Eine grenzüberschreitende Überlassung von österreichischen Arbeitskräften in Drittstaaten ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Überlassung in den konkreten Staat mittels Verordnung für zulässig erklärt hat oder ausnahmsweise im Einzelfall eine Bewilligung der zuständigen Gewebebehörde vorliegt. Eine entsprechende Bewilligung kann auf Antrag des Überlassers erteilt werden, wenn keine arbeitsmarktlichen oder volkswirtschaftlichen Gründe entgegenstehen und der Arbeitnehmer:innenschutz nicht gefährdet wird.
Im Anlassfall überließ eine österreichische Gesellschaft in den Jahren von 2021 bis 2023 insgesamt 44 Arbeitskräfte "remote" an Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten. Die überlassenen Arbeitskräfte verblieben dabei in Österreich. Ein physischer Grenzübertritt erfolgte nicht.
Die Überlassung in den Drittstaat war nicht durch eine Verordnung des zuständigen Bundesministeriums für zulässig erklärt worden. Der Arbeitgeber als Überlasser hatte keine entsprechende Ausnahmebewilligung eingeholt.
In der Folge wurde über die zur Außenvertretung der Gesellschaft berufene Person eine Verwaltungsstrafe wegen unzulässiger grenzüberschreitender Überlassung von Arbeitskräften verhängt, wogegen diese zunächst Beschwerde an das Verwaltungsgericht und letztlich eine Revision an den VwGH erhoben.
Im Anlassfall war fraglich, ob die Bewilligungspflicht von Überlassungen in Drittstaaten nach ihrem Schutzzweck auch die virtuelle Überlassung von Arbeitskräften umfasst oder ob diese wie ein reiner Inlandssachverhalt behandelt wird.
Der VwGH hält hierzu in seiner Entscheidung fest, dass sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht ergebe, dass das Erfordernis der Einholung einer Bewilligung von einem physischen Ortswechsel des überlassenen Arbeitnehmers abhängig ist.
Die Erteilung der Bewilligung erfordert das kumulative Vorliegen der Voraussetzungen, dass keine arbeitsmarktlichen oder volkswirtschaftlichen Gründe gegen die Überlassung sprechen und der Schutz der Arbeitnehmer:innen nicht gefährdet ist.
Der VwGH bejaht die Erfüllung des Schutzzwecks, da einer Überlassung auch im Fall der bloß virtuellen Überlassung in einen Drittsaat arbeitsmarktliche oder volkswirtschaftliche Gründe entgegenstehen können. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn jemand in einem in Österreich als Mangelberuf geltenden Aufgabenfeld tätig wird, seine Arbeitsleistungen aber einem Unternehmen in einem Drittsaat zugutekommen.
Da es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung in Drittstaaten, außerhalb des EU- und EWR-Raums handle, komme weiters weder die Entsenderichtlinie noch die Bestimmungen gegen Lohn- und Sozialdumping, die jeweils einen physischen Ortswechsel für ihre Anwendbarkeit voraussetzen, auf den vorliegenden Fall zur Anwendung.
Der VwGH kam somit im Anlassfall zu dem Ergebnis, dass die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften auch dann einer Bewilligung bedarf, wenn kein physischer Grenzübertritt der überlassenen Arbeitskräfte erfolgt.
Durch die gegenständliche Entscheidung des VwGH wird einmal mehr die differenzierte rechtliche Beurteilung der Überlassung von Arbeitskräften innerhalb des EU/EWR-Raumes und in Drittstaaten deutlich. Zudem wird der Schutzcharakter der einschlägigen Bestimmungen betont, welcher nicht nur die betroffenen Arbeitskräfte, sondern gleichermaßen den österreichischen (Arbeits-)Markt erfasst. Vor allem stellt der VwGH durch seine Entscheidung aber die Rechtslage hinsichtlich der vermehrt auftretenden Fälle von "remote-work" ausdrücklich klar, was in Zukunft wohl zu einem deutlichen Anstieg der Anträge auf Bewilligung führen wird.