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Bundesfinanzgericht zur Anteilsveräußerung: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vor Closing?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich mit der Frage zu befassen, zu welchem Zeitpunkt bei einem Anteilskauf das wirtschaftliche Eigentum auf die Käuferin überging, wenn zwischen Signing und Closing eine Umwandlung der Gesellschaft stattfindet. Diese Beurteilung war maßgeblich für die Zulässigkeit einer Firmenwertabschreibung, da eine solche nur beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Mitunternehmeranteilen zusteht.

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Sachverhalt

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Kaufvertrag, mit dem Anteile an einer GmbH erworben werden sollten. Der Vertrag wurde am 22.3.2013 unterzeichnet und stand unter mehreren aufschiebenden Bedingungen und sah zudem vor, dass die Parteien sich einander wirtschaftlich so stellen werden, als sei der rechtlich mit Ablauf des 31.3.2013 erfolgt. Zusätzlich wurde vereinbart, dass für den Fall einer Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft ein gesonderter Nachtrag zum Kaufvertrag vorzunehmen wäre, sodass die Anteile an der Personengesellschaft diesfalls vom Kaufgegenstand erfasst sein sollten.

Mit Zusatzvereinbarung vom 3.7.2013 vereinbarten die Parteien, die Ziel-GmbH vor dem Closing in eine GmbH & Co KG umzuwandeln. Der entsprechende Umwandlungsbeschluss wurde anschließend im Firmenbuch eingetragen und die Kosten der Umwandlung wurden wirtschaftlich durch die Käuferin getragen.

Die Verkäuferinnen blieben bis zum Closing zivilrechtliche Eigentümerinnen der Anteile. Sie verpflichteten sich, den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb fortzuführen und keine außergewöhnlichen Maßnahmen ohne Zustimmung der Käuferin zu setzen.

In weiterer Folge wurde das Closing einvernehmlich am 29.7.2013 durchgeführt, obwohl noch nicht alle Vollzugsbedingungen zu diesem Zeitpunkt verwirklicht wurden.

Für den Erwerb der aus der Umwandlung resultierenden KG wurden Firmenwertabschreibungen geltend gemacht. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde vom Finanzamt vorgebracht, dass das wirtschaftliche Eigentum bereits vor der Umwandlung (sprich: bereits vor Closing) auf die Käuferin übergegangen sei, und die Abschreibungen dementsprechend versagt. Zudem führte das Finanzamt (allerdings erst im Zuge eines ergänzenden Schriftsatzes an das BFG) ins Treffen, dass die Umwandlung als Missbrauch zu qualifizieren sei.

Damit stellte sich für das BFG die zentrale Frage, zu welchem Zeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum gegenständlich auf die Käuferin übergegangen war.

Entscheidung

Das BFG führte aus, dass das wirtschaftliche Eigentum erst mit dem sachenrechtlichen Verfügungsgeschäft (Closing) übergegangen ist und nicht – wie vom Finanzamt behauptet – an einem früheren Zeitpunkt zwischen Signing und Closing. Zur Beurteilung dieser Frage wurde geprüft, ob Stimmrechte, Gewinnbezugsrechte und die Möglichkeit zur Verwertung der Beteiligung bereits mit der Umwandlung auf die Käuferin übergingen oder ob dies erst mit dem Closing der Fall war.

Maßgeblich war insbesondere, in wessen Interesse die Stimmrechte zivilrechtlich durch die Verkäuferseite ausgeübt wurden. Die Umwandlung erfolgte zwar im Interesse der Käuferseite, diente aber letztlich auch einem Eigeninteresse der Verkäuferseite, nämlich dem erfolgreichen Zustandekommen der Transaktion. Somit verneinte das BFG eine Zurechnung der Stimmrechte an die Käuferin und bestätigte, dass die Stimmrechte bis zum Closing bei der Verkäuferin verblieben.

Auch die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Verwertung der Anteile, etwa durch Verkauf oder Belastung, konnte die Käuferin vor dem Closing weder rechtlich noch faktisch ausüben. Die Substanzverwertungsmöglichkeit erlangte sie ebenfalls erst mit dem Closing. Ebenso ging das Gewinnbezugsrecht nach Ansicht des BFG erst mit diesem Zeitpunkt über.

Aufgrund dieser Erwägungen wurde eine Prüfung der Eintrittswahrscheinlichkeit von aufschiebenden Bedingungen als nicht notwendig erachtet.

Zusammenfassend sah das BFG somit keinen Grund für eine abweichende Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums und erklärte die Wiederaufnahme für unzulässig.

Mit dem vom Finanzamt vorgebrachten Argument, dass die Umwandlung missbräuchlich erfolgt sei, musste sich das BFG hingegen aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht beschäftigen.

Fazit

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Anteilsveräußerungen im Lichte der vertraglichen Gestaltung, der jeweiligen Interessenslagen auf Verkäufer- und Käuferseite und der tatsächlichen Einflussmöglichkeiten zu beurteilen ist. Maßgeblich für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums waren gegenständlich die Zurechnung von Stimmrechten, Gewinnbezugsrechten und Verwertungsmöglichkeiten. Wie die Entscheidung aufzeigt, können allerdings auch andere Faktoren (zB aufschiebende Bedingungen, vor der Transaktion durchgeführte Umgründungen) einen Diskussionspunkt für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentumsübergangs darstellen.

In der Praxis sollten Vereinbarungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben daher stets sorgfältig in Hinblick auf steuerrechtliche Folgen geprüft werden.

Von Seiten des Finanzamtes wurde eine Amtsrevision beim VwGH eingebracht. Die Entscheidung des VwGH wird somit mit Spannung zu erwarten sein.

 

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