Die EU-Kommission hat am 12.9.2023 einen Richtlinienentwurf zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Unternehmensbesteuerung („BEFIT-Richtlinie“) veröffentlicht . Der Entwurf sieht eine EU-weite Harmonisierung der Berechnung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für bestimmte Unternehmensgruppen vor. Durch ein EU-einheitliches Körperschaftsteuersystem soll die Rechtssicherheit erhöht und gleichzeitig Steuerbefolgungskosten gesenkt werden. Mittlerweile haben allerdings mehrere EU-Mitgliedstaaten Bedenken gegen die BEFIT-Richtlinie geäußert. Im Folgenden werden wichtige Aspekte der BEFIT-Richtlinie sowie die von den EU-Mitgliedstaaten daran geübt Kritik überblicksmäßig erläutert.
Die BEFIT-Richtlinie sieht eine zwingende Anwendung vor, wenn die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe in der EU ansässig ist, einen Konzernabschluss aufstellt und in mindestens zwei der letzten vier Geschäftsjähre ein jährlicher Gesamtumsatzerlös von mindestens EUR 750 Mio erzielt wurde. In diesem Fall sind die BEFIT-Regelungen auf sämtliche Unternehmen in der EU anzuwenden, an denen die oberste Muttergesellschaft zu mindestens 75% direkt oder indirekt beteiligt ist („BEFIT-Gruppe“). Kleinere Unternehmensgruppen, die einen Konzernabschluss aufstellen, aber nicht die oa Umsatzschwellen überschreiten, können das BEFIT-Regelwerk freiwillig anwenden.
Die BEFIT-Richtlinie enthält drei Kernelemente, die zu einer Harmonisierung der Unternehmensbesteuerung in der EU führen sollen:
Die BEFIT-Richtlinie hat bei mehreren EU-Mitgliedstaaten Bedenken ausgelöst. Insbesondere kritisierten zahlreiche Länder wie bspw Schweden oder Irland, dass sie die Autonomie der Mitgliedsstaaten im Bereich der direkten Steuern verletzen würde und nicht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip steht. Aber auch an der Verhältnismäßigkeit der BEFIT-Richtlinie wurde Kritik geäußert. So seien bspw lt Deutschland Regelungen wie die grenzüberschreitende Verlustverrechnung für die EU-weite Harmonisierung der Gewinnermittlungsvorschriften nicht notwendig. Insgesamt befürchtet Deutschland auch einen erheblichen Befolgungsmehraufwand durch die Einführung eines zusätzliches Gewinnermittlungsregimes.
Nach dem Vorschlag der EU-Kommission soll die Richtlinie bis zum 1.1.2028 in nationales Recht implementiert und ab dem 1.7.2028 angewendet werden. Dazu bedarf es allerdings noch der einstimmigen Zustimmung durch den Rat der Europäischen Union. Angesicht der bereits vorgebrachten Bedenken zahlreicher EU- Mitgliedstaaten gegen die BEFIT-Richtlinie, bleibt dessen weitere Zukunft vorerst abzuwarten.