Im Erkenntnis vom 07.01.2026, RV/2100534/2025, hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) zu beurteilen, ob ein bereits gewährter Verlustersatz einer späteren Gewährung eines Fixkostenzuschusses 800.000 entgegensteht. Im Mittelpunkt stand damit die bislang ungeklärte Frage, ob ein Wechsel zwischen diesen beiden COVID-19-Förderinstrumente zulässig ist und welche Förderung gegebenenfalls zurückzufordern wäre.
Die Beschwerdeführerin nahm aufgrund der COVID-19-Pandemie sowohl den Verlustersatz als auch den FKZ 800.000 in Anspruch, wobei zunächst ein Verlustersatz für Jänner 2021 und in weiterer Folge ein FKZ 800.000 für Februar bis Juni 2021 beantragt und gewährt wurde.
Im Zuge einer nachträglichen Prüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass ein „Produktwechsel“ vom Verlustersatz zum FKZ 800.000 in den Richtlinien nicht vorgesehen sei und forderte den FKZ 800.000 zurück.
Das BFG stellte zunächst fest, dass die Richtlinien zum Verlustersatz und zum FKZ 800.000 in einem engen systematischen Zusammenhang stehen und insgesamt darauf abzielen, eine Doppelförderung desselben wirtschaftlichen Schadens zu verhindern. Gleichzeitig enthalten die Richtlinien aber Mechanismen, die einen Wechsel zwischen den beiden Förderinstrumenten grundsätzlich zulassen.
Während die Richtlinien ausdrücklich regeln, dass ein Wechsel vom FKZ 800.000 zum Verlustersatz möglich ist (unter Rückzahlung bzw Anrechnung bereits erhaltener Beträge), fehlt eine ausdrückliche Bestimmung für den umgekehrten Fall, also wenn zunächst ein Verlustersatz bezogen und erst danach ein FKZ 800.000 für andere Zeiträume beantragt wird.
Das BFG setzte sich dabei insbesondere mit der Formulierung auseinander, wonach eine Förderung „nicht gewährt werden“ darf. Diese sei nach ihrem Sinn dahin zu verstehen, dass eine Förderung für einen bestimmten Zeitraum oder Sachverhalt nicht (mehr) zustehen soll. Im konkreten Fall hatte die Beschwerdeführerin den Verlustersatz bereits erhalten, als der FKZ 800.000 beantragt und später ausbezahlt wurde. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Auszahlung des Verlustersatzes war der FKZ 800.000 jedoch noch nicht in Anspruch genommen worden.
Vor diesem Hintergrund kam das BFG zum Ergebnis, dass die Richtlinien den nachträglichen Bezug eines FKZ 800.000 nach bereits gewährtem Verlustersatz nicht ausdrücklich ausschließen. Entscheidend sei vielmehr, dass die Richtlinien insgesamt keine unzulässige Kombination von Förderungen zulassen wollen, gleichzeitig aber auch keinen klar geregelten Ausschluss dieser konkreten Konstellation enthalten.
Zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelförderung sei daher im Ergebnis nicht zwingend die spätere Förderung ausgeschlossen, sondern es komme auf eine entsprechende Bereinigung der Förderlage an, etwa durch Rückabwicklung oder Anrechnung bereits gewährter Beträge. Um die „Doppelförderung“ zu vermeiden, wäre daher allenfalls der (in diesem Verfahren nicht strittige) Verlustersatz rückzufordern, nicht aber der FKZ 800.000.
Der Bescheid betreffend die Rückforderung des FKZ 800.000 wurde daher aufgehoben. Gegen die Entscheidung wurde bereits Amtsrevision erhoben, sodass eine endgültige Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof noch aussteht.
Das BFG stellte klar, dass die spätere Gewährung eines FKZ 800.000 durch einen zuvor bezogenen Verlustersatz nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass bei mehreren beantragten COVID-19-Förderungen weiterhin erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich möglicher Rückforderungen bestehen können.
Unternehmen, die mehrere Förderinstrumente in Anspruch genommen oder zwischen Fördermodellen gewechselt haben, sollten bestehende Förderkonstellationen sowie potenzielle Rückforderungsrisiken überprüfen.