Ist der Beschäftigungsort zu weit vom Familienwohnsitz für die täglichen Heimfahrten entfernt, und wird daher eine Wohnung/Hotel in der Nähe des Arbeitsplatzes benötigt, so können die Aufwendungen für diese Wohnung unter Umständen als steuerlich abzugsfähige doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden. Ob und für welchen Zeitraum diese Kosten berücksichtigt werden können, ist dabei von weiteren Voraussetzungen abhängig.
Nicht jede Entfernung ermöglicht die Absetzung als Werbungskosten. Die Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort und dem Familiensitz muss mehr als 80 km und die Fahrtzeit mehr als eine Stunde betragen. Weiters ist es erforderlich, dass der:die Steuerpflichtige zwei haushaltsführende Wohnsitze besitzt. Durch Erfüllung dieser Faktoren wird angenommen, dass es dem:der Steuerpflichtigen unzumutbar ist, den Familienwohnsitz an den Arbeitsort zu verlegen. Nur wenn eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes vorliegt, können Miet- und Betriebskosten für die Wohnung in der Nähe der Arbeitsstätte einkommensteuerlich abgesetzt werden. Die Kosten für die erforderliche Einrichtung können ebenfalls berücksichtigt werden. Es können auch Hotelkosten bis zu EUR 2.200 monatlich berücksichtigt werden, wenn keine Wohnung gemietet wird, sondern der:die Steuerpflichtige für eine begrenzte Zeit im Hotel untergebracht ist.
Für welchen Zeitraum die Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abgesetzt werden können, hängt vor allem vom Familienstand des:der Steuerpflichtigen sowie der Höhe der Einkünfte des:der Partners:in des:der Steuerpflichtigen, ab:
In Ausnahmefällen können die Kosten der doppelten Haushaltsführung auch länger als Werbungskosten geltend gemacht werden, zB:
Für Steuerpflichtige, die aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen müssen, können die Kosten für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten in den Steuererklärungen berücksichtigt werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Familienwohnsitz vom Arbeitsort so weit entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr auf dem Familienwohnsitz unzumutbar ist. Treffen bestimmte Voraussetzungen zu, können die Kosten länger oder auf Dauer bei der:dem Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.