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VwGH: Vertreterhaftung gemäß § 9 BAO auch für Prokurist:innen

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Überblick

Gem § 9 BAO können die Vertreter von Abgabeverpflichteten für Abgaben, die infolge schuldhafter Verletzungen ihrer Pflichten nicht eingebracht werden konnten, zur Haftung (Vertreterhaftung) herangezogen werden. Unter Vertreter versteht man die in §§ 80 bis 83 BAO angeführten Personen. In seiner Entscheidung vom 25.6.2025 (Ro 2023/13/0020) beschäftigte sich der VwGH mit der Frage, ob auch Prokuristen unter diese Haftungsregel fallen und entschied damit eine bislang nicht vollständig geklärte, aber intensiv diskutierte Rechtsfrage.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf) war Prokurist einer GmbH, gegen welche im Jahr 2015 ein Sanierungsverfahren mit einem anschließenden Konkursverfahren eingeleitet wurde. Dieses Verfahren wurde im Jahr 2019 nach der Schlussverteilung aufgehoben, und die Gesellschaft schließlich wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht. Daraufhin erließ das zuständige Finanzamt gegen den Bf einen Haftungsbescheid für die aushaftenden Abgabenschulden der GmbH, da dieser zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Prokurist der GmbH und somit Vertreter iSd §§ 9 und 83 BAO sei.

Der Bf legte gegen den Haftungsbescheid Beschwerde beim BFG ein, welches den angefochtenen Bescheid aufhob. In der Folge erhob das Finanzamt Amtsrevision beim VwGH.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH begründete seine Entscheidung mittels Analyse der Haftungsnormen der Reichsabgabenordnung in den Fassungen von 1919 und 1931, die den heutigen Bestimmungen der BAO entsprechen. Diese Regelungen erfassten neben den gesetzlichen Vertretern auch Bevollmächtigte, etwa Prokurist:innen. Für diesen Personenkreis war eine persönliche Haftung vorgesehen, wenn es durch schuldhafte Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten zu einer Verkürzung von Abgabenansprüchen kam.

In den zugehörigen Gesetzeserläuterungen wird angeführt, dass nach dem bürgerlichen Recht Handlungen des Vertreters nur für und wider des Vertretenen wirken können, wobei diese Vorschriften nicht für das Steuerrecht gelten. Aus diesem Grund sind die gesetzlichen Vertreter von juristischen und teilweise geschäftsunfähigen Personen dazu verpflichtet, die steuerlichen Pflichten ihrer Vertretenen zu erfüllen und die Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu zahlen. Bei Verschulden, durch das der Steuerfiskus geschädigt wird, sollten Vertreter:innen persönlich haften. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Bevollmächtigte und diejenigen, die als solche agieren.

Daher zeige sich, nach Ansicht des VwGH, dass nach der Reichsabgabenordnung von 1919 und 1931, und damit auch nach der BAO, nicht nur die gesetzlichen Vertreter, sondern jegliche bevollmächtigte Personen, damit auch Prokurist:innen, dem Grunde nach zur Haftung herangezogen werden können. Da das BFG die Möglichkeit der Haftungsinanspruchnahme von Prokurist:innen schon dem Grunde nach verneint hat, wurde das Erkenntnis vom VwGH aufgehoben.

Fazit

Mit diesem Erkenntnis stellt der VwGH die auch in der Fachliteratur vertretene Ansicht klar, dass die in § 9 BAO normierte Haftung dem Grunde nach auch gewillkürte Vertreter wie Prokurist:innen treffen kann. Ob die Haftung im Anlassfall für den Prokuristen tatsächlich schlagend wird, ist Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens. In der Praxis sollte die tatsächliche Haftungsinanspruchnahme uE wohl nurdann schlagend werden, wenn einem Prokuristen abgabenrechtliche Befugnisse übertragen werden und er diese in Folge schuldhaft verletzt.

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