Ansicht

 

Die Verteilungsnorm des DBA-GB und damit auch die Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bezogen auf den Veräußerungszeitpunkt anzuwenden bzw zu berechnen. Die Bemessungsgrundlage ist zudem nach dem innerstaatlichen Recht des jeweiligen Staates zu ermitteln. Entsprechend steht es dem Zuzugsstaat (hier Österreich) zu, im Falle einer nach Zuzug stattfindenden Veräußerung, den gesamten nach seinem Recht ermittelten Wertzuwachs zu besteuern. Die im DBA-GB vorgesehene Anrechnungsmethode vermeidet eine allfällige Doppelbesteuerung. Ein Ausscheiden der noch vor Zuzug im Ausland eingetretenen Wertsteigerung müsste daher im vorliegenden Fall mangels abweichender Abkommensbestimmung im nationalen Recht begründet sein. Eine derartige Regelung ist im EStG zwar bei Kapitalvermögen (§ 27 Abs 6 Z 1 EStG) bzw für Betriebsvermögen (§ 6 Z 6 EStG) vorgesehen, nicht aber bei privaten Grundstücksveräußerungen.

 

Fazit

 

Das BMF bestätigt in der gegenständlichen EAS-Auskunft die bereits aus dem EAS 3163 vom 21.6.2010 bekannte Rechtsansicht, wonach dem Zuzugsstaat die Besteuerung des gesamten Veräußerungsgewinns (nicht bloß jenes seit Zuzug) zustehen soll. Dies mit dem Argument, dass das anzuwendende DBA das Besteuerungsrecht für den Ansässigkeitsstaat vorsieht und damit den entsprechenden rechtlichen Rahmen schafft, ohne letztlich zu einer Doppelbesteuerung zu führen. Ein sogenannter Step-up, sprich die steuerliche Erfassung zum gemeinen Wert im Zeitpunkt des Zuzugs, ist somit – soweit das betreffende Doppelbesteuerungsabkommen keine Einschränkung vorsieht – nach Ansicht des BMF weiterhin nur bei Betriebsvermögen oder bestimmten Kapitaleinkünften und gerade nicht bei privaten Grundstücksveräußerungen anzunehmen.