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Umsatzsteuer auf Grundnahrungsmittel sinkt ab 1. Juli 2026 auf 4,9 %

Darstellung der Entlastungsmaßnahme und umsatzsteuerliche Hürden

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Überblick

Mit dem Ministerialentwurf vom 11. März 2026 wird die Senkung der Umsatzsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel angeregt. Ab 1. Juli 2026 soll für bestimmte Produkte des täglichen Bedarfs ein neuer ermäßigter Steuersatz in Höhe von 4,9 % gelten. Ziel der Maßnahme ist es, die Bevölkerung angesichts gestiegener Lebensmittelpreise zu entlasten.

Änderungen ab 1. Juli 2026

Mit Inkrafttreten der Neuregelung reduziert sich der bisher anzuwendende Umsatzsteuersatz von 10 % auf 4,9 % für eine klar definierte Gruppe von Grundnahrungsmitteln. Der untypische Steuersatz von 4,9 % hat unionsrechtliche Gründe. Nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie dürfen Mitgliedstaaten grundsätzlich höchstens zwei ermäßigte Steuersätze vorsehen. Österreich nutzt diese bereits mit 10 % und 13 %. Ein zusätzlicher ermäßigter Satz ist unionsrechtlich nur zulässig, wenn er unter 5 % liegt. Um unionsrechtskonform vorzugehen, wurde daher der Steuersatz mit 4,9 % festgelegt.


Zu diesem Zweck ist die Einführung des § 10 Abs 1a UStG vorgesehen. Die begünstigten Nahrungsmittel sollen – abgegrenzt anhand der Kombinierten Nomenklatur – in Anlage 3 zum UStG aufgelistet werden. Der Steuersatz in Höhe von 4,9 % soll ausschließlich auf jene Nahrungsmittel Anwendung finden, die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der in der Anlage 3 angeführten Kombinierten Nomenklatur fallen.

  • Zu den in der Liste genannten Produkten zählen in Bezug auf die Produktgruppe „Milch, Milcherzeugnisse und Eier“ Milch (inklusive laktosefreie tierische Milch), Butter, Joghurt sowie frische Hühnereier.
  • Zur Produktgruppe „Gemüse (frisch und gekühlt)“ zählen Kartoffeln, Paradeiser, Speisezwiebel, Knoblauch und Lauch sowie anderes Lauchgemüse (ohne Steckzwiebel), Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi und andere Kohlarten, Salate, Karotten, Rüben und Knollensellerie, Gurken, Bohnen, Erbsen und andere Hülsenfrüchte, anderes Gemüse (wie zB Kürbis, Auberginen/Melanzani, Paprika oder Spargel) und gefrorenes Gemüse (zB Erbsen, Spinat).
  • Zur Produktgruppe „Obst“ zählen frische Äpfel, Birnen, Quitten und frisches Steinobst (zB Marillen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen/Zwetschken).
  • Zur Produktgruppe „Getreide, Müllereierzeugnisse und Backwaren zählen Reis, Weizenmehl und Weizengrieß, Nudeln (ohne Füllung), Brot und Gebäck (Semmel, Mohnflesserl, Salzstangerl usw).
  • Außerdem ist Speisesalz hiervon ebenfalls umfasst.

Die Begünstigung betrifft ausschließlich die Lieferung der genannten Lebensmittel, die in Verpackungen, Behältnissen oder sonstigen Warenumschließungen geliefert werden. Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (zB Gastronomie oder Catering) fallen daher nicht unter diesen Steuersatz.

Außerdem soll der ermäßigte Steuersatz nicht zur Anwendung kommen, wenn ein Nahrungsmittel der Anlage 3 einheitlich mit einem Lebensmittel, das unter einen anderen Steuersatz fällt, geliefert bzw. eingeführt wird, selbst wenn das letztgenannte Lebensmittel nur unselbständige Nebenleistung wäre (zB Lieferungen von Wurstsemmeln oder Kakaogetränken, bei denen weiterhin der reduzierte Steuersatz iHv 10 % zur Anwendung kommt).

Praktische Anforderungen

Für die Anwendung des korrekten Steuersatzes ist grundsätzlich der Leistungszeitpunkt maßgeblich. Bei Einfuhren oder innergemeinschaftlichen Erwerben ist auf den jeweiligen Zeitpunkt der Einfuhr bzw. Erwerbszeitpunkt abzustellen. Entscheidend wird daher insbesondere die Abgrenzung rund um den Stichtag 1. Juli 2026 sein.

Anzahlungen

Werden Anzahlungen vereinnahmt, sind diese grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Vereinnahmung geltenden Rechtslage zu versteuern. Ändert sich der Steuersatz bis zur tatsächlichen Leistungserbringung, ist eine entsprechende Berichtigung im ersten Voranmeldungszeitraum nach Inkrafttreten der Änderung (zB Juli 2026 bzw. drittes Quartal 2026) vorzunehmen. Auch bereits ausgestellte Anzahlungsrechnungen sind entsprechend anzupassen, um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden. Aus Vereinfachungsgründen lässt die Finanzverwaltung jedoch zu, dass Anzahlungen bereits mit jenem Steuersatz fakturiert werden, der bei Leistungserbringung gelten wird (vgl. Rz 1476 UStR). In diesem Fall entfällt eine spätere Berichtigung.

Technische Umsetzung

Aufgrund der gesetzlichen Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer ist im Rahmen der Registrierkassensicherheitsverordnung eine entsprechende technische Festlegung vorgesehen. Demnach soll der neue Umsatzsteuersatz von 4,9 % in der Registrierkasse als „Betrag-Satz-Besonders“ erfasst werden.

Neben den steuerlichen Fragen sind demnach auch technische Anpassungen, insbesondere in ERP- und Kassensystemen, erforderlich. Da es sich um einen Dezimalsteuersatz handelt, sollte frühzeitig geprüft werden, ob bestehende Systeme diesen technisch korrekt abbilden können.

Fazit

Die Senkung der Umsatzsteuer auf 4,9 % für ausgewählte Grundnahrungsmittel soll eine Entlastungsmaßnahme für Haushalte mit sich bringen. Für Unternehmen bringt sie jedoch einen nicht unerheblichen Umsetzungsaufwand mit sich.

Neben der technischen Anpassung von Systemen sind insbesondere Leistungszeitpunkte, Anzahlungen und laufende Vertragsverhältnisse sorgfältig zu prüfen. Fehler bei der Rechnungslegung oder bei der Abgrenzung rund um den Stichtag können zu Berichtigungen oder steuerlichen Risiken führen.

Eine frühzeitige Analyse der betroffenen Prozesse und Systeme ist daher entscheidend, um die Umstellung rechtssicher und effizient umzusetzen.

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