Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) wurde das Mindeststammkapital der GmbH auf EUR 10.000 herabgesetzt. Die Änderung der gesetzlichen Höhe des Mindeststammkapitals hat auch Auswirkungen auf die Mindest-KöSt.
Mit 1.1.2024 trat das GesRÄG 2023 in Kraft. Durch das GesRÄG 2023 wurde mit der Flexiblen Kapitalgesellschaft nicht nur eine neue Gesellschaftsform in Österreich eingeführt, sondern auch das Mindeststammkapital bei der GmbH herabgesetzt. So bedarf es anstatt des bisherigen Mindeststammkapitals von EUR 35.000, bei GmbH-Gründungen seit Jahresbeginn nur mehr eines Mindeststammkapitals von EUR 10.000. In Folge der nunmehr generellen Herabsetzung des Mindeststammkapitals bei der GmbH wurden die Bestimmungen zur Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG) gestrichen, wonach eine GmbH für die Dauer von 10 Jahren mit einem Stammkapital von EUR 10.000 gegründet werden konnte. Die Gründung einer GmbH mit Stammkapital EUR 10.000 ist nunmehr generell zulässig, nicht nur zeitlich limitiert für die ersten 10 Jahre.
Die Höhe der jährlich zu leistenden Mindestkörperschaftsteuer (Mindest-KöSt) für GmbHs richtet sich nach dem gesellschaftsrechtlichen Mindeststammkapital auch. Ab dem 1.1.2024 beträgt diese jährlich EUR 500 bzw. EUR 125 pro Quartal (dies entspricht 5 % des gesetzlichen Mindeststammkapitals iHv EUR 10.000). Aufgrund dieser Senkung entfällt auch die begünstigte niedrigere Mindestkörperschaftsteuer von neu gegründeten GmbHs (in den ersten zehn Jahren nach Gründung einer GmbH). Eine Herabsetzung des derzeitigen Stammkapitals von bereits bestehenden GmbHs ist für die Inanspruchnahme der niedrigeren Mindestkörperschaftsteuer nicht erforderlich. Für nach dem 1.1.2024 ergangene Vorauszahlungsbescheide beträgt die Mindest-KöSt automatisch EUR 500 jährlich bzw EUR 125 pro Quartal. Amtswegige oder rückwirkende automatisierte Herabsetzungen von VZ-Bescheiden sind laut BMF mangels gesetzlicher Grundlage nicht vorgesehen. Für Vorauszahlungsbescheide, die vor dem 1.1.2024 ergangenen sind und in welchen noch die ursprüngliche Mindest-KöSt vorgeschrieben wurde, besteht jedoch die Möglichkeit, einen Herabsetzungsantrag beim zuständigen Finanzamt einzubringen.