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Public CbCR‑Veröffentlichungspflichten für Ihr Unternehmen

Überblick zu den österreichischen Public‑CbCR‑Pflichten

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Überblick

Die österreichischen Regeln zum Public Country‑by‑Country Reporting (Public CbCR) treten für viele Unternehmensgruppen nun schrittweise in Kraft und führen zu neuen Veröffentlichungspflichten. Im Mittelpunkt steht die Transparenz über steuerrelevante Kennzahlen großer internationaler Konzerne. Für viele österreichische Einheiten stellt sich damit die Frage, ob – und in welchem Umfang – eine Veröffentlichung erforderlich wird. Nachfolgend finden Sie eine kompakte Übersicht der notwendigen Anforderungen und Fristen in Österreich, die für Ihr Unternehmen relevant sind.

Wer muss veröffentlichen?

Betroffen sind Konzerngruppen mit einem konsolidierten Umsatz von zumindest EUR 750 Mio. in den zwei vorherigen Geschäftsjahren. Rein national tätige Unternehmen sind ausgenommen. Grundsätzlich sind die Vertreter:innen des obersten Mutterunternehmens zur Einreichung verpflichtet.

Erfüllen die Gruppen diese Umsatzschwelle, können auch für österreichische Gesellschaften oder Zweigniederlassungen entsprechende Veröffentlichungspflichten entstehen.

  1. Gruppen mit EU/EWR‑oberster Muttergesellschaft (UPE)

    Wenn die oberste Muttergesellschaft in einem EU‑Mitgliedstaat ansässig ist und der Konzern die Schwellenwerte erfüllt, gelten für Österreichische Einheiten grundsätzlich folgende Vorgaben:

    Die UPE im EU‑Ausland ist grundsätzlich selbst zur Veröffentlichung des Public CbCR verpflichtet.

    Daher besteht grundsätzlich keine Berichtspflicht für österreichische Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von obersten Muttergesellschaften mit Sitz in Österreich und von obersten Muttergesellschaften, die in einem anderen EU- oder EWR-Staat bereits berichtspflichtig sind.

  2. Gruppen mit Non‑EU/EWR‑oberster Muttergesellschaft

    Wenn die oberste Muttergesellschaft außerhalb der EU ansässig ist, ist grundsätzlich folgendes zu prüfen, um zu eruieren, ob eine Berichtspflicht für eine österreichische Einheit bestehen könnte:
  • ob der Konzern die Umsatzschwelle von mindestens EUR 750 Mio. in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erreicht
  • ob die Non‑EU/EWR‑UPE selbst einen Public CbCR veröffentlicht
  • ob dieser Bericht auf der Website der UPE in zumindest einer EU-Amtssprache öffentlich verfügbar ist (kostenlos und in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format) und
  • in diesem Bericht zumindest eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR angegeben ist, welche das Public CbCR (im Handelsregister) offengelegt hat;
  • Bei einer österreichischen Zweigniederlassung sind die Vertreter:innen zur Berichterstattung nur dann verpflichtet, wenn es in der EU/EWR kein berichtspflichtiges oberstes Mutterunternehmen oder keine berichtspflichtige Tochtergesellschaft gibt und die Zweigniederlassung selbst mehr als EUR 10 Mio. Umsatzerlöse in den letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erzielt hat.

Sind die Umsatzkriterien erfüllt, besteht zwar grundsätzlich eine Berichtspflicht für den Konzern, es kann aber bei Erfüllen der sonstigen oben genannten Kriterien für die in Österreich gelegenen Einheiten eine Befreiung in Anspruch genommen werden, damit in Österreich kein public CbCR-Bericht veröffentlicht werden muss.

Die Vertreter:innen einer berichtspflichtigen österreichischen Tochtergesellschaft bzw. Zweigniederlassung müssen die Inanspruchnahme der Befreiung bei Offenlegung des Jahresabschlusses bzw. spätestens ein Jahr nach Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Firmenbuchgericht bekannt geben.

Welche Fristen gelten konkret?

In Österreich gilt die Public CbCR‑Pflicht erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 22. Juni 2024 beginnen. Der Bericht ist innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag zu veröffentlichen. Folgende Beispiele sollen das Inkrafttreten der Veröffentlichungspflicht erläutern:

  • Konzerne mit Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr:
    o Erstmalig betroffen ab GJ 2025 (01.01.2025–31.12.2025);
    o Public CbCR zu veröffentlichen bis 31.12.2026

  • Konzerne mit Wirtschaftsjahr ab 1.6.2024–31.5.2025:
    o Beginn des WJ 1.6.2024 liegt vor dem Stichtag 22.6.2024
    o Erstmalig betroffen: WJ 1.6.2025–31.5.2026;
    o Public CbCR ist zu veröffentlichen bis 31.5.2027

  • Konzerne mit Wirtschaftsjahr 1.7.2024–30.6.2025:
    o Beginn 1.7.2024 liegt nach dem Stichtag 22.6.2024
    o Erstmalig betroffen: WJ 1.7.2024–30.6.2025;
    o Public CbCR ist zu veröffentlichen bis 30.06.2026
Was muss veröffentlicht werden?

Für den Public CbCR sind bestimmte Informationen je Steuerhoheitsgebiet bereitzustellen. Dazu gehören insbesondere Angaben zu den folgenden Bereichen:

  • Beschreibung der Geschäftstätigkeiten
  • Umsätze pro Steuerhoheitsgebiet
  • Ergebnis vor Ertragsteuern
  • Ertragsteuern
  • Zahl der Beschäftigten
  • Einbehaltene Gewinne
  • Zu berichten sind die einbehaltenen Gewinne in jedem relevanten Steuerhoheitsgebiet.

Der Public CbCR kann auf Basis des vorhandenen steuerlichen Country‑by‑Country Reportings erstellt werden, sofern die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.

Wo muss das Public CbCR veröffentlicht werden?

Es bestehen zwei Veröffentlichungswege, die parallel zu bedienen sind:

  1. Einreichung beim österreichischen Firmenbuch
  2. Veröffentlichung auf der Unternehmenswebsite
  • Der Bericht muss frei zugänglich auf der Firmenhomepage verfügbar sein.
  • Er muss mindestens fünf Jahre abrufbar bleiben.
Format

Die Ertragsteuerinformationsberichte sollen im XHTML-Format erstellt werden. Für die Einbettung von Finanzdaten in die Berichte wird XBRL vorgeschrieben.

Fazit

Die neuen Public‑CbCR‑Regelungen bringen für international tätige Unternehmensgruppen mit hoher Umsatzgröße zusätzliche Transparenzanforderungen mit sich. Ob eine österreichische Einheit tatsächlich veröffentlichen muss, hängt wesentlich von der Ansässigkeit der obersten Muttergesellschaft, der Konzernstruktur sowie der bestehenden Veröffentlichungspraxis innerhalb der Gruppe ab. Unternehmen sollten daher zeitnah prüfen, welche Berichtspflichten für ihre jeweilige Konstellation gelten könnten, um sich angemessen vorzubereiten und notwendige Schritte rechtzeitig einzuleiten.

Vor allem für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr, das am oder nach dem 22. Juni 2025 beginnt, ist eine zeitnahe Überprüfung ratsam, da die Veröffentlichungsfrist von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag hier bereits unterjährig – und nicht erst am 31. Dezember 2026 wie für Regelwirtschaftsjahre - endet. Gerne ersuchen wir um direkte Kontaktaufnahme bis spätestens Ende April 2026, um bei der rechtzeitigen Veröffentlichung bestmöglich zu unterstützen.

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