Mit 26.5.2025 wurde ein neues Abkommen zur sozialen Sicherheit zwischen Österreich und der Mongolei unterzeichnet. Das neue Abkommen koordiniert für beide Staaten die Pensionsversicherung sowie für Österreich auch die Kranken- und Unfallversicherung. Das bilaterale Abkommen erleichtert zukünftig internationale Auslandseinsätze von Dienstnehmer:innen zwischen Österreich und der Mongolei. Für grenzüberschreitende Arbeitseinsätze gilt grundsätzlich das Beschäftigungsstaatsprinzip, mit klaren Ausnahmen für Entsendungen von bis zu 60 Monaten. Für den Bereich der Pensionsversicherung werden erworbene Pensionsversicherungszeiten zusammengerechnet. Verwaltungszusammenarbeit, Datenschutz und pragmatische Verfahrensregeln runden das Abkommen ab.
Seit 1995 verfügt die Mongolei über ein Sozialversicherungssystem, das im Wesentlichen auf denselben Grundprinzipien wie das österreichische beruht. Derzeit leben laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales etwa 2.600 Mongol:innen in Österreich, davon sind rund 1.500 erwerbstätig. Umgekehrt befinden sich 39 österreichische Staatsbürger:innen in der Mongolei. Auch wenn die Zahlen noch überschaubar sind, zeigt sich eine wachsende Personenmobilität – das Abkommen trägt dem Rechnung.
Das Abkommen erfasst auf mongolischer Seite die Anerkennung von Pensionensansprüchen und Versicherungszeiten; auf österreichischer Seite die Pensionsversicherung sowie die Kranken- und Unfallversicherung. Grundsatz ist die Gleichbehandlung: Staatsangehörige des jeweils anderen Staates werden Inländer:innen gleichgestellt.
Grundprinzip des Abkommens ist das sogenannte lex loci laboris: Es gelten die Sozialversicherungsvorschriften des Staates, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird – auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im anderen Staat hat.
Eine wichtige Ausnahme ist die Entsendung: Wird ein:e Arbeitnehmer:in vorübergehend in den anderen Staat entsendet, kann er/sie bis zu 60 Kalendermonate im Sozialversicherungssystem des Heimatstaates verbleiben. Erst nach Überschreitung der 60 Monate ist ein Wechsel in das Sozialversicherungssystem des Einsatzstaates zwingend erforderlich. Eine neue Entsendung in denselben Staat ist erst dann wieder möglich, wenn dazwischen mindestens ein Jahr Unterbrechung liegt.
Beispiel: Eine in Wien angestellte Technikerin wird für ein mehrjähriges Projekt nach Ulaanbaatar in der Mongolei entsendet. Dank des Abkommens kann sie bis zu fünf Jahre weiter in Österreich sozialversichert bleiben und muss nicht zusätzlich in der Mongolei Sozialversicherungsbeiträge leisten. Dauert das Projekt länger als 5 Jahre, ist grundsätzlich ein Wechsel in das mongolische Sozialversicherungssystem vorgesehen.
Für den Pensionsanspruchserwerb werden Versicherungszeiten beider Staaten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. Erworbene Pensionsversicherungszeiten in der Mongolei können daher bezüglich der Mindestversicherungszeit der Alterspension in Österreich berücksichtigt werden.
Im Rahmen des Abkommens wurde vereinbart, dass die Behörden bei der Anwendung des Abkommens einander kostenlose Amtshilfe leisten, direkt miteinander und mit Betroffenen kommunizieren und Verbindungsstellen einrichten. Darüber hinaus wurde der Datenschutz nach strengen Grundsätzen geregelt.
Leistungen vor dem Inkrafttreten des Abkommens begründen keinen Anspruch auf Zahlungen aus dem Sozialversicherungssystems einer der beiden Staaten. Für bereits entsandte Personen beginnt die 60-Monatsfrist für Entsendungen mit Inkrafttreten des Abkommens.
Das Abkommen Österreich–Mongolei bringt für Unternehmen und Mitarbeiter:innen Rechtssicherheit bei Entsendungen und grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeiten, reduziert Doppelversicherungen und schafft klare Spielregeln für die Leistungskoordination. Besonders praxisrelevant sind die Regelungen zur 60-Monats-Entsendung und die Verfahrensvereinfachungen. Sobald das Abkommen in Kraft tritt, wird es die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Mitarbeiter:innen, die grenzüberschreitend in der Mongolei und Österreich tätig sind erheblich vereinfachen. Die Ratifizierung sowie das Inkraftreten des Abkommens ist aber bisher noch ausständig, weshalb das Abkommen derzeit noch nicht anwendbar ist.