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Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Österreich und Brasilien in Kraft

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Überblick

Mit 1. März 2026 tritt das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien in Kraft, die Mitteilungen gemäß Art. 25 Abs. 1 des Abkommens wurden am 25. Oktober 2022 bzw. 4. Dezember 2025 abgegeben. Das Abkommen legt fest, welches Sozialversicherungsrecht im Einzelfall zur Anwendung kommt, stellt die Gleichbehandlung sicher und regelt die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten. 

Das Abkommen über Soziale Sicherheit mit Brasilen im Besonderen

Österreich hat mit einigen Staaten, die weder Mitglieder der EU noch des EWR sind, sogenann-ten bilaterale Abkommen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit abgeschlossen. Einer dieser Staaten ist Brasilien. Zwar wurde das Abkommen bereits im Jahr 2022 abgeschlossen, aller-dings hat es bis 2026 gedauert, bis dieses Abkommen in Kraft treten konnte – es ist ab 1. März 2026 anwendbar.

Das Abkommen entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht weitestgehend den in letzter Zeit von Österreich geschlossenen Abkommen (wie insbesondere dem Abkommen über soziale Sicherheit mit Indien).

In leistungsrechtlicher Sicht bezieht sich das Abkommen auf die Pensionsversicherung. Wei-ters werden die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei einer grenzüberschreitenden Erwerbs-tätigkeit geregelt.

Hinsichtlich der auf die Versicherungspflicht anzuwendenden Rechtsvorschriften sieht das Abkommen das sogenannte Beschäftigungslandprinzip vor - vereinfacht: eine Person soll in dem Staat der Sozialversicherung unterliegen, in welchem sie die (unselbständige oder selb-ständige) Erwerbstätigkeit ausübt.

Weiters sieht das Abkommen auch Ausnahmen vom Grundsatz des Beschäftigungsland-prinzip vor. Durch die Regelung für entsendete Dienstnehmer:innen wird die Möglichkeit geschaffen, für einen Zeitraum von bis zu 60 Monate im Versicherungssystem des entsenden-den Staates zu bleiben. Für österreichische Dienstnehmer:innen eröffnet sich die Option, dass sie bei Entsendungen bis zu fünf Jahre (60 Monate) weiterhin in der österreichischen Sozialver-sicherung versichert bleiben können, wenn zuvor mindestens ein Monat in Österreich eine Ver-sicherung bestand. Diese Regelung wurde aufgenommen, um sicherzustellen, dass Dienstge-ber:innen nicht Personen einstellen und diese umgehend entsenden. Damit wurde die in der EU vorherrschende Praxis übernommen. Ist aufgrund von Entsendungen der Zeitraum von fünf Jahren (60 Monaten) ausgeschöpft, so muss für eine neuerliche Anwendung der Entsenderegel eine Unterbrechung von mindestens einem Jahr vorliegen, damit die fünf Jahre (60 Monate) wieder zu laufen beginnen können. Für die Berechnung des 60-Monatszeitraumes sind Entsen-dungen, die kürzer als 60 Monate gedauert haben, zusammenzuzählen.

Das Abkommen enthält weiters die Möglichkeit, eine Ausnahme von den vorgesehenen Zuordnungsregeln zu beantragen – mit der Konsequenz, dass der jeweils andere Vertragsstaat zuständig ist. Dies kann auf gemeinsamen Antrag von Dienstnehmer:in und Dienstgeber:in (bzw selbständigen Erwerbstätigen) durch die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich gewährt werden.

Krankenleistungen sind vom Abkommen nicht erfasst, dh es empfiehlt sich für den Krank-heitsfall eine entsprechende Vorsorge zu treffen (zB Krankenzusatzversicherung), da sonst die Kosten durch den:die entsendende:n Dienstgeber:in zu übernehmen sind.

Die Leistungsfeststellung im Bereich der Pensionsversicherung erfolgt unter Zusammen-rechnung der in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für den An-spruch und unter Berechnung entsprechend den in jedem Vertragsstaat grundsätzlich zurück-gelegten Versicherungszeiten. Der für die Leistungsfeststellung zuständige österreichische Versicherungsträger hat die Leistungen unter Anwendung der VO (EG) 883/2004 zu berechnen, brasilianische Versicherungszeiten werden dabei wie Versicherungszeiten eines anderen Mit-gliedstaates der EU gerechnet.

Fazit

Das Abkommen über Soziale Sicherheit mit Brasilien ermöglicht es österreichischen Dienst-nehmer:innen auch bei Entsendungen nach Brasilien weiterhin in der österreichischen Sozial-versicherung zu verbleiben. Dies bedeutet vor allem im Bereich der Pensionsversicherung kei-ne Unterbrechung in der Versicherungskarriere. Im Bereich der Krankenversicherung ist den-noch - wie schon bisher - Vorsorge zu treffen, da den:die Dienstgeber:in hier die volle Kosten-übernahmeverpflichtung im Rahmen der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht trifft.

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