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Grenzüberschreitende Organvergütungen: Art 16 OECD-MA im Fokus

Geschäftsführer:innen- und Aufsichtsratsvergütungen zwischen Österreich und Deutschland richtig einordnen

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Überblick

Der grenzüberschreitende Einsatz von Mitarbeiter:innen wirft zahlreiche steuerliche Fragestellungen auf – sowohl auf Ebene der Arbeitnehmer:innen als auch der Arbeitgeber:innen. Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Beurteilung, wenn es sich um Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder oder Geschäftsführer:innen handelt, da hier von den allgemeinen Regelungen für Arbeitnehmer:innen abweichende Zuweisungsnormen im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zur Anwendung kommen können.

Der Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die Systematik des Art 16 OECD-MA, die Besonderheiten des DBA Deutschland und zeigt anhand eines vereinfachten Praxisbeispiels, worauf Unternehmen bei grenzüberschreitenden Organvergütungen achten sollten.

Organvergütungen nach Art 16 OECD-MA – Abgrenzung zu Art 15

Art 16 OECD-MA erfasst „directors’ fees and other similar payments“ für Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsorgans einer in einem anderen Staat ansässigen Gesellschaft. Im Mittelpunkt stehen damit Überwachungsfunktionen. Nach österreichischer Verwaltungspraxis fallen reine Geschäftsführertätigkeiten grundsätzlich unter Art 15 OECD-MA (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit). Maßgeblich ist, dass eine formelle Organstellung vorliegt (zB Aufsichtsratsmitglied, Verwaltungsrat). Das Besteuerungsrecht knüpft nicht an den Tätigkeitsort, sondern an die Ansässigkeit der Gesellschaft an: Das Besteuerungsrecht steht daher dem Staat zu, in dem die Gesellschaft ansässig ist, unabhängig davon, ob das Organmitglied dort physisch tätig wird. Der Ansässigkeitsstaat des Organmitglieds hat eine Entlastung nach dem Methodenartikel des jeweiligen DBA zu gewähren.

Besonderheit DBA Deutschland: Art 16 auch für Geschäftsführer:innen anzuwenden

Das DBA mit Deutschland erweitert den Anwendungsbereich von Art 16 deutlich. Neben Aufsichts- und Verwaltungsräten werden auch ausdrücklich Vergütungen an im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer:innen und Vorstände erfasst. Damit fallen Vergütungen eines in Deutschland ansässigen Geschäftsführers einer österreichischen GmbH in den Anwendungsbereich des Art 16 DBA Deutschland – mit der Folge, dass Österreich als Sitzstaat der Gesellschaft das Besteuerungsrecht am entsprechenden Vergütungsanteil hat, selbst wenn der/die Geschäftsführer:in überwiegend im deutschen Homeoffice tätig ist. Aus deutscher Sicht erfolgt in der Regel eine Freistellung mit Progressionsvorbehalt. Umgekehrt ist bei bloßer Überlassung eines Mitarbeiters ohne Organstellung (kein Firmenbucheintrag in Österreich) Art 15 DBA Deutschland einschlägig; für den Besteuerungsanspruch und die Lohnsteuerpflicht ist dann der Tätigkeitsort, der wirtschaftliche Arbeitgeber und allfällige DBA-Sonderregelungen maßgeblich.

Praxisbeispiel: Geschäftsführer mit Doppelmandat

Ein in Deutschland ansässiger Geschäftsführer hat ein Dienstverhältnis mit der deutschen DE-GmbH, und ist sowohl im deutschen Handelsregister für die DE-GmbH als auch im österreichischen Firmenbuch für eine AT-GmbH jeweils als Geschäftsführer eingetragen. Er erhält von der DE-GmbH ein Gesamtgehalt von EUR 100.000 p.a. Er ist zu 80% für die DE-GmbH und zu 20% für die AT-GmbH tätig, also an die AT-GmbH überlassen. Dies ist entsprechend vertraglich vereinbart. Nach Art 16 DBA Deutschland-Österreich darf Österreich den auf die Organfunktion für die AT-GmbH entfallenden Anteil von EUR 20.000 besteuern.

Nach nationalem Steuerrecht ist der Geschäftsführer insoweit in Österreich beschränkt steuerpflichtig, als er keinen Wohnsitz in Österreich begründet. Verfügt die DE-GmbH über keine Betriebstätte in Österreich, ist sie nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet; alternativ kann ein freiwilliger Lohnsteuerabzug durch die DE-GmbH oder die AT-GmbH erfolgen. Erfolgt kein freiwilliger Lohnsteuerabzug, ist der österreichische Beschäftiger AT-GmbH verpflichtet, die Besteuerung im Wege der Abzugsteuer sicherzustellen. Für die Praxis sind damit eine klare vertragliche Aufteilung der Vergütung, die denn tatsächlichen Verhältnissen entspricht, sowie eine konsistente abkommensrechtliche und lohnsteuerliche Umsetzung entscheidend.

Fazit

Art 16 OECD-MA und seine Umsetzung in den einzelnen DBA – insbesondere im DBA Deutschland – spielen bei grenzüberschreitenden Organvergütungen eine zentrale Rolle. Während das OECD-Musterabkommen für Aufsichts- und Verwaltungsräte eine vom Tätigkeitsort losgelöste Besteuerung im Sitzstaat der Gesellschaft vorsieht, erweitert das DBA mit Deutschland diese Sondernorm ausdrücklich auf im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer:innen und Vorstände. Für Unternehmen bedeutet dies, dass bei jeder grenzüberschreitenden Organvergütung die formelle Organstellung, das konkret anwendbare DBA sowie die nationale Verwaltungspraxis beider Staaten sorgfältig zu prüfen sind. Eine klare vertragliche Aufteilung der Tätigkeiten und Vergütungen sowie eine abgestimmte lohnsteuerliche Behandlung helfen, Doppelbesteuerungsrisiken und Haftungsfragen zu vermeiden und die Besteuerung von Geschäftsführern und Aufsichtsräten rechtssicher zu gestalten.

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