Direkt zum Inhalt

NEHG: Anträge für Entlastungsmaßnahmen bis 30. November 2024 mit Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters einreichen

Das NEHG sieht für energieintensive Betriebe und Carbon Leakage Entlastungsmaßnahmen vor

Anmeldung zum Erhalt von Informationen und Newslettern

Überblick


Um den Ausstoß von Treibhausgasemissionen zu verringen wurde das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz (NEHG) 2022 mit 1. Oktober 2022 eingeführt. Ziel des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz (NEHG) 2022 ist die stufenweise Bepreisung von energiespezifischen Treibhausgasemissionen, die gegenwärtig nicht vom europäischen Emissionszertifikatehandelssystem umfasst sind. Energieintensive Betriebe können jedoch für die dadurch entstehende Mehrbelastung einen Antrag auf eine Entlastungsmaßnahme stellen. Dieser Antrag ist bis 30. November 2024 im Nationalen Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS) zu stellen.

 

Grundzüge des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes (NEHG)

 

Mit dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 wurde die CO2 Bepreisung von fossilen Energieträgern (Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle und Kerosin) eingeführt, sodass seitdem auch für CO2 Emissionen , die in Sektoren entstehen, die nicht vom Emissionshandelssystem der EU (EU-ETS) umfasst sind (Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und kleine Industrieanlagen) Zertifikate erworben werden müssen. Jene juristische oder natürliche Person, die die fossilen Energieträger in Österreich in Verkehr bringt, ist Handelsteilnehmer laut NEHG und muss für die in Verkehr gebrachten Energieträger CO2 Zertifikate erwerben sowie vierteljährliche Treibhausgasmeldungen und einen jährlichen Treibhausgasemissionsbericht abgeben. Mit 1. Jänner 2025 beginnt die Überführungsphase. Die Überführungsphase dient dazu, die Anpassung von NEHG an EU-ETS II vorzubereiten. Nach der Überführung in das EU-ETS II System läuft NEHG voraussichtlich mit 31. Dezember 2026 aus. Im EU-ETS II werden Emissionszertifikate in einem Cap & Trade System versteigert werden. Mit der Überführungsphase wird der betroffene Warenkreis ausgeweitet, sodass nun die meisten mineralölsteuerpflichtigen Waren im NEHG erfasst sind. Ab 1. Jänner 2025 müssen registrierte Unternehmen im Online Portal NEIS (Nationales Emissionszertifikatehandel Informationssystem) einen Überwachungsplan abgeben.

Entlastungsmaßnahmen im NEHG


Energieintensive Betriebe können einen Antrag auf anteilige Entlastung der Mehrbelastung stellen. Die Höhe der gewährten Entlastung wird unter Berücksichtigung einer allfälligen Aliquotierung gemäß den budgetären Obergrenzen durch Bescheid festgestellt. Entlastungsfähig sind jene Mengen an fossilen Energieträger, die für Heizzwecke verwendet wurden und endgültig belastet wurden. Unter Heizzweck ist jede Verwendung von Energieträgern umfasst, die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für Prozesswärme und Raumheizung erfolgt. Darüber hinaus besteht ein Vergütungsanspruch für den Bezug von unmittelbar für den Produktionsprozess eingesetzter bezogener Wärme, Dampf oder Warmwasser, wenn sie aus vergütungsfähigen Energieträgern erzeugt wurden. Voraussetzung für die Vergütung ist jedoch die Verwendung der Wärme, des Dampfs oder des Warmwassers für den Produktionsprozess im technischen Sinn, nicht hingegen für bloße Verwaltungstätigkeiten eines Produktionsbetriebes (zB Beheizung, Beleuchtung, elektrische Versorgung von Büros usw.). Hierfür ist erforderlich, dass der Antragsteller über eine Mitteilung des Lieferers verfügt, in der ihm die genaue Menge des jeweils verwendeten Energieträgers (Erdgas, Kohle oder Mineralöl) und die jeweils darauf entfallende CO2-Bepreisung bekannt gegeben wird. Erfolgt die Bekanntgabe dieser Beträge nur zusammengefasst unter der Bezeichnung „Energieabgaben“, ist eine Zuordnung auf einen konkreten Brennstoff und damit eine Geltendmachung nicht möglich.

Ein energieintensiver Betrieb liegt vor, wenn die entrichteten Energieabgaben und Kosten der nationalen Emissionszertifikate, die für Heizzwecke verwendet wurden für das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 0,5 Prozent des Nettoproduktionswertes übersteigen (mitumfasst sind hier auch die Bezugskosten für unmittelbar für den Produktionsprozess eingesetzte Wärme, Dampf oder Warmwasser). Energieintensiven Betrieben wird die Mehrbelastung zu 45 Prozent vergütet. Im Gegensatz zur Energieabgabenvergütung ist die Entlastungsmaßname nicht auf Produktionsbetriebe beschränkt. Auch Dienstleistungsbetriebe können diese in Anspruch nehmen.

Weiters definiert das NEHG entlastungsfähige Wirtschaftszweige und Teile von Wirtschaftszweigen. Fällt ein Betrieb in einen Wirtschaftszweig gemäß Anlage 2 NEHG erhöht sich das Ausmaß der Entlastung gemäß dem in Anlage 2 angegebenen Prozentsatz (zwischen 65 und 95 Prozent). Auch eine nachträgliche Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig ist möglich.

Die gewährte Entlastung ist zu mindestens 80 Prozent (in der Einführungsphase bis 31.12.2024 zu mindestens 50 Prozent) in Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des betreffenden Betriebs, etwa zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen, zu investieren. Der Nachweis hierfür hat innerhalb von 12 Monaten nach Auszahlung zu erfolgen, außer die Umsetzung einer Klimaschutzmaßnahme erstreckt sich auf einen längeren Zeitraum.

Fristen


Der Antrag für die Entlastungsmaßnahme für energieintensive Betriebe und Carbon Leakage ist grundsätzlich für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ab 1. Mai des Folgejahres bis zum 30. Juni des Folgejahres beim Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) elektronisch im NEIS nur mit einem Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters einzubringen. Abweichend hiervon ist der Antrag für die Kalenderjahre 2022 und 2023 bis 30. November 2024 einzubringen. Unvollständig eingebrachte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Fazit


Die Entlastungsmaßnahmen für energieintensive Betrieb und Carbon Leakage federn die Mehrbelastung durch die Entrichtung von Emissionszertifikaten teilweise ab. Energieintensive Betriebe sollten eruieren, ob sie im NEHG unter die Entlastungsmaßnahmen fallen. Zu beachten ist hier, dass primär Energieabgaben, die für Heizzwecke verwendet wurden, berücksichtigt werden können. Jedoch besteht auch ein Vergütungsanspruch für den Bezug von unmittelbar für den Produktionsprozess eingesetzter bezogener Wärme, Dampf oder Warmwasser, wenn sie aus vergütungsfähigen Energieträgern erzeugt wurden.