Skip to main content

Umfassende Übersicht über die Berichtspflichten für in Österreich ansässige Geschäftseinheiten

Public Country-by-Country-Reporting – Berichtspflichten iSd CbCR-VG

Anmeldung zum Erhalt von Informationen und Newslettern
Hintergrund
 

Mit 5.7.2024 hat der österreichische Nationalrat das Bundesgesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CBCR-Veröffentlichungsgesetz – im Folgenden CBCR-VG) beschlossen. Die dargestellten Berichtspflichten sind dabei auf sämtliche Konzernberichtsjahre, die nach dem 22.6.2024 beginnen, verpflichtend anwendbar. Der Ertragsteuerinformationsbericht ist spätestens zwölf Monate nach Ende des jeweiligen Berichtsjahres beim Firmenbuchgericht am Sitz des berichtspflichtigen Unternehmens einzureichen. Zu Informationen in Bezug auf den Anwendungsbereich bzw den Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts dürfen wir auf unseren Tax & Legal News Beitrags vom 15.5.2024.

Berichtspflichten für in Österreich ansässige oberste Mutterunternehmen
 

Grds sind immer die gesetzlichen Vertreter:innen des obersten Mutterunternehmens einer Unternehmensgruppe zur Veröffentlichung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet. Nach den Vorschriften des CbCR-VG ist oberstes Mutterunternehmen jenes Unternehmen, welches den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, wenn es sich bei diesem obersten Mutterunternehmen um eine vom CbCR-VG erfasste Rechtsform (dh eine Kapitalgesellschaft oder eingetragene Personengesellschaft iSd § 189 Abs 1 Z 2 UGB) handelt. Die Veröffentlichungspflicht nach dem CbCR-VG tritt dann ein, wenn die jeweiligen Umsatzerlöse der Unternehmensgruppe laut Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens an den beiden vorangegangenen Abschlussstichtagen EUR 750 Mio überschritten haben. Es gilt in diesem Zusammenhang zu beachten, dass auch reine Inlandskonzerne oder unverbundene Unternehmen einer derartigen Veröffentlichungspflicht unterliegen, sofern diese in mindestens einem anderen Staat geschäftlich tätig sind (dh in diesem einer ertragsteuerpflichtigen Tätigkeit nachgehen).

Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen sind von den Verpflichtungen des CbCR-VG befreit, da diese ohnehin bereits zur Offenlegung eines Berichts gemäß Art 89 EU-Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) verpflichtet sind. In diesem Fall muss die Anwendbarkeit des Befreiungstatbestands im Rahmen der Offenlegung des Jahres- bzw Konzernabschlusses beim Firmenbuchgericht, spätestens jedoch 12 Monate nach Ende des Konzernberichtsjahres, beim Firmenbuchgericht bekannt gegeben werden.

Berichtspflichten für in Österreich ansässige Tochtergesellschaften/ Zweigniederlassungen
 

Sofern das oberste Mutterunternehmen dem Recht eines EU-Staates bzw des EWR unterworfen ist, bestehen auf Ebene der in Österreich ansässigen Tochtergesellschaften bzw Zweigniederlassungen grds keine zusätzlichen Berichtspflichten. Hat das oberste Mutterunternehmen hingegen seinen Sitz nicht in einem EU- bzw EWR-Staat und ist daher nicht zur Veröffentlichung eines öffentlichen Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet, sieht das CbCR-VG die subsidiäre Veröffentlichungspflicht auf Ebene einer österreichischen Tochtergesellschaft vor, wobei nur mittelgroße oder große Gesellschaft iSd § 211 Abs 2 bzw 3 erfasst sind. Sofern in diesem Fall keine berichtspflichtige Tochtergesellschaft innerhalb der EU bzw dem EWR identifiziert werden kann, kann die Veröffentlichtungsverpflichtung auch auf die Vertreter:innen einer österreichischen Zweigniederlassung übergehen, jedoch unter der Voraussetzung, dass deren Umsatzerlöse in den beiden vorangegangenen Jahren zumindest EUR 10 Mio betragen haben.

Die Tochtergesellschaft bzw Zweigniederlassung hat in diesem Fall den Ertragsteuerinformationsbericht der gesamten Unternehmensgruppe zu erstellen und dem CbCR-VG entsprechend beim Firmenbuchgericht offenzulegen bzw auf der Website zu veröffentlichen. Da die notwendigen Informationen im Normalfall den jeweiligen gesetzlichen Vertreter:innen einer Tochtergesellschaft/Zweigniederlassung nicht vorliegen, müssen diese beim obersten Mutterunternehmen angefordert werden. Im Falle der Nichtbereitstellung der benötigten Informationen haben die gesetzlichen Vertreter:innen der Tochtergesellschaft/Zweigniederlassung den Ertragsteuerinformationsbericht anhand der vorliegenden Informationen zu erstellen und offenzulegen, wobei schriftlich erklärt werden muss, dass das oberste Mutterunternehmen die benötigten Informationen nicht bzw nicht zeitgerecht beigestellt hat. Es ist daher notwendig, bereits im Vorfeld auf Ebene einer Tochtergesellschaft/Zweigniederlassung eines obersten Mutterunternehmens, das nicht dem Recht eines EU- bzw des EWR-Mitgliedstaats unterworfen ist, interne Kommunikationskanäle zu schaffen, um sicherzustellen, dass erforderliche Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

Befreiung von der Berichtspflicht auf Ebene einer Tochtergesellschaft/ Zweigneiderlassung
 

Der Logik des CbCR-VG bzw der zugrundeliegenden EU-Richtlinie folgend wären im Falle eines obersten Mutterunternehmens, welches außerhalb der EU- oder dem EWR ansässig ist, grds alle in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaften/Zweigniederlassungen gleichermaßen zur Veröffentlichung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet. Um diesen Umstand Rechnung zu tragen, sieht das CbCR-VG (nach dem Vorbild der EU-Richtline) eine Befreiung von der Berichtspflicht auf Ebene einer eigentlich berichtspflichtigen Tochtergesellschaft/Zweigniederlassung vor, sofern das oberste Mutterunternehmen freiwillig einen Ertragsteuerinformationsbericht innerhalb von 12 Monaten nach Ende des jeweiligen Konzernberichtsjahres auf der Unternehmenswebsite in einer Amtssprache der EU veröffentlicht hat und dieser zumindest von einer Tochtergesellschaft/Zweigniederlassungen beim zuständigen nationalen Register eingereicht wurde. Es gilt ähnlich dem Befreiungstatbestand für Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen zu beachten, dass die Vertreter:innen einer Tochtergesellschaft/Zweigniederlassung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Berichtsjahres dem Firmenbuchgericht die Inanspruchnahme der Befreiung bekannt geben müssen. Zusätzlich gilt es zu beachten, dass die EU-Richtlinie 2021/2101 den Mitgliedstaaten an manchen Stellen eine gewisse Flexibilität gewährt hat und daher zum Teil abweichende Regelungen zum CbCR-VG (zB unterschiedliche Meldefristen, Anwendung von Schutzklauseln) bestehen können, die in dieser Konstellation ebenfalls zu beachten wären.

Berichtspflichten für Tochtergesellschaften/Zweigniederlassungen in Fällen bestimmter Rechtsformen von Österreichischen Mutterunternehmen
 

Es ist damit zu rechnen, dass die dargestellten Regelungen in Bezug auf die Berichtspflichten auch in den anderen Mitgliedstaaten iSd CbCR-VG umgesetzt wurden/werden. Folglich ist davon auszugehen, dass Tochtergesellschaften/Zweigniederlassungen einer Unternehmensgruppe, dessen oberstes Mutterunternehmen in Österreich ansässig ist, grundsätzlich nicht von einer Veröffentlichungsverpflichtung in einem anderen EU- bzw EWR-Mitgliedstaat betroffen sind. Aufgrund der Rechtsform des obersten inländischen Mutterunternehmens (zB Privatstiftung) einer multinationalen Unternehmensgruppe mit im EU- bzw EWR-Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaften/Zweigniederlassungen ist trotz der Überschreitung der Umsatzgrenzen eine Veröffentlichung eines Ertragsteuerinformationsberichts nicht verpflichtet. Abzuwarten bleibt, ob andere EU-Mitgliedstaaten diese (österreichische) Rechtsauffassung teilen oder ob auch in diesen Fällen eine Veröffentlichungsverpflichtung auf Ebene der ausländischen Tochtergesellschaften/Zweigniederlassungen vorliegt.

Fazit
 

Die Berichtspflichten iSd CbCR-VG setzen auf verschiedenen Ebenen eines Unternehmensverbundes an. Empfehlenswert ist die Identifikation der berichtspflichtenden Geschäftseinheiten innerhalb des Unternehmensverbundes bereits zum jetzigen Zeitpunkt um entsprechende Vorbereitungen für die Erstellung bzw Veröffentlichung des Ertragsteuerinformationsberichts zu treffen. Gerade für in Österreich ansässige multinationale Unternehmensgruppen mit einer Privatstiftung oder einer Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als unbeschränkt haftende:r Gesellschafter: als oberstes Mutterunternehmen ist die Abklärung von etwaigen Berichtspflichten bei Tochtergesellschaften im EU- bzw EWR-Ausland bereits im Vorfeldessentiell.