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Das Abzugsverbot für „Managergehälter“

Was Unternehmen über das Abzugsverbot für Führungskräftegehälter wissen müssen

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Überblick
 

Im Rahmen des AbgÄG 2014 hat der Gesetzgeber das Abzugsverbot für hohe Gehälter (bekannt als „Managergehälter“) eingeführt, um den Gerechtigkeitsaspekt im Steuerrecht zu stärken und dem
Einkommensgefälle entgegenzusteuern. Demnach soll durch eine Gehaltsschranke die Bereitschaft von Arbeitgeber:innen, hohe Gehälter auszuzahlen, verringert und „Golden Handshakes“ beschränkt werden. Seit 1.3.2014 sind daher Aufwendungen für Arbeits- oder Werkleistungen, die die jährliche Grenze iHv EUR 500.000,00 pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigen, steuerlich nicht abzugsfähig. Da es im Rahmen von Außenprüfungen regelmäßig zu Feststellungen kommt, welche hohe
Abgabennachforderungen und finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, soll der folgende Beitrag das Thema in Erinnerung rufen und einen kurzen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte verschaffen.

Das Abzugsverbot: Umfang und Wirkung 
 

Übersteigt das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen die Gehaltsgrenze iHv EUR 500.000,00 pro Person und Wirtschaftsjahr, ist der übersteigende Betrag steuerlich nicht abzugsfähig. Entgeltempfänger können sowohl eigene Dienstnehmer als auch damit vergleichbare organisatorisch
eingegliederte Personen sein. Das Abzugsverbot greift dabei unabhängig davon, ob die Person aktuell tätig ist oder die Leistungen in der Vergangenheit erbracht hat. Das Entgelt bildet die Grundlage zur Bestimmung der Abzugsfähigkeit und umfasst grundsätzlich alle Geld- und Sachleistungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit den erbrachten Arbeits- oder Werkleistungen stehen.

Zur Ermittlung der Abzugsfähigkeit sind ausgehend vom Entgeltbegriff neben den Gehaltszahlungen alle regulären Bezüge einzubeziehen. Dazu zählen Prämien, Jubiläumsgelder sowie Zahlungen für Zeitguthaben bzw nicht in Anspruch genommene Urlaubstage, Sachbezüge (wobei die Werte der SachbezugswerteVO maßgeblich sind) und Sozialabgaben, die für den:die Dienstnehmer:in abgeführt werden (zB Lohnsteuer, Arbeitnehmerbetrag zur Sozialversicherung). Seit dem AbgÄG 2024 unterliegen auch Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen dem Abzugsverbot, wobei die Anschaffungskosten des:der Arbeitgebers:in für die Kapitalanteile als zusätzliches Entgelt zu berücksichtigen sind. Zudem sind bereits getätigte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Dotierung von Personalrückstellungen für die erwähnten relevanten Entgelte einzubeziehen.

Davon ausgenommen sind Urlaubs- und Pensionsrückstellungen, wobei für letztere eine eigene Grenze iHv EUR 500.000,00 gilt. Nicht von diesem Abzugsverbot erfasst sind gesetzliche Abfertigungen, beendigungskausale Bezüge (zB freiwillige Abfertigungen, wobei hier ggf jedoch gesonderte
Abzugsbeschränkungen zu prüfen sind), Aufwandsersätze (zB Ersatz von Reisekosten) sowie Lohnnebenkosten inkl Dienstgeberbeiträge.

Aliquotierungsregeln und Konzernklausel


In der praktischen Umsetzung bringt das Abzugsverbot für Managergehälter Aliquotierungsregeln mit sich. Zum einen ist eine monatsweise Aliquotierung der betraglichen Grenze zu berücksichtigen, wenn die Arbeitsleistungen nicht über das gesamte Kalenderjahr erbracht wurden (zB bei einem unterjährigen Beginn oder Ende der Anstellung). Eine Aliquotierung ist außerdem dann vorzunehmen, wenn eine Person für mehrere verbundene Betriebe oder Personengesellschaften Leistungen erbringt.

Zum anderen ist bei Konzernen die Konzernklausel zu beachten. Diese besagt, dass die Gehaltsgrenze iHv EUR 500.000,00 pro Person und Wirtschaftsjahr konzernweit nur einmal zur Anwendung kommt, auch wenn die betroffenen Leistungen für mehrere Unternehmen innerhalb des Konzerns erbracht werden. Dies gilt auch, wenn es sich nicht um einen Konzern im rechtlichen Sinne handelt, sondern um Gesellschaften, die unter dem beherrschenden Einfluss derselben Gesellschaft stehen. Damit soll die Umgehung der Regelung durch die Aufteilung von Entgelten auf verschiedene (auch ausländische) Konzerngesellschaften unterbunden werden. Die Gehaltsschranke ist dementsprechend innerhalb des Konzerns anhand des tatsächlich getragenen Aufwands aufzuteilen. Werden Umlagen im Konzernverbund geleistet, erhöhen diese die Aufwendungen bei der leistenden Gesellschaft und im Umkehrschluss kürzen diese die Aufwendungen bei der empfangenden Gesellschaft. Zudem sind die im Umlagebetrag enthaltenen Lohnnebenkosten oder Gewinnaufschläge zu neutralisieren. Die Aliquotierung der Grenze auf die Konzerngesellschaften erfolgt im Anschluss an die rechnerische Berücksichtigung der Umlagen.

Fazit
 

Um hohe Gehaltsauszahlungen einzudämmen, besteht ein Abzugsverbot, welches es Unternehmen verbietet, Aufwendungen für Vergütungen über EUR 500.000,00 pro Person und Wirtschaftsjahr steuerlich abzusetzen. Zur Feststellung der Abzugsfähigkeit dient grundsätzlich das Entgelt, wobei explizite Regelungen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
zu berücksichtigen sind. Für Konzerne gelten zudem erweiterte Vorschriften, die eine Verteilung dieser Vergütungen auf verschiedene Konzerngesellschaften sowie die Behandlung konzerninterner Umlagen regeln.