In der kürzlich veröffentlichen Anfragebeantwortung EAS 3455 stellt das BMF klar, dass bei der Entsendung eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers durch seinen österreichischen Arbeitgeber zu einer Konzerngesellschaft im Drittland für die Anwendung der Grenzgängerreglung ein einheitliches Arbeitsverhältnis vorliegt, welches isoliert zu betrachten gilt. Wird ein:e Arbeitnehmer:in daher im Zuge einer Entsendung in einem Drittland tätig, zählen die im Drittland verbrachten Arbeitstage als sogenannte „schädliche Arbeitstage“.
Die Grenzgängerreglung gem. Art 15 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Österreich – Deutschland wurde im Zuge der Änderung des DBAs Deutschland – Österreich durch das Änderungsprotokoll BGBl III 12/2024 an die Wandlungen der Arbeitswelt angepasst. Um flexibleres Arbeiten zu ermöglich, ist es Dienstnehmer:innen seit dem 1.1.2024 möglich, ihre Tätigkeiten beispielsweise im Homeoffice innerhalb der Grenzzone auszuüben, ohne dass dies für die Anwendung der Grenzgängerregelung schädlich wäre. Anstatt des bisherigen Tatbestands der „täglichen Rückkehr“, gilt nun ein:e Dienstnehmer:in gem. Art 15 Abs 6 DBA Deutschland als Grenzgänger:in, wenn dieser seine Tätigkeit „üblicherweise“ in der Grenzzone ausübt und „an höchstens 45 Arbeitstagen“ sowie „höchstens 20 Prozent“ außerhalb der Grenzzone tätig ist.
In der Konsultationsvereinbarung (zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 1a DBA-Österreich) wird ausgeführt, dass für das Ermitteln der Grenzen der 45- Tage bzw. 20%, jedes Arbeitsverhältnis isoliert zu betrachten ist.
Im Falle einer Entsendung eines Grenzgängers in ein Drittland stellte sich die Frage, ob hierdurch zwei (oder mehrere) isoliert zu betrachtende Arbeitsverhältnisse entstehen. Laut der EAS 3455 kommt es bei einer Entsendung eines Arbeitnehmers von seinem österreichischen Arbeitgeber zu einer Konzerngesellschaft im Drittland zu keinem Wechsel des zivilrechtlichen Arbeitgebers und somit zu keinem weiteren Arbeitsverhältnis.
Für die Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung ist bei Entsendungen in Drittstaaten somit der gesamte Zeitraum und das gesamte, einheitliche Arbeitsverhältnis zu betrachten. Die 45-Tage / bzw. 20%-Hürde ist hierauf anzuwenden. Die während der Entsendung verbrachten Arbeitstage der Grenzgänger:in in einem Drittstaat werden daher als nicht in der Grenznähe verbrachte Arbeitstage angesehen und somit als „schädliche Arbeitstage“ im Rahmen der 45-Tage / bzw. 20%-Hürde berücksichtigt.
Ist für Dienstnehmer:innen die Grenzgängerreglung gem. Art 15 Abs 6 DBA Deutschland anwendbar, muss bei einer Entsendung in ein Drittland das Arbeitsverhältnis nach zivilrechtlichen Maßstäben beurteilt werden. Entsprechend der Rechtsauffassung des BMF, dass im Zuge einer Entsendung verbrachte Arbeitstage eines Grenzgängers in Drittstaaten als „schädliche Arbeitstage“ zu berücksichtigen sind, wird in solchen Fällen die Anwendung der Grenzgängerregelung daher erheblich eingeschränkt. Aufgrund der Komplexität und der verschiedenen Ausgestaltungen von Entsendungen ist es empfehlenswert, jeden Fall einer Entsendung von Grenzgänger:innen einzeln zu beurteilen.