Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie bei grenzüberschreitender Beschäftigung Tätigkeiten in Drittstaaten für die Beurteilung der 25-Prozent-Grenze zu erfassen sind. Der EuGH hat klargestellt, dass bei Arbeitnehmer:innen der Umfang der Tätigkeit anhand der gesamten tatsächlich ausgeübten Beschäftigung zu bestimmen ist. Somit sind Tätigkeiten, die in Drittstaaten ausgeübt werden, auch zu berücksichtigen.
Durch die gesteigerte Mobilität von Arbeitnehmer:innen stellt sich regelmäßig die Frage, welches Sozialversicherungsrecht für sie zur Anwendung kommt. Üben Arbeitnehmer:innen ihre Tätigkeit regelmäßig in mehr als einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz aus (sogenannte „Multi-State-Worker“), gilt grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Wohnmitgliedstaats unter der Voraussetzung, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in diesem Staat ausgeübt wird. Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat erbracht wird, sind zwei Kriterien maßgeblich: der Anteil der geleisteten Arbeitszeit sowie das erzielte Arbeitsentgelt. Es müssen mindestens 25 Prozent einer dieser beiden Größen im Wohnmitgliedstaat erreicht werden, damit die Tätigkeit als wesentliche Tätigkeit zu qualifizieren ist. Die Regelungen dazu findet sich in Art 13 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 iVm Art 14 Abs 8 der Verordnung (EG) 987/2009.
Offen war bis dato, ob bei der Ermittlung dieses wesentlichen Teils der Tätigkeit ausschließlich Tätigkeiten in Mitgliedstaaten (EU/EWR-Staaten und der Schweiz) oder auch Tätigkeiten in Drittstaaten zu berücksichtigen sind.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stellte sich die Frage, wie jener Teil der Tätigkeit für die Berechnung zu würdigen ist, der in Drittstaaten erbracht wird, also außerhalb von EU/EWR-Staaten oder der Schweiz.
Gemäß dem EuGH- Urteil (C-743/23 vom 11.12.2025) ist die tatsächliche Situation zu prüfen Und es sind alle verrichteten Tätigkeiten in die Ermittlung miteinzubeziehen - einschließlich Tätigkeiten, die in Drittstaaten ausgeübt werden. Wenn nämlich nur Tätigkeiten berücksichtigt werden, die in Mitgliedstaaten ausgeübt werden, führt dies zu einer rechtlichen Fiktion, die weit neben der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat liegen würde.
Der EuGH hat mit seiner Klarstellung Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Arbeitnehmer:innen und deren Arbeitgeber:innen geschaffen. Die Feststellung, in welchem Staat diese Personen sozialversichert sind, erfolgt auf Basis ihrer gesamten ausgeübten Tätigkeit, auch wenn diese zum Teil in Drittstaaten erfolgt.
Erbringen sie mindestens 25 Prozent in ihrem Wohnmitgliedstaat, so sind sie in der Sozialversicherung des Wohnmitgliedstaates zu versichern. Für Arbeitgeber:innen und deren mobile Arbeitnehmer:innen, für die diese EuGH Rechtsprechung relevant ist, empfehlen wir eine Prüfung der Sozialversicherungszuständigkeit, insbesondere, falls sich aufgrund der Berücksichtigung von Arbeitstagen in Drittstaaten eine andere Zuständigkeit ergeben könnte als nach der bisherigen Auslegung durch die Sozialversicherungsträger.