Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 7.10.2025, Ro 2024/15/0002) hat jüngst festgestellt, dass bei einem rückwirkenden Zusammenschluss die Zurechnung von im Rückwirkungszeitraum erzielten Einkünften ausschließlich an jene Zusammenschlusspartner erfolgen kann, die begünstigtes Vermögen übertragen haben. Für Zusammenschlusspartner, die lediglich nicht begünstigtes Vermögen einbringen, ist eine rückwirkende Einkünftezurechnung ausgeschlossen.
Mit diesem Erkenntnis weicht der VwGH von der bislang herrschenden Auffassung ab, die auch durch die UmgrStR 2002 des BMF gedeckt war. Das BMF hat reagiert und mit-Anfragebeantwortung vom 26.11.2025 (Einfügen Link) wird festgehalten, dass die neue Rechtsprechung erst für ab dem 5.11.2025 abgeschlossene Zusammenschlussverträge gelten soll. Auf „Altfälle“ bleibt die bisherige Verwaltungspraxis aufrecht.
Die I-AG schloss sich mit Zusammenschlussvertrag vom 23.12.2010 rückwirkend zum 31.3.2010 mit der X KG zu einer atypisch stillen Gesellschaft unter Anwendung des Art IV UmgrStG zusammen. An der X KG war eine weitere KG beteiligt, die treuhändig Kommanditanteile für eine Vielzahl natürlicher Personen hielt.
Die X KG leistete eine Bareinlage in Höhe von EUR 1.3 Mio, die einer Beteiligung von 1,8196 % an der atypisch stillen Gesellschaft entsprach. Abweichend von dieser Beteiligungsquote wurde für das Jahr 2010 eine vorrangige bzw. alineare Verlustzuweisung zugunsten der X KG vereinbart, begrenzt mit 190 % der geleisteten Einlage. Infolge dieser Vereinbarung wurde der X KG bei einer Beteiligung von rund 2 % der gesamte Verlust der stillen Gesellschaft für 2010 (ca EUR 2.47 Mio) zugewiesen.
Im Zuge einer Außenprüfung versagte das Finanzamt die Anerkennung der alinearen Verlustzuweisung. Begründend wurde ausgeführt, dass es an einer wirtschaftlichen Rechtfertigung für diese Abweichung fehle und zudem § 2 Abs 2a EStG (Wartetastenregelung für sogenannte Verlustbeteiligungsmodelle) zur Anwendung komme. Gegen den entsprechenden Bescheid wurde Beschwerde erhoben.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde statt, verneinte die Anwendbarkeit des § 2 Abs 2a EStG und erkannte die alineare Verlustzuweisung an die X KG an. Gegen diese Entscheidung erhob das Finanzamt Amtsrevision.
Der VwGH gab der Amtsrevision statt und traf dabei folgende wesentliche Aussagen:
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich der VwGH mit der Anwendbarkeit von § 2 Abs 2a EStG nicht befasste.
Da das VwGH Erkenntnis am 4.11.2025 im RIS veröffentlich wurde, soll die im Erkenntnis dargelegte Rechtsansicht des VwGH erst für Fälle, bei denen der Zusammenschlussvertrag ab 5.11.2025 unterfertigt wurde, anwendbar sein.
Bei Zusammenschlussverträgen kommt es zukünftig zu keiner rückwirkenden Ergebniszurechnung mehr für Zusammenschlusspartner, welche kein begünstigtes Vermögen übertragen. Mit diesem Erkenntnis geht der VwGH von einer jahrelangen, durch die UmgrStR gedeckten, Praxis ab. Für Altfälle mit Vertragsunterfertigung vor dem 5.11.2025 wird die bisherige Verwaltungspraxis weiter angewendet.