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Mit 1.1.2025 ist es soweit – in Österreich wird ein allgemein gültiges Pfandsystem für Einweggetränkeverpackungen (aka Plastikflaschen, Getränkedosen und Glasflaschen) mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter eingeführt. Die Abnehmer von Einweggetränkeverpackungen haben beim Erwerb ein Pfand in Höhe von EUR 0,25 je Verpackung zu entrichten. Dieses System basiert auf der Europäischen Intention, die abfallrechtliche Kreislaufwirtschaft weiter voranzubringen und die Abfallerzeugung dadurch einzudämmen.
Der Pfandbetrag ist künftig vom Abnehmer durch denjenigen einzuheben, der gewerbsmäßig Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall in Verkehr setzt. Die Einhebung erfolgt auf Namen und auf Rechnung der „zentralen Stelle“. Die „zentrale Stelle“ ist eine nicht auf Gewinn gerichtete GmbH, die durch Erstinverkehrsetzer und Rücknahmeverpflichtete zu errichten ist. In Österreich ist dies die "EWP Recycling Pfand Österreich GmbH" (kurz: „EWP“). Sie organisiert und betreibt das Pfandsystem in Österreich. Eigentümer ist der "Trägerverein Einwegpfand", dem alle Produzenten und Rücknehmer beitreten können.
Die Pfandpflicht gilt vom Erstinverkehrsetzer (Hersteller/Abfüller in bzw Importeur nach Österreich) über alle nachfolgenden Vertriebsstufen bis zum Letztverbraucher (dh bspw der Konsument). Jeder Letztvertreiber (bspw die Würstelbude) von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen hat, wenn eine Einwegverpackung restentleert wurde, vom Letztverbraucher gegen Auszahlung des Pfandbetrages in der Höhe von EUR 0,25 je Verpackung zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurückzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, wo und wie (entgeltlich oder unentgeltlich) die Einweggetränkeverpackungen abgegeben wurde. Die Rücknahme kann mit Hilfe von Rücknahmeautomaten oder manuell erfolgen.
Die Erstinverkehrsetzer haben der EWP zumindest monatlich sämtliche von ihnen in Verkehr gesetzten bepfandeten Einweggetränkeverpackungen zu melden, sodass die EWP ihrerseits den Rücknehmern die ausbezahlten Pfandbeträge gutschreiben können (Pfandrückverrechnung und sog „Handling Fee“). Auch der Letztvertreiber muss sich bei der EWP registrieren, um die von ihnen ausbezahlten Pfandbeträge rückübermittelt zu bekommen. Eine Ausnahme von der Registrierung besteht bei Rückgabe der Flaschen und Dosen direkt bei einem Rücknahmeautomaten, da der Pfandbetrag über den Automaten mittels Gutschein ausbezahlt wird.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht liegen den zugeflossenen Pfandbeträgen keine umsatzsteuerbare Leistungen der „zentralen Stelle“ an die Erstinverkehrsetzer:innen oder andere Abnehmer:innen zugrunde und sind somit keine Leistungsentgelte. Sie unterliegen auf Ebene der „zentralen Stelle“ nicht der Umsatzsteuer. Auch die Retournierung von Pfandbeträgen stellt keinen umsatzsteuerbaren Vorgang dar.
Der Differenzbetrag zwischen den eingehobenen und den ausbezahlten Pfandbeträgen für retournierte Einweggetränkeverpackungen („Pfandschlupf“) verbleibt bei der „zentralen Stelle“ und wird für den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems verwendet. Auch dieser Differenzbetrag unterliegt nicht der Umsatzsteuer und mindert nicht die Bemessungsgrundlage des Rücknehmers.
Um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung iSd § 11 Abs 12 UStG zu vermeiden, muss der Pfandbetrag (wenn auf Rechnung angegeben) getrennt vom Entgelt angeführt werden. Die im Namen und auf Rechnung der „zentralen Stelle“ als durchlaufende Posten eingehobenen Beträge sind, wenn sie auf einer Rechnung bzw am Kassenbeleg angeführt werden, entsprechend kenntlich zu machen. Diese Kenntlichmachung kann etwa so erfolgen, dass der auf das Einwegpfand entfallende Betrag gesondert und ohne Umsatzsteuer (bzw 0 % Umsatzsteuer) ausgewiesen wird. Ein expliziter Hinweis darauf, dass die Pfandbeträge im Namen und auf Rechnung der „zentralen Stelle“ vereinnahmt und verausgabt werden, ist nicht erforderlich.
Achtung: Diese Umsatzsteuerbefreiung gilt nur für den Pfandbetrag selbst, nicht jedoch für andere in Zusammenhang mit dem Pfandsystem stehende und in Rechnung gestellte Gebühren wie die „Handling Fee“, „Producer Fee“ und „Ökomodulation Fee“.
Das Pfand ist weder eine Abgabe noch eine Steuer, es ist ein geldwerter Einsatz für das Gebinde (ohne Rückgabepflicht oder Kaufnachweis) und damit in der Kreislaufwirtschaft im Idealfall ein „Durchlaufposten“.
Bleibt der Pfandbetrag oder die Einweggetränkeverpackung irgendwo hängen, dh wird der Betrag nicht (richtig) berechnet/ausbezahlt oder gelangen die Einweggetränkeverpackungen nicht zur EWP, können zivilrechtliche Ansprüche entstehen. Die Einweggetränkeverpackungen stehen nämlich kraft Gesetzes ab Rücknahme im Eigentum der EWP. Diese ist zur Abholung der Gebinde und Auszahlung des Pfandbetrages verpflichtet. Rücknehmer, die Einweggetränkeverpackungen bei sich haben, tragen dafür Sorge, dass die Getränkeverpackungen bei Abholung durch die EWP unversehrt und unzerdrückt sind. Widrigenfalls greifen sie in fremdes Eigentumsrecht ein und verlieren ihren Auszahlungsanspruch.
Umgekehrt haben Rücknehmer einen Anspruch, dass das leere Gebinde von der EWP in „geeigneten zeitlichen Abständen“ unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und Praktikabilität (wie etwa Lagerkapazitäten) abgeholt wird. Für die Rücknahmetätigkeit steht den Rücknehmern eine Aufwandentschädigung zu (sog „Handling Fee“).
Das Pfandsystem ist durchaus durchdacht. Die hier gebotenen Einblicke streifen nur an der Oberfläche. Wie gut es aber faktisch funktioniert, sollte sich relativ schnell zeigen. Denn der Ausbau, der am Ende der Kreislaufkette stehenden Sammelzentren, ist rd zwei Monate vor Inkrafttreten des neuen Pfandsystems noch nicht abgeschlossen. Die Beziehungen der einzelnen Akteure werden sich auch erst einspielen müssen. Die rechtzeitige systemtechnische Umsetzung der korrekten Rechnungslegung im Hinblick auf das Pfand ist sicherzustellen.