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Pillar-Two:

Nachweis über die Beauftragung als abgabepflichtige Geschäftseinheit jetzt über FinanzOnline möglich

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Gem Mindestbesteuerungsgesetz ist lediglich eine einzige in Österreich gelegene Geschäftseinheit als Abgabepflichtige für PES-, SES- und NES-Zwecke und damit als zentrale Zahlstelle für die gesamte Unternehmensgruppe in Österreich vorgesehen. Dabei erlaubt die Regelung den betroffenen Unternehmensgruppen größtmögliche Flexibilität, indem die oberste (inländische oder ausländische) Muttergesellschaft die Möglichkeit hat, eine österreichische Geschäftseinheit als Abgabepflichtige zu beauftragen.

Soll eine derartige Beauftragung als Abgabepflichtige erfolgen, hat der Nachweis darüber vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums durch die abgabepflichtige Geschäftseinheit zu erfolgen. Für Unternehmensgruppen mit Regelwirtschaftsjahr ist für das Wirtschaftsjahr 2024 eine evtl. Beauftragung sowie ein Nachweis gegenüber dem Finanzamt also bis spätestens 31. Dezember 2024 erforderlich.

Kürzlich wurde in FinanzOnline eine Funktion zum Nachweis über die Beauftragung als abgabepflichtige Geschäftseinheit ergänzt. Dafür wurde eine neue Funktion unter „Weitere Services“ im Bereich „Anträge“ hinzugefügt.

Diese sieht auch eine Übermittlung des Nachweises der Beauftragung durch die oberste Muttergesellschaft als pdf-Anhang vor.

Es empfiehlt sich daher zeitnah abzuwägen, welche österreichische Geschäftseinheit gegenüber dem Finanzamt als Abgabepflichtige auftreten soll. Wird kein Nachweis über eine Beauftragung übermittelt, gilt grundsätzlich die oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit als Abgabepflichtige bzw. mangels einer obersten in Österreich gelegenen Geschäftseinheit die wirtschaftlich bedeutendste Einheit. Dementsprechend sollten die betroffenen Unternehmensgruppen die ihnen gegebene Möglichkeit nutzen, um eine für ihre Struktur und Bedürfnisse geeignete abgabepflichtige Geschäftseinheit auszuwählen.

Bei Fragen zu den Pillar-Two-Regelungen stehen Ihre Ansprechpersonen bei Deloitte selbstverständlich gerne zur Verfügung.