Nachdem der OGH in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – die auch für Unternehmenskredite relevant sein könnte – in AGB enthaltene Kreditbearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverträgen in einer Reihe von Entscheidungen als gröblich benachteiligend kippte, dürfte er mit einer jüngsten Entscheidung nun eine (erneute) Kurskorrektur vollzogen haben.
Mit zahlreichen Entscheidungen (sowohl in Verbandsprozessen als auch Individualverfahren) vollzog der OGH im Jahr 2025 eine bemerkenswerte Abkehr von seiner bisherigen Judikatur mit möglicherweise weitreichenden Folgen: Kreditbearbeitungsgebühren, die in AGB von Verbraucherkreditverträgen geregelt sind, sind nach Ansicht des OGH – entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung – nicht mehr als kontrollfreie Hauptleistung zu qualifizieren, sondern als eine der Inhaltskontrolle unterliegende Nebenleistung. Bspw sah der OGH etwa eine Bearbeitungsgebühr in Form einer prozentuellen Pauschale (iHv 1,5% der Kreditsumme) als gröblich benachteiligend an und erachtete eine Kreditbearbeitungsgebühr (iHv ca 3% der Kreditsumme) als eine „grobe“ Kostenüberschreitung und daher gröblich benachteiligend. Als Folge dieser Entscheidungen– auch umgelegt auf Unternehmenskredite – war wohl mit einer neuen Welle an Rückforderungsprozessen zu rechnen. Im November 2025 hat der OGH allerdings in seiner – soweit ersichtlich – jüngsten Entscheidung zu diesem Thema wiederum eine Kreditbearbeitungsgebühr als zulässig und transparent eingestuft.
Vorwegzuschicken ist, dass der OGH sich vor dem Hintergrund der jüngsten EuGH-Rechtsprechung zu Bearbeitungsgebühren gezwungen sah, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben und nunmehr Bearbeitungsgebühren als eine Nebenleistung beurteilt, die der Inhaltskontrolle unterliegt.
Im einem Verbandsprozess (Februar 2025) prüfte der OGH folgende Klausel: „Die Bank berechnet Ihnen 1,5% Bearbeitungsentgelt vom Kreditbetrag bei Zuzählung“. Der OGH sah hier Missverhältnis zwischen der Höhe der Bearbeitungsgebühr und dem dafür anfallenden Aufwand. Denn bei einer allein an der Höhe der Kreditvaluta bemessenen, prozentmäßigen Pauschalierung von 1,5% (ohne Obergrenze) bestehe bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung eine „grobe Kostenüberschreitung“. Damit sei diese Klausel gröblich benachteiligend und somit unzulässig. Die Höhe einer Einmalgebühr müsse zwar nicht exakt mit dem tatsächlichen Aufwand eines Kreditgebers korrelieren, da dies jede Pauschalierung unmöglich machen würde, allerdings dürfen die konkreten anfallenden Kosten, auf die sich die Gebühr bezieht, nicht grob überschritten werden.
In einem Individualverfahren (Oktober 2025) wurde die Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr iHv EUR 20.850,00 (ca 3% der Kreditsumme) betreffend eine Kreditsumme von EUR 695.000,00 begehrt. Die in den AGB formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühr sollte explizit die Bearbeitung des Kreditantrags, die Bonitätsprüfung sowie die Erstellung der Kreditunterlagen entlohnen. Laut OGH sei es zwar zulässig, das Bearbeitungsentgelt als Fixbetrag zu vereinbaren, selbst wenn der tatsächliche Aufwand im Einzelfall niedriger ausfallen würde. Ein Problem bestehe aber darin, dass das Bearbeitungsentgelt im Anlassfall unverhältnismäßig höher als die tatsächlich zu erwartenden Kosten für die Bearbeitung sei. Irrelevant sei weiterhin, ob die Kreditbearbeitungsgebühr in einem angemessenen Verhältnis zur Kreditsumme selbst stehe. Daher wertete der OGH die Bearbeitungsgebühr als gröblich benachteiligend für den von der Bank angegebenen und tatsächlich betriebenen Aufwand.
In einem Individualprozess (November 2025) beurteilte der OGH erneut Kreditbearbeitungsgebühren –konkret Bearbeitungsentgelt (EUR 9.450,00 bei einer Kreditsumme von EUR 426.000,00) sowie die zusätzlich verrechneten Einmalkosten betreffend die hypothekarische Sicherstellung des Kredits durch Einräumung eines Pfandrechts an der Liegenschaft (EUR 5.088,00, davon EUR 4.608,00 gerichtliche Eintragungsgebühr). Fokus lag auf den Kostenüberschneidungen sowie der (ggf dadurch verursachten) (In-)Transparenz.
Der OGH erachtete die vorgeschriebenen Gebühren als ausreichend transparent. Dem:Der normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher:in sei es möglich, die zwei Kostenpositionen eindeutig voneinander abzugrenzen und zu unterscheiden. Das Bearbeitungsentgelt enthalte schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den bei jeder Kreditvergabe generell entstehenden Aufwand der Bank, wozu Tätigkeiten wie etwa Bonitätsprüfung, Kalkulation von Zins- und Laufzeitvarianten, Beratung und Dokumentation zählen und sei daher ausreichend transparent. Die Einmalkosten würden die mit dem Pfandrecht anfallenden besonderen Leistungen und Aufwendungen abdecken. Sie seien separat aufgeschlüsselt und deutlich vom Aufwand, der vom Bearbeitungsentgelt erfasst sei, abgrenzbar. Der OGH betonte in seiner Entscheidung, dass im vorliegenden Fall auch kein sog „Gebührendschungel“ vorliege.
Mit seiner Entscheidungsbegründung bietet der OGH beinahe eine Art Leitfaden zur Zulässigkeit solcher Gebühren. Im Gegensatz zu den beiden bereits zuvor erörterten Entscheidungen, beschäftigte sich der OGH nicht mit der Höhe des Bearbeitungsentgelts (rund 2,2% der Kreditsumme) sowie der Frage der Inhaltskontrolle, da die Kläger dazu nicht entsprechend vorgebracht hatten.
Diese jüngsten Entscheidungen des OGH können weitreichende Folgen für die Vertragsgestaltung von Banken haben und es ist nicht davon auszugehen, dass die Diskussionen um (in AGB vereinbarte) Kreditbearbeitungsgebühren mit diesen Entscheidungen enden werden.
Ganz im Gegenteil – die ohnehin schon komplexe Rechtslage in diesem Bereich verschärft sich für Banken weiter und viele Fragen sind nach wie vor offen. Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung wird es wohl weiterer höchstgerichtlicher Judikatur bedürfen, um die zulässige Ausgestaltung von Kreditbearbeitungsgebühren im Detail zu klären.
Eine Pauschalierung des Bearbeitungsentgelts soll nach Ansicht des OGH weiterhin grundsätzlich zulässig sein. Allerdings nur, soweit keine grobe Kostenüberschreitung vorliegt, dh die Gebühr mit dem tatsächlichen Aufwand korreliert, und solange die Bearbeitungsgebühr ausreichend transparent und abgrenzbar ist. Gänzlich offen lässt der OGH dabei aber, wann nun eine Kostenüberschreitung „grob“ ist und welche „Kosten“ überhaupt dafür anzusetzen sind. Ebenso ungeklärt ist noch, wie weit der Rückzahlungsanspruch zurückwirken soll.