Das Abgabenänderungsgesetz 2022 beinhaltet einige Änderungen im KESt-System und zwar insbesondere bei Depotentnahmen iZm Umgründungen, beim optionalen KESt-Abzug für unverbriefte Derivate und bei der Verlustausgleichsbescheinigung. Weiters wurde der Kreis der KESt-Rückerstattungsberechtigten für Portfoliodividenden auch auf beschränkt steuerpflichtige Körperschaften in bestimmten Drittstaaten ausgedehnt.
Nach geltender Rechtslage löst die Depotentnahme oder -übertragung von Wirtschaftsgütern iZm Umgründungen iSd UmgrStG Steuerpflicht bzw einen damit einhergehenden KESt-Abzug aus. In Zukunft entfällt die Entnahmebesteuerung bzw der KESt-Abzug, wenn es sich um eine Übertragung im Zuge einer Umgründung iSd UmgrStG handelt und wenn die (inländische) depotführende Stelle vom Steuerpflichtigen beauftragt wird, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats alle relevanten Daten wie Name, Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten, sowie jenen Depotinhaber:innen und jene Stelle, auf die die Übertragung erfolgt, mitzuteilen. Damit die depotführende Stelle den KESt-Abzug unterlassen kann und die zuvor genannte Mitteilung an das Finanzamt durchführen kann, soll ihr das Vorliegen einer Umgründung iSd UmgrStG glaubhaft gemacht werden, zB mit einem notariell beglaubigten Beschluss bzw Vertrag oder Notariatsakt über die Umgründung. Bei ausländischen depotführenden Stellen soll der:die Steuerpflichtige die Mitteilung selbst vornehmen können. Weiters gilt die Bestimmung auch für Umgründungen, die sich auf das Betriebsvermögen beziehen. Die Neuregelung tritt mit 1.1.2023 in Kraft.
Angestoßen durch das jüngste Urteil des VwGH vom 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, sollen künftig neben inländischen auszahlenden Stellen auch vergleichbare ausländische auszahlende Stellen (insbesondere ausländische Kreditinstitute), mit deren Land eine umfassende Amtshilfe besteht, eine der KESt vergleichbare Steuer für Einkünfte aus unverbrieften Derivaten einbehalten können. Die korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer soll durch die Notwendigkeit eines inländischen steuerlichen Vertreter:in und dessen:deren Einbeziehung in die Haftung sichergestellt werden. Durch die Erweiterung des KESt-Systems soll damit zukünftig der besondere Steuersatz nur in jenen Fällen zur Anwendung kommen, in denen auch (im In- und Ausland) tatsächlich eine der KESt vergleichbare Steuer einbehalten wird.
Gemäß den geltenden Bestimmungen hat die depotführende Stelle dem:der Depotinhaber:in eine Bescheinigung über die Durchführung des Verlustausgleichs zu erteilen. Im Zuge des AbgÄG 2022 entfällt die verpflichtende automatische Übermittlung und wird stattdessen durch ein auf Verlangen des Steuerpflichtigen verpflichtend auszustellendes, umfangreiches Steuerreporting ersetzt.
Diese soll insbesondere die folgenden Inhalte ausweisen:
Die Möglichkeit weitere Details wie den genauen Umfang, die Art der Übermittlung sowie Merkmale zur Überprüfung der Echtheit des Steuerreportings sollen im Wege einer Verordnung näher präzisiert werden können. Die geplanten Neuregelungen zur Verlustausgleichsbescheinigung treten mit 1.1.2024 in Kraft.
Im Lichte der VwGH-Rechtsprechung (VwGH 11.9.2020, Ra 2020/13/0006) soll die Rückerstattungsmöglichkeit der KESt für Portfoliodividenden auch für beschränkt steuerpflichtige, in Drittstaaten ansässige Körperschaften auf Antrag möglich sein, wenn mit dem Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht. Dadurch besteht für die Abgabenbehörden die Möglichkeit, die vom Steuerpflichtigen im Rückerstattungsverfahren erhaltenen Informationen von den ausländischen Steuerbehörden verifizieren zu lassen.
Das Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht; es bleibt noch noch abzuwarten, welche Detailfragen gegebenenfalls im Verordnungsweg geregelt werden. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.