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Geplante Neuerungen nach der StVO

Neuerungen bei E-Bikes, E-Scootern und Zufahrtskontrollen

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Überblick

Mit 25.03.2026 beschloss der Nationalrat die Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) und des Kraftfahrgesetz (KFG). Der Bundesrat hat mit 10.04.2026 seine Zustimmung zum Gesetzesvorhaben erklärt. Die wesentlichen Änderungen betreffen (E-)Bikes, E-Scooter, „E-Mopeds“ sowie das kamerabasierte Zufahrtsmanagement. Die ersten Änderungen betreffend (E-)Bikes und E-Scooter werden bereits mit 1. Mai 2026 in Kraft treten, jene Regelungen für „E-Mopeds“ mit 1. Oktober 2026.

Neuerungen für den Verkehr mit Fahrrädern, E-Scootern und „E-Mopeds“

E-Mopeds: Sogenannte „E-Mopeds“, das sind zweirädrige Kleinkrafträder mit einer Bauartgeschwindigkeit bis zu 25km/h, welche über keinen Pedalantrieb verfügen, sollen fortan den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Bisher galten diese als Fahrräder, wie es oft auch am „Kennzeichen“ von solchen Geräten geschrieben ist: „Ich bin ein Fahrrad.“. Von dieser neuen Regelung sollen aber selbstbalancierende Fahrzeuge und Fahrzeuge, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben, nicht erfasst sein. Segways fallen damit nicht unter diese neuen Bestimmungen.

Mit der Einordnung als Kraftfahrzeug geht die bedeutende Rechtsfolge einher, dass diese nicht mehr auf Radwegen verwendet werden dürfen. Sie müssen auf der Straße fahren, wobei ein Befahren von Einbahnen in entgegengesetzter Richtung bei Gestattung für Fahrräder verboten ist. Ebenso hat die Einordnung als Kraftfahrzeug zur Folge, dass E-Mopeds fortan über ein Kennzeichen verfügen müssen, dass eine § 57a-Begutachtung („Pickerl“) notwendig wird sowie auch eine KFZ-Haftpflichtversicherung abzuschließen ist. Für den Betrieb muss eine gültige Lenkberechtigung (Motorrad-, Auto- oder Mopedführerschein) vorhanden sein und es muss ein Sturzhelm beim Fahren getragen werden (ein Fahrradhelm ist somit nicht mehr ausreichend). Rechtlich gesehen werden damit E-Mopeds den sogenannten S-Pedelecs, also elektronisch unterstützten Fahrrädern mit einer Bauartgeschwindigkeit bis zu 45km/h, gleichgestellt.

Verstöße gegen die oben genannten Vorgaben können empfindliche Verwaltungsstrafen, nämlich bis zu EUR 10.000, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, nach sich ziehen.

(E-)Bikes: In der StVO wird ergänzt, dass Personen unter 14 Jahren bei der Benutzung von E-Bikes einen Fahrradhelm tragen müssen. Dies ist eine Ausweitung zur bestehenden und weiterhin gültigen Rechtslage, dass Kinder unter 12 Jahren bei Benutzung von jedem Fahrrad einen Fahrradhelm tragen müssen. Die Helmpflicht bzw die Missachtung ebendieser ist aber an weitere Rechtsfolgen gekoppelt: Bisher begründete das Nichttragen eines Fahrradhelms kein Mitverschulden an den Folgen eines Verkehrsunfalls. Dieser Mitverschuldensausschluss soll komplett entfallen. In ähnlicher Weise hat der OGH erst kürzlich entschieden, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms beim E-Bike-Fahren als Mitverschulden gewertet wird und zu einer Verringerung des Schmerzensgeldanspruchs führt. Die StVO wird den Tenor der OGH-Rechtsprechung damit umsetzen.

E-Scooter: E-Scooter mit einer Bauartgeschwindigkeit bis zu 25 km/h und einer Höchstleistung von 600 Watt sollen fortan eine eigene Kategorie in der StVO darstellen. Damit soll klargestellt werden, dass es sich keinesfalls um ein Fahrrad handelt.

Für E-Scooter Fahrer soll eine grundsätzliche Helmpflicht (Fahrradhelm) für Fahrer mit einem Alter von bis zu 16 Jahren bestehen. Ebenso soll es fortan eine „Mindestausstattung“ bei E-Scootern geben, welche insbesondere Blinker sowie eine Klingel oder Hupe erfassen. Die Mitnahme anderer Personen am E-Scooter, die Güterbeförderung und das Aufhängen von Rucksäcken oder Taschen am Lenker, sollen verboten werden. Ausgenommen ist hiervon lediglich der Transport in einem Behältnis zur Aufbewahrung eines Sturzhelms.

Der zulässige Alkoholgehalt bei E-Scooter-Fahrern soll mit 0,5 Promille bzw. 0,25mg/l (Atemluft) festgelegt werden, damit ist dieser niedriger als bei Fahrradfahrern (0,8 Promille / 0,4mg/l (Atemluft)). Schlussendlich ist das Befahren von Gehsteigen- und Gehwegen, ausgenommen des Querens, ausnahmslos untersagt. E-Scooter-Fahrer haben somit Radwege oder auf der Straße zu fahren. Die bestehende Regelung, welche die Möglichkeit der Gestattung des Rollerfahrens auf Gehwegen oder Gehsteigen per Verordnung ermöglichte, soll gänzlich wegfallen.

Kamerabasiertes Zufahrtsmanagement: Überwachung mittels automationsunterstützter Zufahrtskontrolle

Ein zentraler Punkt der StVO-Novelle ist das sogenannte kamerabasierte Zufahrtsmanagement. Mit dieser können Einfahrts- und Fahrverbote durch Kameras überwacht werden. Nur mehrspurige Kraftfahrzeuge werden kontrolliert. Einspurige Kraftfahrzeuge, wie beispielsweise Mopeds und Motorräder, sind hiervon ausgenommen. Praktisch gesehen ähnelt das kamerabasierte Zufahrtsmanagement den bekannten „Section-Controls“, wobei die Überwachung nicht mehr nur für Straßenabschnitte, sondern flächenmäßige Bereiche, umfasst. Diese Bereiche, die mittels automationsunterstützter Zufahrtskontrolle überwacht werden, müssen per Verordnung festgelegt werden und mit einer Zusatztafel und einer Linie aus weißen Punkten mit 30 cm Durchmesser gekennzeichnet werden.

Naturgemäß werden durch die automationsunterstützte Kontrolle Daten verarbeitet. Es dürfen aber nur solche Daten verarbeitet werden, die sich auf die Erfassung von Kennzeichen, Ort und Zeit der Straßenbenützung, beziehen. Wenn keine Verstöße festgestellt werden, sind die Daten unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zu löschen. Andere Kennzeichen oder Abbildungen von Personen sind irreversibel unkenntlich zu machen. Die Kameras sind so zu positionieren, dass sie lediglich einen bodennahen Bereich erfassen, der für die zweifelsfreie Erkennbarkeit des Kennzeichens unbedingt erforderlich ist.

Strafen

Neue Verwaltungsstraftatbestände oder -rahmen sind im aktuellen Entwurf nicht vorgesehen. Nach der geltenden Rechtslage werden Verstöße gegen die StVO, je nach der konkret vorgeworfenen Tat, mit EUR 72 bis EUR 5.900 bestraft.

Fazit

Mit der StVO-Novelle werden maßgebliche Änderungen für E-Mopeds kommen. Diese dürfen nicht mehr Radwege befahren, benötigen wie S-Pedelecs oder herkömmliche KFZ ein Kennzeichen, eine Haftpflichtversicherung, einen Führerschein und ein gültiges „Pickerl“. Die Helmpflicht für E-Bikes und E-Scooter wird ausgeweitet. Der Mitverschuldensausschluss entfällt bei E-Bikes, sollte kein Helm getragen werden. Schlussendlich können fortan Einfahrts- und Fahrverbote mittels Kameraüberwachung kontrolliert werden.

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