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VwGH-zur Einkünfteverteilung bei rückwirkendem Zusammenschluss

Keine rückwirkende Einkünfteverteilung bei Zusammenschluss mit nicht begünstigtem Vermögen

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Überblick

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 7.10.2025, Ro 2024/15/0002) hat jüngst festgestellt, dass bei einem rückwirkenden Zusammenschluss die Zurechnung von im Rückwirkungszeitraum erzielten Einkünften ausschließlich an jene Zusammenschlusspartner erfolgen kann, die begünstigtes Vermögen übertragen haben. Für Zusammenschlusspartner, die lediglich nicht begünstigtes Vermögen einbringen, ist eine rückwirkende Einkünftezurechnung ausgeschlossen.

Mit diesem Erkenntnis weicht der VwGH von der bislang herrschenden Auffassung ab, die auch durch die UmgrStR 2002 des BMF gedeckt war. Das BMF hat reagiert und mit-Anfragebeantwortung vom 26.11.2025 (Einfügen Link) wird festgehalten, dass die neue Rechtsprechung erst für ab dem 5.11.2025 abgeschlossene Zusammenschlussverträge gelten soll. Auf „Altfälle“ bleibt die bisherige Verwaltungspraxis aufrecht.

Sachverhalt und Verfahrensgang

Die I-AG schloss sich mit Zusammenschlussvertrag vom 23.12.2010 rückwirkend zum 31.3.2010 mit der X KG zu einer atypisch stillen Gesellschaft unter Anwendung des Art IV UmgrStG zusammen. An der X KG war eine weitere KG beteiligt, die treuhändig Kommanditanteile für eine Vielzahl natürlicher Personen hielt.

Die X KG leistete eine Bareinlage in Höhe von EUR 1.3 Mio, die einer Beteiligung von 1,8196 % an der atypisch stillen Gesellschaft entsprach. Abweichend von dieser Beteiligungsquote wurde für das Jahr 2010 eine vorrangige bzw. alineare Verlustzuweisung zugunsten der X KG vereinbart, begrenzt mit 190 % der geleisteten Einlage. Infolge dieser Vereinbarung wurde der X KG bei einer Beteiligung von rund 2 % der gesamte Verlust der stillen Gesellschaft für 2010 (ca EUR 2.47 Mio) zugewiesen.

Im Zuge einer Außenprüfung versagte das Finanzamt die Anerkennung der alinearen Verlustzuweisung. Begründend wurde ausgeführt, dass es an einer wirtschaftlichen Rechtfertigung für diese Abweichung fehle und zudem § 2 Abs 2a EStG (Wartetastenregelung für sogenannte Verlustbeteiligungsmodelle) zur Anwendung komme. Gegen den entsprechenden Bescheid wurde Beschwerde erhoben.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde statt, verneinte die Anwendbarkeit des § 2 Abs 2a EStG und erkannte die alineare Verlustzuweisung an die X KG an. Gegen diese Entscheidung erhob das Finanzamt Amtsrevision.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH gab der Amtsrevision statt und traf dabei folgende wesentliche Aussagen:

  • Der VwGH konnte keine nachvollziehbare wirtschaftliche Rechtfertigung für die Zuweisung von 100 % des Verlustes an einen Gesellschafter mit einer Beteiligung von unter 2 % erkennen. Einkünfte einer Mitunternehmerschaft können aus steuerlicher Sicht nicht nach freier Beliebigkeit auf die beteiligten Personen verteilt werden, sondern müssen mit dem Beitrag der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszweckes korrespondieren. Ein triftiger wirtschaftlicher Grund wäre nach Sicht des VwGH insbesondere dann vorgelegen, wenn ein im Verhältnis zur Beteiligungshöhe überproportionale Beitrag eines Gesellschafters zur Erreichung des Gesellschaftszwecks abgegolten worden wäre.

  • Der VwGH setzte sich weiters mit der Frage auseinander, ob ein steuerneutraler Zusammenschluss unter Übertragung nicht begünstigten Vermögens überhaupt dem Grunde nach vom Anwendungsbereich des Art IV UmgrStG erfasst ist, da der Gesetzeswortlaut nur Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile nennt. Unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien bejahte der VwGH jedoch grundsätzlich die Zulässigkeit eines solchen Zusammenschlusses auch mit nicht begünstigtem Vermögen.

  • In diesem Zusammenhang stellte der VwGH jedoch klar, dass zwar ein steuerneutraler Zusammenschluss auch bei Übertragung nicht begünstigten Vermögens möglich ist, die Rückwirkungsfiktion des Art IV UmgrStG jedoch nur für begünstigtes Vermögen gilt. Für Zusammenschlusspartner, die kein begünstigtes Vermögen übertragen, ist daher eine rückwirkende Einkünftezurechnung ausgeschlossen. Der VwGH begründet dies mit der engen Auslegung der Rückwirkungsfiktion, die als Ausnahme von den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen restriktiv zu interpretieren ist.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich der VwGH mit der Anwendbarkeit von § 2 Abs 2a EStG nicht befasste.

BMF -Anfragebeantwortung vom 26.11.2025

Da das VwGH Erkenntnis am 4.11.2025 im RIS veröffentlich wurde, soll die im Erkenntnis dargelegte Rechtsansicht des VwGH erst für Fälle, bei denen der Zusammenschlussvertrag ab 5.11.2025 unterfertigt wurde, anwendbar sein.

Fazit

Bei Zusammenschlussverträgen kommt es zukünftig zu keiner rückwirkenden Ergebniszurechnung mehr für Zusammenschlusspartner, welche kein begünstigtes Vermögen übertragen. Mit diesem Erkenntnis geht der VwGH von einer jahrelangen, durch die UmgrStR gedeckten, Praxis ab. Für Altfälle mit Vertragsunterfertigung vor dem 5.11.2025 wird die bisherige Verwaltungspraxis weiter angewendet.