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EuG: Kreditverwaltung nach Kreditübertragung umsatzsteuerpflichtig

Entscheidung vom 17. Juni 2026 in der Rs A Oy (T-184/25)

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Überblick

In einer aktuellen Entscheidung befasste sich das EuG mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Kreditverwaltungsleistungen nach der Kreditübertragung von Krediten an einen Dritten. Im Ergebnis wurde klargestellt, dass solche Leistungen nicht von der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Krediten erfasst sind, wenn diese nicht mehr im Rahmen des ursprünglichen Kreditverhältnisses zwischen Kreditgeber und Kreditnehmererbracht werden.

Für die Praxis ist die Entscheidung insbesondere vor dem Hintergrund von Kreditverkäufen, Verbriefungen, Non-Performing-Loan (NPL)-Transaktionen und Securitisation-Strukturen relevant, bei denen die übertragende Bank nach der Abtretung weiterhin Verwaltungs-, Inkasso- oder Sicherheitenleistungen übernimmt. Bei Kreditübertragungen ist daher die umsatzsteuerliche Einordnung bestehender Leistungsbeziehungen nach der Weitergabe zu prüfen.

Kreditverwaltung nach Kreditübertragung: Sachverhalt und Entscheidung

Das EuG hat entschieden, dass Kreditverwaltungsleistungen eines ursprünglichen Kreditgebers für einen Erwerber von Krediten nach deren Verkauf nicht unter die Mehrwertsteuerbefreiungen des Art. 135 Abs. 1 lit.  b, c oder d MwStSyst-RL fallen. Solche Leistungen sind somit grundsätzlich umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen. Betroffen sind insbesondere die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber, Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen sowie die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten.

Das EuG gelangt zu dem Schluss, dass sich die Umsatzsteuerbefreiung für die „Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber“ (§ 6 Abs 1 Z 8 lit a UStG) ausschließlich auf Leistungen bezieht, die im Rahmen des Kreditverhältnisses zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer erbracht werden. Dienstleistungen, die außerhalb dieser vertraglichen Beziehung erfolgen, werden von der Befreiung nicht erfasst. Wird ein Kredit an einen Dritten übertragen, kann sich der ursprüngliche Kreditgeber daher für die anschließende Kreditverwaltung nicht mehr auf die Umsatzsteuerbefreiung berufen.

Umsatzsteuerbefreiung für Kreditverwaltung nur im ursprünglichen Kreditverhältnis

Das UStG beschränkte die Umsatzsteuerbefreiung schon bisher auf die Verwaltungsleistungen der Kreditgeber selbst. Diese Tätigkeiten sind als unselbständige Nebenleistungen zur Kreditvergabe von der Umsatszteuer befreit. Umsatzsteuerpflichtig sind jedenfalls Provisionen für die Gestionierung von Fremdkrediten. Von einem Eigenkredit wird zu sprechen sein, wenn der Unternehmer, etwa eine Bank, bei der Kreditvergabe im eigenen Namen – wenn auch auf fremde Rechnung – auftritt.

Verkauft eine Bank im Wege einer stillen Zession Kredite an einen Dritten (T), wobei die Bank den Kreditnehmer:innen gegenüber weiterhin als Kreditgeber auftritt und die Inkassotätigkeit vornehmen soll, wofür sie von T ein Pauschalentgelt erhält, so ist die Leistung der Bank nach bisheriger herrschender Literaturmeinung und Rechtsprechung als umsatzsteuerfreie Kreditgewährung anzusehen. Daneben ist eine ebenfalls umsatzsteuerfreie Kreditgewährung von T an die Bank anzunehmen, die die Geschäftsbesorgungsleistung „konsumiert“, mit der Folge, dass das der Bank verbleibende Entgelt nicht umsatzsteuerbar ist. Das EuG stellt in seinem Urteil allerdings nicht darauf ab, ob die Übertragung des Kredits in offener oder stiller Zession erfolgt.

Umsatzsteuerpflichtig ist daher jedenfalls die Kreditverwaltung von Krediten, die an einen Dritten übertragen wurden und bei denen die abtretende Bank nicht mehr als Kreditgeber fungiert (offene Zession). Das EuG stellt in seiner Entscheidung klar, dass allein die Tatsache, dass der Kredit vor der Abtretung durch die verwaltende Bank eingeräumt wurde, nicht zur Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung führt. Die Umsatzsteuerbefreiung umfasst nur die Verwaltung im Rahmen eines bestehenden Kreditverhältnisses und ist nicht auf Verwaltungsleistungen anwendbar, die außerhalb dieses Kreditverhältnisses erbracht werden.

Die Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze mit Geldforderungen (§ 6 Abs 1 Z 8 lit c UStG) umfasst nur Transaktionen, die zu einer rechtlichen und wirtschaftlichen Übertragung von finanziellen Mitteln führen. Verwaltungsleistungen fallen nicht unter diese Definition.

Weiters gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Dienstleistungen auch nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung des Art. 135 Abs. 1 lit. c MwStSyst-RL fallen, da diese Leistungen nicht als „Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften oder anderen Sicherheiten und Garantien“ qualifiziert werden können.

Relevanz hat dieses Urteil insbesondere auf Fälle, in denen Kredite (innerhalb oder außerhalb der Bankengruppe, aber nicht innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft) an Dritte (SPVs, Refinanzierungsvehikel oä) verkauft oder Kredite verbrieft werden und die übertragende Bank weiterhin die Verwaltung dieser Kredite übernimmt.

Im Wartungserlass 2025 zu den UStR wurde hinsichtlich der Konsortialkredite klargestellt, dass Verwaltungsgebühren für die Verwaltung von Konsortialkrediten umsatzsteuerfrei sind. Die Umsatzsteuerbefreiung für die Gestionsprovisionen kommt nach Vewaltungsmeinung unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich beim Empfänger der Leistung um den Kreditnehmer, die anderen Konsortialbanken oder beide handelt. Ob diese Ansicht angesichts der Entscheidung des EuG, insbesondere bei einer Leistungserbringung gegenüber den Konsortialpartnern, aufrecht bleiben kann, bleibt abzuwarten. Die österreichische Finanzverwaltung hat zu dem Urteil noch keine Aussagen getroffen.

Fazit: Umsatzsteuerliche Folgen von Kreditübertragung und Kreditverkauf

Das Urteil verdeutlicht, dass die Umsatzsteuerbefreiung für Kreditverwaltungsleistungen eng auszulegen ist und grundsätzlich nur Leistungen erfasst, die im Rahmen eines bestehenden Kreditverhältnisses durch den Kreditgeber erbracht werden. Werden Kredite an Dritte übertragen und übernimmt die übertragende Bank anschließend weiterhin Verwaltungs-, Inkasso- oder Sicherheitenleistungen für den Erwerber, spricht vieles für eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung.

Für die Praxis ist das insbesondere bei Kreditverkäufen, Verbriefungen, NPL-Transaktionen, Securitisation-Strukturen und konzerninternen Strukturierungen relevant, da bestehende Leistungsbeziehungen und Entgeltmodelle im Hinblick auf ihre umsatzsteuerliche Behandlung überprüft werden sollten. Offen bleibt, ob und inwieweit die österreichische Finanzverwaltung ihre bisherige Sichtweise, etwa zu Verwaltungsgebühren bei Konsortialkrediten, an die nunmehrige Rechtsprechung anpassen wird.

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