Wie bereits für das Jahr 2022, gibt es ab sofort auch für das Jahr 2023 für Kleinst- und Kleinunternehmer die Möglichkeit, das Energiekostenpauschale 2 zu beantragen.
Die Antragstellung ist bis 08.08.2024 12:00 Uhr wieder über das Unternehmensserviceportal (USP) möglich. Dazu ist neben der Registrierung im USP eine Handy-Signatur oder eine ID Austria erforderlich.
Sofern der:die USP-Benutzer:in keine Berechtigung für den Service „Förderung beantragen“ hat, muss der:die USP-Administrator:in, eine Zuordnung für den:die USP Benutzer:in einrichten. Danach kann der Service "Energiekostenpauschale für Unternehmen 2" verwendet werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Im Antrag ist neben den allgemeinen Angaben auch der der Jahresumsatz 2023 anzugeben, der in die folgenden Umsatzklassen einzuordnen ist:
Der Jahresumsatz ergibt sich aus der Summe der in der Kennzahl 000 der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen gemeldeten oder unterjährig bescheidmäßig festgesetzten Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen. Die für das Kalenderjahr 2023 gemeldeten Monats- bzw. Quartalswerte sind zu addieren und um die in den Zusammenfassenden Meldungen gemeldeten Lieferungen und sonstigen Leistungen zu erhöhen. Betragen die Umsätze weniger als EUR 35.000,01 oder es liegt eine unechte Umsatzsteuerbefreiung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor, sind die Erträge bzw. Betriebseinnahmen der Steuererklärungskennzahlen 9040 und 9050 des Kalenderjahres 2023 heranzuziehen.
Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Energiekostenpauschales 2. Förderungsfähig sind:
Ausgeschlossen sind insbesondere:
Berechnung und Abwicklung der Energiekostenpauschale 2:
Weitere Informationen entnehmen Sie der Websites www.energiekostenpauschale.at und www.usp.gv.at/beantragung-energiekostenpauschale.