Das BFG hat in seinem Erkenntnis vom 16.9.2024 (RV/7102800/2022) entschieden, dass eine steuerliche Teilwertabschreibung von Beteiligungen auch ohne Vorlage eines wissenschaftlichen Gutachtens zur Unternehmensbewertung zulässig sein kann.
Gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG sind abzugsfähige Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen des Anlagevermögens steuerlich grundsätzlich auf sieben Jahre zu verteilen.
Im vorliegenden Fall nahm die Beschwerdeführerin eine (vollständige) Teilwertabschreibung ihrer (einzigen) Beteiligung an einer insolventen Gesellschaft vor und beantragte deren steuerliche Berücksichtigung nach der Siebentel-Verteilung in ihrer Steuererklärung. Nach Vorlage einiger Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Entwertung der Beteiligung im Rahmen eines Ergänzungsersuchens versagte die zuständige Finanzbehörde die Berücksichtigung der Teilwertabschreibung mit der Begründung, dass eine solche nur unter Vorlage einer nach wissenschaftlich anerkannten Methoden erfolgten Unternehmensbewertung anzuerkennen sei und ein entsprechendes Fachgutachten nicht vorliege.
Damit eine unternehmensrechtlich durchgeführte, außerplanmäßige (Teilwert-)Abschreibung einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung an einer nicht börsennotierten Gesellschaft auch steuerlich zulässig ist und anerkannt wird, muss der gesunkene Teilwert nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Nach der ständigen Rsp des VwGH hat dies in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden, insbesondere unter Anwendung des Fachgutachtens KFS/BW1 zu erfolgen.
In dem mittels Beschwerde und Vorlageantrag an das BFG herangetragene Verfahren beschäftigte sich das Gericht mit der Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin durchgeführten und von der Finanzbehörde versagten Teilwertabschreibung ihrer Beteiligung. Von der Beschwerdeführerin wurde eine Vielzahl von Unterlagen und Argumenten vorgelegt, aus denen sie den vollständigen Wertverlust ihrer Beteiligung zum Jahr der Abschreibung ableitet. Darunter befanden sich neben Jahresabschlüssen und Planbilanzen insbesondere auch externer Schriftverkehr sowie Stellungnahmen und Sachverständigengutachten zum Eintritt der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit und damit der materiellen Insolvenz der relevanten Gesellschaft.
Das BFG vermerkte in seiner Entscheidung zwar ebenfalls die gängige Rsp des VwGH zur Ermittlung des Beteiligungswertes durch anerkannte wissenschaftliche Methoden der Unternehmensbewertung. Ergänzend führte es jedoch aus, dass gemäß der jüngeren Rsp des VwGH ein zwingendes Erfordernis einer vollumfänglichen Anwendung des Fachgutachtens KFS/BW1 daraus nicht abgeleitet werden kann und der gesunkene Teilwert zwar glaubhaft gemacht, aber nicht bewiesen werden muss. (VwGH 23.01.2020, Ra 2018/15/0109)
Das BFG widersprach der Vorgehensweise der Finanzbehörde, die Teilwertabschreibung allein aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Unternehmensbewertung unter Beachtung des Fachgutachtens zu versagen und bestätigte nach Durchsicht und Analyse der umfangreich vorliegenden Unterlagen, dass die steuerliche Teilwertabschreibung im konkreten Fall zu Recht durchgeführt wurde.
Die Vorlage einer Unternehmensbewertung nach wissenschaftlichen Methoden, insbesondere unter Beachtung des Fachgutachtens KFS/BW1, ist nach der BFG-Rechtsprechung nicht in jedem Fall zwingend notwendig für eine steuerliche Teilwertabschreibung. Dies vor allem dann nicht, wenn die Entwertung der Beteiligung in einem Insolvenzfall auch mit anderen entsprechenden Unterlagen ausreichend glaubhaft gemacht werden kann.