Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 11. November 2025 (Ro 2022/15/0014) klargestellt, dass eine phasengleiche Dividendenbilanzierung von Dividendenansprüchen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften steuerlich unzulässig ist, wenn beide Gesellschaften denselben Bilanzstichtag haben.
Im entschiedenen Fall hatten Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften ein abweichendes Wirtschaftsjahr mit identem Bilanzstichtag 30. September. Auf Basis der Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaften zum 30. September 2013 wurden im Jahr 2014 Gewinnausschüttungen an die Muttergesellschaft beschlossen. Diese aktivierte die künftigen Dividenden jedoch bereits zum 30. September 2013 phasengleich als Beteiligungsertrag und erhöhte damit ihren Bilanzgewinn. In der Folge beschloss sie im Jahr 2014 eine Sonderdividende an ihre Gesellschafter:innen, die ohne diese phasengleiche Aktivierung mangels ausreichenden ausschüttungsfähigen Bilanzgewinns nicht in dieser Höhe möglich gewesen wäre. Kurz nach der Ausschüttung veräußerten die Gesellschafter:innen ihre Beteiligungen an der Muttergesellschaft.
Bei einer phasengleichen Dividendenbilanzierung werden die Dividendenansprüche einer Muttergesellschaft aus Beteiligungen an Tochtergesellschaften bereits zum Bilanzstichtag bei der Muttergesellschaft aktiviert, obwohl der gesellschaftsrechtliche Gewinnausschüttungsbeschluss erst im Folgejahr auf Basis des festgestellten Jahresabschlusses gefasst wird.
Im vorliegenden Fall unterstellte die Muttergesellschaft bereits zum Bilanzstichtag 30. September 2013, dass die Tochtergesellschaften in bestimmter Höhe Dividenden ausschütten würden, und erfasste diese erwarteten Ausschüttungen als Beteiligungsertrag. Dadurch erhöhte sich ihr Bilanzgewinn zum 30. September 2013. Auf Grundlage dieses erhöhten Bilanzgewinns beschloss die Muttergesellschaft im Jahr 2014 eine Sonderdividende an ihre Gesellschafter:innen. Ohne die vorgezogene Aktivierung der Dividendenansprüche hätte der ausschüttungsfähige Bilanzgewinn nach steuerlichen Grundsätzen nicht ausgereicht, um die Sonderdividende in der gewählten Höhe auszuschütten. Zeitnah nach der Ausschüttung der Sonderdividende veräußerten die Gesellschafter:innen ihre Beteiligung an der Muttergesellschaft.
Gewinnansprüche gegenüber Kapitalgesellschaften dürfen steuerlich grundsätzlich erst dann erfasst werden, wenn der Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst ist. Eine Aktivierung von Dividendenansprüchen bereits vor dem Beschluss kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Voraussetzung ist, dass zum Bilanzstichtag der konkrete Ausschüttungsbetrag feststeht und die Gesellschafter:innen endgültig und nach außen erkennbar entschlossen sind, diese Ausschüttung zu beschließen. Diese Voraussetzungen müssen anhand objektiver, nachprüfbarer Kriterien belegbar sein.
Der VwGH stellt klar, dass bei identischem Bilanzstichtag von Mutter- und Tochtergesellschaften von einer derartigen gesicherten Rechtsposition der Muttergesellschaft im Steuerrecht nicht ausgegangen werden kann. Die Tochtergesellschaft übt ihre Bilanzierungswahlrechte erst nach dem Stichtag aus; der Ausschüttungsumfang steht somit zum Bilanzstichtag noch nicht endgültig fest. Der VwGH betont, dass selbst dann, wenn eine phasengleiche Dividendenerfassung unternehmensrechtlich zulässig sein mag, das steuerrechtliche Prinzip der periodengerechten Besteuerung in solchen Konstellationen das Maßgeblichkeitsprinzip durchbricht. Entscheidend ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Realisation des Gewinnanspruchs und nicht die unternehmensrechtliche Zuordnung.
Gewinnansprüche aus Beteiligungen sind grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses steuerlich zu erfassen. Eine Ausnahme – im Sinne einer vorgezogenen Aktivierung – ist nur in eng begrenzten Fällen zulässig und bei identen Bilanzstichtagen von Mutter- und Tochtergesellschaften regelmäßig ausgeschlossen.
Konsequenterweise durften die von den Tochtergesellschaften ausgeschütteten Gewinne steuerlich nicht bereits zum 30. September 2013 bei der Muttergesellschaft aktiviert werden. Für steuerliche Zwecke wird die Dividende somit nicht im Jahr der phasenkongruenten unternehmensrechtlichen Aktivierung erfasst, sondern erst im Folgejahr, in dem der Ausschüttungsbeschluss tatsächlich gefasst wird.
Die Entscheidung hat unmittelbare Folgen für die steuerliche Behandlung von Sonderdividenden in Konzernstrukturen. Aus steuerlicher Sicht stand im konkreten Fall zum Bilanzstichtag 30. September 2013 kein ausreichend hoher ausschüttungsfähiger Bilanzgewinn zur Verfügung, um die Sonderdividende vollumfänglich zu decken. Der Teil der im Jahr 2014 vorgenommenen Sonderdividende, der wirtschaftlich aus den (steuerlich noch nicht realisierten) Dividenden der Tochtergesellschaften gespeist war, wurde daher als steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn im Zusammenhang mit der anschließenden Anteilsveräußerung der Gesellschafter:innen umqualifiziert und nicht als steuerfreier Beteiligungsertrag behandelt.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass unternehmensrechtliche Gestaltungsspielräume nicht uneingeschränkt auf die steuerliche Behandlung übertragen werden können. Bei identen Bilanzstichtagen ist eine vorgezogene Aktivierung von Dividendenansprüchen steuerrechtlich nicht zulässig, selbst wenn sie unternehmensrechtlich vertretbar erscheint. Dividenden gelten steuerlich grundsätzlich erst in jenem Jahr als realisiert, in dem der Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst wird.
Für Konzernstrukturen bedeutet dies, dass Ausschüttungs- und Veräußerungsgestaltungen zeitlich, bilanziell und steuerlich besonders sorgfältig abgestimmt werden müssen. Dies gilt insbesondere für Sonderdividenden, die im zeitlichen Zusammenhang mit Anteilsveräußerungen stehen. Ohne vorausschauende Planung kann es zu unerwarteten steuerlichen Mehrbelastungen kommen, etwa durch die Umqualifizierung von Ausschüttungen in steuerpflichtige Veräußerungsgewinne.