Um Sozialversicherten während Auslandsaufenthalten gleiche oder ähnliche Leistungen aus der Sozialversicherung zu ermöglichen wie im Heimatland, werden zwischen den Staaten entsprechende Vereinbarungen getroffen. Für Tätigkeiten innerhalb der EU, EWR und Schweiz kommt die Verordnung 883/2004 zur Anwendung. Mit anderen Staaten kann Österreich bilaterale Abkommen abschließen, um ua für Personen soziale Sicherheit zu ermöglichen, die ihre Erwerbstätigkeit über die Staatsgrenzen hinaus ausüben. Seit 1.2.2024 trat das neue Abkommen über die soziale Sicherheit mit Québec (Kanada) in Kraft.
Zwischen Österreich und Kanada besteht seit 1987 ein Abkommen, das eine umfassende Pensionsversicherung ermöglicht. Mit 1.7.2023 wurde dieses Abkommen überarbeitet und ein neues Abkommen über Soziale Sicherheit mit Kanada abgeschlossen. Nach der kanadischen Verfassungsrechtslage gilt der „kanadische Pensionsplan“ sowie die Kranken- und Unfallsversicherung nicht für alle Provinzen, insbesondere kommt in der Provinz Québec ein eigener, unabhängiger Pensionsplan zur Anwendung. Somit ist mit der Provinz Québec gesondert eine Vereinbarung abzuschließen. Am 1.6.1994 trat erstmalig eine solche Vereinbarung über soziale Sicherheit zwischen Österreich und Québec in Kraft. Im Zuge des neuen Abkommens mit Kanada, wurde nun auch für die Provinz Québec ein neues Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen, welches im Wesentlichen der Vereinbarung mit Kanada entspricht und mit 1.2.2024 in Kraft getreten ist.
Bei selbständig Tätigen gelten die Rechtsvorschriften des Staates (Österreich oder Québec), in deren Gebiet sie wohnen. Bei Unselbständigen, die in einem der beiden Staaten tätig sind, sind grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Staates anzuwenden, in der die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Sitz des Dienstgebers/der Dienstgeberin im Gebiet des anderen Staates befindet). Allerdings können auf Antrag und mit der Zustimmung sowohl des Dienstgebers/der Dienstgeberin als auch des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin die Behörden der beiden Staaten von der Anwendung des Abkommens absehen.
Das Abkommen ist für folgende Personen anzuwenden:
Das Abkommen gilt je nach Vertragspartei für folgende Bereiche
Laut Abkommen sind für Dienstnehmer:innen, welche von einem der beiden Staaten (Österreich oder Québec) in das Gebiet des anderen Staates entsendet werden, während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Staates anzuwenden, als wäre die Person weiterhin in dessen Gebiet beschäftigt.
Wesentliche Änderungen des neuen Abkommens mit Québec betreffen vor allem die Unfallversicherung sowie die Pensionsversicherung. In Bezug auf die Unfallversicherung wurden Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten des jeweiligen Staates konkretisiert. Ebenso wurden die Zuständigkeiten im Fall von gesundheitlichen Verschlechterungen durch arbeitsbedingte Krankheiten oder Verletzungen festgelegt.
Für den Anwendungsbereich der Pensionsversicherung wurde im Rahmen des Abkommens geregelt, dass zukünftig die Versicherungszeiten beider Länder gegenseitig angerechnet werden. Dies bedeutet, dass die in den jeweiligen Gebieten der Vertragsparteien erworbenen Versicherungszeiten addiert werden können, um den Anspruch auf Pensionsleistungen zu ermitteln.
Mit 1.2.2024 trat das neue Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen Österreich und Québec in Kraft, durch welches für die in diesen Staaten tätigen Personen eine Stärkung der sozialen Sicherheit erfolgt ist. Die Neuerungen des Abkommens betreffen ua die Unfallversicherung (insb Sachleistungsaushilfen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten) und die Pensionsversicherung (Zusammenzählung der geleisteten Versicherungszeiten in beiden Staaten).