Mit Erkenntnis Ro 2024/15/0028 vom 30. Juni 2026 hat sich der VwGH mit der umsatzsteuerlichen Behandlung der privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer:innen auseinandergesetzt. Der VwGH stellt klar, dass die bloße arbeitsvertragliche Einräumung einer Privatnutzungsmöglichkeit für sich allein noch nicht ausreicht, um einen entgeltlichen Leistungsaustausch anzunehmen. Erforderlich ist vielmehr ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung und einer tatsächlichen Gegenleistung des:der Arbeitnehmers:in, etwa einer Zahlung, einem Verzicht auf andere Vergütungsbestandteile oder einem entsprechend zuordenbaren Teil der Arbeitsleistung. Wurden keine konkreten Zahlungen für die Privatnutzung vereinbart, kommt es für die Beurteilung insbesondere darauf an, in wessen primärem Interesse das Fahrzeug überlassen wird.
Im Anlassfall stellte eine in Deutschland ansässige GmbH einer in Österreich wohnenden Arbeitnehmerin ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, das uneingeschränkt auch privat genutzt werden durfte. Eine gesonderte Zahlung für die Privatnutzung war im Anstellungsvertrag nicht vorgesehen.
Das Finanzamt behandelte die Fahrzeugüberlassung als steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung. Das BFG bestätigte diese Beurteilung und stützte sich insbesondere darauf, dass das Recht zur Privatnutzung individuell arbeitsvertraglich vereinbart worden war. Gegen das BFG-Erkenntnis wurde Revision erhoben.
Der VwGH folgte der Auffassung des BFG nicht. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Privatnutzung allein reicht nicht aus, um einen entgeltlichen Leistungsaustausch anzunehmen. Vielmehr müssen sich aus den Sachverhaltsfeststellungen klare Hinweise auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung und einer tatsächlichen Gegenleistung ergeben.
Fehlt eine ausdrücklich vereinbarte Zahlung oder Gehaltsumwandlung, sind zur Beurteilung des unmittelbaren Zusammenhangs sämtliche Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Dazu zählen insbesondere der Anlass der Fahrzeugüberlassung, das überwiegende Interesse an der Überlassung sowie das Verhältnis zwischen dienstlicher und privater Nutzung.
Sind private Fahrten lediglich von untergeordneter Bedeutung und besteht ein überwiegend arbeitgeberseitiges Interesse daran, die Privatnutzung nicht auszuschließen, spricht dies gegen einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Privatnutzung und Arbeitsleistung und damit gegen einen gesonderten entgeltlichen Leistungsaustausch.
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn die Privatnutzung ohne überwiegende betriebliche Notwendigkeit im Rahmen von Lohnverhandlungen vereinbart wird, um den:die Arbeitnehmer:in gezielt zum Abschluss des Dienstverhältnisses zu bewegen. In einer solchen Konstellation kann die Fahrzeugüberlassung einen Teil der Barvergütung ersetzen und damit einen entgeltlichen Leistungsaustausch begründen.
Da das BFG keine ausreichenden Feststellungen zur konkreten Tätigkeit der Arbeitnehmerin und zur dienstlichen Nutzung des Fahrzeugs getroffen hatte, hob der VwGH das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Ob im konkreten Fall tatsächlich ein entgeltlicher Leistungsaustausch vorlag, ließ der VwGH offen.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Einzelfallprüfung bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstwagen. Eine arbeitsvertragliche Privatnutzungsregelung allein genügt nicht für die Annahme eines entgeltlichen Leistungsaustauschs.
Unternehmen sollten daher die Gründe für die Fahrzeugüberlassung nachvollziehbar dokumentieren. Dazu gehören insbesondere:
Liegt kein entgeltlicher Leistungsaustausch vor, ist je nach Sachverhalt eine Verwendungseigenverbrauchsbesteuerung nach § 3a Abs 1a Z 1 UStG zu prüfen, sofern das Fahrzeug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Eine arbeitsvertraglich eingeräumte Privatnutzung eines Dienstwagens begründet nicht automatisch einen entgeltlichen Leistungsaustausch. Entscheidend ist, ob die Fahrzeugüberlassung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer bestimmbaren Gegenleistung der Arbeitnehmerin steht. Unternehmen sollten daher den Anlass und die Ausgestaltung der Überlassung sowie die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse dokumentieren.