Mit Erkenntnis vom 29. Oktober 2025 (RV/7105043/2019) hat das Bundesfinanzgericht („BFG“) eine grundlegende Klarstellung zur Haftung des faktischen Geschäftsführers nach der Bundesabgabenordnung („BAO“) getroffen.
Der Haftungstatbestand nach der BAO wurde in den letzten Jahren zunehmend als Haftungsinstrument herangezogen, um neben den formell bestellten Geschäftsführer:innen auch jene Personen in Anspruch zu nehmen, die im Hintergrund maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. Bislang fehlte jedoch eine klare Abgrenzung, wann eine solche Einflussnahme tatsächlich haftungsbegründend ist.
Das BFG stellt nun klar: Eine leitende Stellung oder wirtschaftliche Dominanz allein genügt nicht für die Begründung einer faktischen Geschäftsführung mit entsprechender Haftung nach der BAO. Haftungsrelevant ist ausschließlich eine konkrete Einflussnahme auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer war an der Gründung einer GmbH beteiligt, die zunächst einen Autohandel und später auch eine Werkstätte betrieb. Ab 2009 war seine Schwägerin Alleingesellschafterin der Gesellschaft, ohne jedoch operativ tätig zu sein. Formell eingetragene Geschäftsführer waren im maßgeblichen Zeitraum andere Personen; der Beschwerdeführer selbst wurde erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2014 zum Geschäftsführer bestellt.
Tatsächlich nahm der Beschwerdeführer jedoch eine zentrale operative Rolle ein. Er leitete den Autohandel und die Werkstätte, traf eigenständige Entscheidungen im operativen Bereich, konnte dort Zahlungen veranlassen und war erster Ansprechpartner für Mitarbeiter:innen. Allerdings konnte nicht festgestellt werden, dass er über seine operative Tätigkeit hinaus steuerliche Agenden wahrgenommen hätte, wie beispielsweise Abgabenerklärungen, Meldungen und Buchführung. Diese wurden durch den Steuerberater bzw. eine Buchhalterin sowie die formell bestellten Geschäftsführer:innen erledigt. Der Beschwerdeführer kontrollierte die Buchhaltung nicht, reichte keine Erklärungen ein und entschied nicht über die Entrichtung von Abgaben. Seine Mitwirkung beschränkte sich auf Auskünfte zu operativen Sachverhalten (zB Fahrzeugzuordnungen) sowie die Teilnahme an Besprechungen mit der Abgabenbehörde.
Im Oktober 2018 nahm die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer als faktischen Geschäftsführer für ausständige Abgabenschulden der Gesellschaft in Haftung. Die Behörde argumentierte, dass er faktisch die Geschicke der Gesellschaft gelenkt habe und daher auch für die Nichterfüllung abgabenrechtlicher Pflichten verantwortlich sei.
Der Beschwerdeführer bekämpfte den Haftungsbescheid – mit Erfolg.
Der Haftungstatbestand nach der BAO erweitert die Haftung auf Personen, die tatsächlich Einfluss auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nehmen. Erfasst werden damit insbesondere faktische Geschäftsführer:innen. Hierbei handelt es sich um Personen, die eine Gesellschaft faktisch leiten, ohne formell bestellt zu sein.
Voraussetzung der Haftung ist jedoch, dass tatsächlich Einfluss auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten genommen wird, und die Abgaben infolge dieser Einflussnahme uneinbringlich sind.
Die Haftung nach BAO ist somit als Ausfallshaftung konzipiert und setzt eine konkrete Kausalität zwischen Einflussnahme und Uneinbringlichkeit voraus.
Zentral ist die Klarstellung des Gerichts, dass die Haftungsbestimmung keine allgemeine Überwachungspflicht wie die Regelung zur Vertreterhaftung begründet. Die Vertreterhaftung gilt insbesondere für Vertreter:innen juristischer Personen (bspw Geschäftsführer:innen, Vorstände). Ein formell bestellter Geschäftsführer ist grundsätzlich verpflichtet, für die Einhaltung sämtlicher abgabenrechtlicher Pflichten zu sorgen. Den faktischen Geschäftsführer trifft hingegen diese Pflicht nur insoweit, als er tatsächlich Einfluss auf die abgabenrechtlichen Pflichten nimmt. Allein die operative Leitung des Unternehmens, umfassende wirtschaftliche Kenntnisse oder eine starke Stellung im Betrieb reichen nicht aus.
Im konkreten Fall sah das BFG keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die steuerlichen Kernpflichten tatsächlich gesteuert oder beeinflusst hätte. Daher war die Haftung des faktischen Geschäftsführers zu verneinen.
Mit dieser Entscheidung schafft das BFG erstmals klare Leitlinien zur Auslegung der Haftung des faktischen Geschäftsführers nach der BAO. Der Haftungstatbestand nach der BAO ist sohin kein pauschaler Auffangtatbestand für faktische Geschäftsführer:innen, sondern setzt eine auf steuerliche Pflichten bezogene Einflussnahme voraus.
Damit hat das BFG die Reichweite der Haftung des faktischen Geschäftsführers präzisiert und zugleich begrenzt.