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VwGH-Judikatur zu formalen Rechnungsmängeln

Formale Rechnungsmängel schließen Vorsteuerabzug nicht automatisch aus

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Überblick

Der VwGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung. Grundsätzlich müssen die in § 11 UStG vorgesehenen Rechnungsmerkmale erfüllt sein, wobei einzelne formale Mängel einer Rechnung jedoch nicht automatisch zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen. Gelingt der Nachweis der materiellen Voraussetzungen durch andere Unterlagen, darf der Vorsteuerabzug nicht allein wegen formaler Rechnungsmängel verweigert werden. Dazu können beispielsweise Verträge oder Vereinbarungen herangezogen werden. Gelingt der Nachweis nicht, bleibt der Vorsteuerabzug versagt.

Beschluss Ra 2026/13/0071 vom 11. Juni 2026

Der vorliegende Beschluss beschäftigt sich mit einem Fall, in dem das Bundesfinanzgericht den Vorsteuerabzug versagt hatte, weil die zugrunde liegende Rechnung formelle Mängel aufwies. Konkret war das Ausstellungsdatum mit 31.3.2017 angegeben, obwohl die Rechnung das Jahr 2014 betraf, und es fehlte der Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung. Zudem wurde das Rechnungsdatum später handschriftlich auf den 31.3.2014 geändert, ohne dass eine wirksame Berichtigung oder Stornierung der ursprünglichen Rechnung vorlag. Die Revisionswerberin war der Ansicht, dass solche formellen Mängel nach der neueren Rechtsprechung des EuGH und des VwGH nicht automatisch zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen dürften, und erhob daher eine außerordentliche Revision.

Der VwGH führte aus, dass trotz der mangelhaften Rechnung ein Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich wäre, wenn die Revisionswerberin die materiellen Voraussetzungen auf andere Weise nachweist, etwa durch die in der Rechnung erwähnten „Vereinbarung“ oder durch sonstige geeignete Unterlagen. Die Steuerverwaltung darf sich nämlich nicht nur auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sondern sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall legte die Revisionswerberin jedoch trotz Aufforderung keine ausreichenden zusätzlichen Unterlagen vor. Daher konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug tatsächlich erfüllt waren. Die Revision wurde daher zurückgewiesen, weil der VwGH keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen konnte.

Fazit

Eine mangelhafte Rechnung muss nicht automatisch zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen. In der Praxis bleibt aber entscheidend, ob der:die Steuerpflichtige die materiellen Voraussetzungen durch andere Unterlagen nachweisen kann. Wer sich auf die neuere Rechtsprechung des EuGH und des VwGH beruft, sollte daher belastbare Zusatzunterlagen bereithalten. Fehlt dieser Nachweis, kann der Vorsteuerabzug trotz der grundsätzlich großzügigeren Rechtsprechung versagt werden.

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