Die österreichischen Regeln zum Public Country‑by‑Country Reporting (Public CbCR) treten für viele Unternehmensgruppen nun schrittweise in Kraft und führen zu neuen Veröffentlichungspflichten. Im Mittelpunkt steht die Transparenz über steuerrelevante Kennzahlen großer internationaler Konzerne. Für viele österreichische Einheiten stellt sich damit die Frage, ob – und in welchem Umfang – eine Veröffentlichung erforderlich wird. Nachfolgend finden Sie eine kompakte Übersicht der notwendigen Anforderungen und Fristen in Österreich, die für Ihr Unternehmen relevant sind.
Betroffen sind Konzerngruppen mit einem konsolidierten Umsatz von zumindest EUR 750 Mio. in den zwei vorherigen Geschäftsjahren. Rein national tätige Unternehmen sind ausgenommen. Grundsätzlich sind die Vertreter:innen des obersten Mutterunternehmens zur Einreichung verpflichtet.
Erfüllen die Gruppen diese Umsatzschwelle, können auch für österreichische Gesellschaften oder Zweigniederlassungen entsprechende Veröffentlichungspflichten entstehen.
Sind die Umsatzkriterien erfüllt, besteht zwar grundsätzlich eine Berichtspflicht für den Konzern, es kann aber bei Erfüllen der sonstigen oben genannten Kriterien für die in Österreich gelegenen Einheiten eine Befreiung in Anspruch genommen werden, damit in Österreich kein public CbCR-Bericht veröffentlicht werden muss.
Die Vertreter:innen einer berichtspflichtigen österreichischen Tochtergesellschaft bzw. Zweigniederlassung müssen die Inanspruchnahme der Befreiung bei Offenlegung des Jahresabschlusses bzw. spätestens ein Jahr nach Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Firmenbuchgericht bekannt geben.
In Österreich gilt die Public CbCR‑Pflicht erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 22. Juni 2024 beginnen. Der Bericht ist innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag zu veröffentlichen. Folgende Beispiele sollen das Inkrafttreten der Veröffentlichungspflicht erläutern:
Für den Public CbCR sind bestimmte Informationen je Steuerhoheitsgebiet bereitzustellen. Dazu gehören insbesondere Angaben zu den folgenden Bereichen:
Der Public CbCR kann auf Basis des vorhandenen steuerlichen Country‑by‑Country Reportings erstellt werden, sofern die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
Es bestehen zwei Veröffentlichungswege, die parallel zu bedienen sind:
Die Ertragsteuerinformationsberichte sollen im XHTML-Format erstellt werden. Für die Einbettung von Finanzdaten in die Berichte wird XBRL vorgeschrieben.
Die neuen Public‑CbCR‑Regelungen bringen für international tätige Unternehmensgruppen mit hoher Umsatzgröße zusätzliche Transparenzanforderungen mit sich. Ob eine österreichische Einheit tatsächlich veröffentlichen muss, hängt wesentlich von der Ansässigkeit der obersten Muttergesellschaft, der Konzernstruktur sowie der bestehenden Veröffentlichungspraxis innerhalb der Gruppe ab. Unternehmen sollten daher zeitnah prüfen, welche Berichtspflichten für ihre jeweilige Konstellation gelten könnten, um sich angemessen vorzubereiten und notwendige Schritte rechtzeitig einzuleiten.
Vor allem für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr, das am oder nach dem 22. Juni 2025 beginnt, ist eine zeitnahe Überprüfung ratsam, da die Veröffentlichungsfrist von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag hier bereits unterjährig – und nicht erst am 31. Dezember 2026 wie für Regelwirtschaftsjahre - endet. Gerne ersuchen wir um direkte Kontaktaufnahme bis spätestens Ende April 2026, um bei der rechtzeitigen Veröffentlichung bestmöglich zu unterstützen.