Überblick
In der Entscheidung vom 18.11.2025 (Ra 2023/13/0027) hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erstmalig zu steuerneutralen Substanzauszahlungen aus einer liechtensteinischen Stiftung geäußert. Der VwGH stellte klar, dass Zuwendungen ausländischer Stiftungen – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – grundsätzlich als Substanzauszahlungen behandeln werden können, da dies mit dem Gesetzeswortlaut im Einklang steht und dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht.
Sachverhalt
Die (mittlerweile verstorbene) Revisionswerberin war in Österreich ansässig und erhielt im Jahr 2018 als Begünstigte eine Zuwendung von einer liechtensteinischen intransparenten Stiftung. Der Stiftung wurde erstmalig im Jahr 2015 (steuerlich) Vermögen gewidmet, weshalb grundsätzlich die Möglichkeit bestand, die Zuwendung als (teilweise) steuerneutrale Substanzauszahlung zu klassifizieren.
In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte die Revisionswerberin, dass nur ein Teil der Zuwendung aus der liechtensteinischen Stiftung (rund 12 %) als steuerpflichtige Zuwendung zu erfassen sei. Der restliche Teil der Zuwendung überschreite den „maßgeblichen Wert“ und finde im Evidenzkonto Deckung und sei somit als steuerfreie Substanzauszahlung zu behandeln.
Das Finanzamt behandelte die Zuwendung jedoch zur Gänze als steuerpflichtig.
Entscheidung des BFG
Das BFG führte eingangs aus, dass eine steuerneutrale Substanzauszahlung grundsätzlich (neben weiteren Voraussetzungen) dann vorliegt, wenn die Zuwendungen innerhalb eines Kalenderjahres sowohl den sogenannten „maßgeblichen Wert“ (adaptierter unternehmensrechtlicher Bilanzgewinn) übersteigen als auch im (ordnungsgemäß geführten) Evidenzkonto (steuerliche Stiftungseingangswerte des gewidmeten Vermögens) Deckung finden. Im Ergebnis verneinte das BFG jedoch eine ordnungsgemäße Führung des Evidenzkontos, da die Eingangswerte des gewidmeten Vermögens auf dem Evidenzkonto nicht nachvollziehbar nachgewiesen worden seien. Der maßgebliche Wert sei nach Ansicht des BFG zudem ebenfalls nicht ausreichend nachgewiesen worden, da weder eine nachvollziehbare Ermittlung nach österreichischem Unternehmens- und Steuerrecht noch eine entsprechende Überleitung der nach liechtensteinischen Recht ermittelten Werte vorgelegt worden sei. Mangels Erfüllung dieser Voraussetzungen qualifizierte das BFG die Zuwendung an die Revisionswerberin zur Gänze als steuerpflichtig.
Beschluss des VwGH
In Folge der außerordentlichen Revision hatte der VwGH erstmals Gelegenheit, sich zur Substanzauszahlungen bei liechtensteinischen Stiftungen zu äußern.
Nach Ansicht des VwGH ist das BFG – im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut – ausdrücklich davon ausgegangen, dass auch Zuwendungen ausländischer Stiftungen grundsätzlich als steuerfreie Substanzauszahlungen in Betracht kommen können; dies allerdings nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen. Das BFG hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Übersteigung des maßgeblichen Werts und Deckung der Zuwendung im ordnungsgemäß geführten Evidenzkonto) geprüft und deren Vorliegen verneint.
Abschließend weist der VwGH darauf hin, dass sich das Vorbringen der Revisionswerberin auschließlich gegen die Beurteilung des BFG betreffend die ordnungsgemäße Führung des Evidenzkontos gerichtet hat und kein Vorbringen in der Revision zum „maßgeblichen Wert“ gemacht wurde. Rechtsfragen zum Evidenzkonto würden sich jedoch nur dann stellen, wenn die Zuwendungen den „maßgeblichen Wert“ übersteigen. Dies liegt jedoch im gegenständlichen Verfahren (mangels ordnungsgemäßen Nachweis des maßgeblichen Wertes) gerade nicht vor, weshalb der VwGH die Revision als unzulässig zurückgewiesen hat.
Fazit
Aufgrund der formalen Zurückweisung hat sich der VwGH mit inhaltlichen Aussagen zurückgehalten. Für die Praxis lassen sich aus den im Beschluss des VwGH und den Ausführungen des BFG dennoch folgende zentrale Klarstellungen festhalten: