Der VwGH behandelte in den Erkenntnissen vom 22. April 2026, Ra 2023/15/0003 und Ra 2023/15/0102, die Frage, ob eine falsche Inrechnungstellung von Umsatzsteuer iSd § 11 Abs 12 UStG bei einer materiellrechtlich steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung aus Österreich die Besteuerung eines Doppelerwerbs iSd Art 3 Abs 8 2. Satz UStG aufgrund der Verwendung der österreichischen UID-Nummer des:der Erwerbers:in in Österreich ausschließt und welche Auswirkungen dies auf einen potenziellen Vorsteuerabzug hat. Die beiden Fälle betreffen die Rechtslage vor dem 1. Jänner 2020 (dh vor der Umsetzung der Quick Fixes).
Grundsätzlich sind innergemeinschaftliche Lieferungen bei Erfüllung bestimmter (materiellrechtlicher) Voraussetzungen im Abgangsland echt steuerfrei, während der innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland besteuert wird. Eine Besonderheit ergibt sich, wenn der:die Erwerber:in gegenüber dem:der Lieferanten:in eine UID-Nummer eines anderen Mitgliedstaats verwendet als jenem, in dem die Ware tatsächlich ankommt. Dadurch kann ein zusätzlicher (fiktiver) innergemeinschaftlicher Erwerb auch im UID-Staat (Doppelerwerb) entstehen, der so lange bestehen bleibt, bis der Nachweis erbracht wird, dass die Besteuerung im tatsächlichen Bestimmungsland erfolgt ist.
Zudem kann eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung entstehen, wenn ein:e Unternehmer:in in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, obwohl die Leistung zB tatsächlich steuerfrei ist. Diese Steuer wird dann allein aufgrund des unrichtigen Steuerausweises geschuldet, berechtigt aber grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug. Eine Rechnungsberichtigung, die den unrichtigen Steuerausweis eliminiert, ist grundsätzlich möglich.
Im konkreten Fall hatten österreichische Unternehmer:innen Waren an die mitbeteiligte Partei in andere EU-Mitgliedstaaten geliefert. Die mitbeteiligte Partei trat dabei mit ihrer österreichischen UID-Nummer auf. Die Lieferant:innen stellten Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer aus, aus denen die mitbeteiligte Partei den Vorsteuerabzug geltend machte. Gleichzeitig erklärte sie keinen Doppelerwerb.
Der VwGH stellte mit Verweis auf das aktuelle EuG-Urteil T-638/24 vom 25. Februar 2026 klar, dass ein Doppelerwerb auch in Österreich vorliegt, solange nicht nachgewiesen wird, dass der Erwerb im Bestimmungsland besteuert wurde. Da die mitbeteiligte Partei ihre österreichische UID-Nummer verwendete und keinen entsprechenden Nachweis erbracht hatte, lag ein solcher Doppelerwerb in Österreich vor. Die dadurch geschuldete Erwerbsteuer ist nicht als Vorsteuer abzugsfähig. Ebenso besteht kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen, in denen österreichische Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen wurde, da die zugrundeliegende innergemeinschaftliche Lieferung materiellrechtlich steuerfrei war.
Diesem Fall lag ein Reihengeschäft zugrunde, im Zuge dessen ein österreichischer Lieferant Waren an ein belgisches Unternehmen verkaufte, das sowohl über eine belgische als auch über eine österreichische UID-Nummer verfügte, aber mit der österreichischen UID-Nummer auftrat. Das Unternehmen verkaufte die Waren an Abnehmer:innen im EU-Ausland weiter und die Waren wurden direkt vom österreichischen Lieferanten an die Endkunden:innen befördert bzw versendet. Die bewegte Lieferung war dem österreichischen Lieferanten (1. Umsatz) zuzurechnen, die ruhende Lieferung dem belgischen Unternehmen (2. Umsatz). Aufgrund des Auftretens unter der österreichischen UID-Nummer stellte der österreichische Lieferant dem belgischen Unternehmen für die vorliegende materiellrechtlich steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung österreichische Umsatzsteuer in Rechnung.
Das BFG hatte in seinem Judikat zuvor entschieden, dass dem belgischen Unternehmen zwar aufgrund der falschen Inrechnungstellung von Umsatzsteuer kein Vorsteuerabzug aus den österreichischen Rechnungen zustehe, jedoch keine zusätzliche Erwerbsteuer in Österreich anfalle, da dies laut vergangener EuGH-Rechtsprechung zu einer Doppelbesteuerung führen würde, die gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und steuerlichen Neutralität verstoße.
Der VwGH widersprach dieser Ansicht und führte im konkreten Fall mit Bezugnahme auf das aktuelle EuG-Urteil T-638/24 vom 25. Februar 2026 aus, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden materiellrechtlich steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung auf Seiten des österreichischen Lieferanten das belgische Unternehmen aufgrund des Auftretens unter der österreichischen UID-Nummer auch einen Doppelerwerb in Österreich zu besteuern hat, solange sie nicht nachweist, dass der Erwerb im tatsächlichen Bestimmungsland besteuert wurde. Ein solcher Nachweis wurde im konkreten Fall nicht erbracht. Aufgrund dessen hätte die Erwerbsteuer in Österreich vorgeschrieben werden müssen. Gleichzeitig besteht weder ein Vorsteuerabzug aus dieser Erwerbsteuer noch aus den Rechnungen mit zu Unrecht ausgewiesener österreichischer Umsatzsteuer, da die zugrundeliegende innergemeinschaftliche Lieferung materiellrechtlich steuerfrei war.
Durch die Verwendung einer UID-Nummer eines anderen Mitgliedstaats kann neben dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland ebenfalls ein zusätzlicher innergemeinschaftlicher Erwerb im UID-Staat ausgelöst werden, solange kein entsprechender Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsland erfolgt. Zusätzlich kann eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung entstehen, wenn zu Unrecht für eine materiellrechtlich steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen wird. Diese Tatbestände können nach Ansicht des VwGH sowohl bei Zwei-Parteiengeschäften wie auch bei Reihengeschäften nebeneinander bestehen, auch wenn sie denselben Vorgang betreffen. Ein Vorsteuerabzug ist in beiden Fällen ausgeschlossen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser Fall die Rechtslage vor der Umsetzung der sog Quick Fixes (dh vor 1.1.2020) betrifft. Für Sachverhalte ab 1.1.2020 ist die Rechtslage aufgrund der Quick Fixes gesondert zu beurteilen. Dazu ist derzeit ein weiteres Verfahren beim EuG (Rs T-689/25) anhängig, welches insbesondere die Bedeutung der UID-Nummer als materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen betrifft.