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Altbestandseigenschaft bei Zuwendungen von Privatstiftungen

Anschaffungs- und Entgeltlichkeitsfiktion für Zuwendungen von Privatstiftungen

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Überblick

Im vorliegenden Fall (BFG 12.6.2024, RV/5100730/2022) beschäftigt sich das BFG mit der Frage, ob die Altvermögenseigenschaft von Wertpapieren (welche vor dem Wirksamwerden der „neuen“ Vermögenszuwachsbesteuerung erworben wurden) nach der Zuwendung einer Privatstiftung an einen Begünstigten erhalten bleibt oder aufgrund der Anschaffungsfiktion ein entgeltlicher Erwerb vorliegt und folglich die Altvermögenseigenschaft verloren geht.

Der Fall 

Der Beschwerdeführer (Bf) erhielt im Jahr 2015 eine Sachzuwendung von 7.200 Anteilen eines Investmentfonds von einer Privatstiftung. Die Anteile wurden ursprünglich von der Privatstiftung im Jahr 2007 erworben und seien somit steuerlich als „Altbestand“ (keine Vermögenszuwachsbesteuerung) einzustufen. Durch die Zuwendung der Fondsanteile wurde eine Anschaffungsfiktion ausgelöst, welche nach Ansicht des Finanzamts bewirke, dass es im Jahr 2015 zu einer entgeltlichen Anschaffung beim Bf gekommen sei und die Fondsanteile als „Neubestand“ (steuerhängig im Rahmen der Vermögenszuwachsbesteuerung) anzusehen seien. Im Ergebnis sei daher die Altvermögenseigenschaft der Wertpapiere durch die Zuwendung aus der Stiftung verloren gegangen. 

Im Jahr 2017 erfolgte die Rücknahme (= Veräußerung) von 4.600 Stück der im Jahr 2015 zugewendeten Investmentfondsanteile. Für diesen Vorgang wurde von der Bank KESt einbehalten, deren Berechnung aufgrund einer Pauschalregelung vorgenommen wurde, da die tatsächlichen Anschaffungskosten der Bank nicht bekannt waren. Der Bf beantragte die Rückerstattung der gesamten KESt, da seiner Ansicht nach steuerlicher Altbestand vorliege, weshalb die Einbehaltung der KESt zu Unrecht erfolgt sei. Im Rahmen einer danach stattgefundenen Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass steuerhängiges Neuvermögen vorliege und die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis (Rücknahmepreis) der Anteile und dessen Anschaffungskosten bilde.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ nach erfolgter Wiederaufnahme einen neuen Einkommensteuerbescheid, mit dem die KESt nur teilweise rückerstattet wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass aus der Anschaffungsfiktion anlässlich der erfolgten Zuwendung durch die Privatstiftung im Jahr 2015 kein entgeltlicher Vorgang vorgelegen sei. Hinsichtlich der zugewendeten Fondsanteile würde daher weiterhin ein steuerlicher Altbestand vorliegen. Für die im Jahr 2017 erfolgte Rücknahme (Veräußerung) sei daher keine KESt festzusetzen gewesen und daher diese gesamt rückzuerstatten.

 

Die Entscheidung 

Hinsichtlich der Rechtsfrage, ob aus der Fiktion des Anschaffungsvorganges eine Entgeltlichkeit der Zuwendung abzuleiten ist, führte das BFG aus, dass weder Judikatur des VwGH noch des BFG dazu existiere. In der Lehre werde diese Frage unterschiedlich gesehen. 

Nach Feststellung des unstrittigen Sachverhaltes und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage kam das BFG zum Ergebnis, dass von einer Entgeltlichkeit der Zuwendung durch die Privatstiftung an den Bf auszugehen ist. Somit ist aber die Altvermögenseigenschaft (durch die Zuwendung an den Bf im Jahr 2015) verloren gegangen und die KESt wurde daher zu Recht festgesetzt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 

Das BFG ließ jedoch die ordentliche Revision an den VwGH zu, da keine Rechtsprechung des VwGH zu dieser Rechtsfrage vorliegt. Mittlerweile wurde eine ordentliche Revision beim VwGH eingebracht. 

 

Fazit

Im Wesentlichen begründet das BFG seine Rechtsansicht mit der Überlegung, dass durch die Anschaffungsfiktion gleichzeitig auch eine Entgeltlichkeit (der Zuwendung) fingiert wird. Die Entscheidung entspricht auch der Verwaltungsmeinung, die ebenfalls bei einer Zuwendung einer Privatstiftung grundsätzlich von einem entgeltlichen Vorgang ausgeht. Es bleibt die Entscheidung des VwGH abzuwarten.