Im Erkenntnis vom 15.04.2026 (RV/3100837/2025) hatte das Bundesfinanzgericht zu beurteilen, ob der Bezug einer Entschädigung nach dem Epidemiegesetz (EpiG) einer bereits zuvor gewährten COVID-19-Förderung in Form eines Fixkostenzuschusses entgegensteht und ob daher ein Rückforderungsanspruch nach dem COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) besteht. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie eine unzulässige „Doppelförderung“ zu vermeiden ist.
Die Beschwerdeführerin betrieb ein Hotel und beantragte zunächst einen Fixkostenzuschuss I, welcher nach positiver Prüfung von der COFAG ausbezahlt wurde. Im elektronischen Förderantrag bestätigte die Beschwerdeführerin, dass die Förderbedingungen und FAQs zum Fixkostenzuschuss I Bestandteil des Fördervertrags werden.
Bereits Monate zuvor hatte sie einen Antrag auf Vergütung für Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz gestellt. Dieser bezog sich auf einen deutlich kürzeren Zeitraum, der sich aber teilweise mit den Betrachtungszeiträumen des Fixkostenzuschusses überschnitt. Die EpiG-Vergütung wurde erst nach Beantragung und Auszahlung des Fixkostenzuschuss I gewährt. Bei der Berechnung der Entschädigung wurde – entsprechend den Vorgaben des EpiG – der anteilige Fixkostenzuschuss I für genau diesen Überschneidungszeitraum vom EpiG-Vergütungsanspruch abgezogen, um eine Doppelförderung derselben Tage zu vermeiden.
Das Finanzamt vertrat dennoch die Auffassung, durch den späteren Bezug der EpiG-Vergütung liege eine unzulässige Doppelförderung vor. Gestützt auf das COFAG-NoAG erließ es einen Bescheid, mit dem der gesamte zuvor gewährte Fixkostenzuschuss I zurückgefordert wurde. Die Behörde begründete dies damit, dass eine Leistung nach dem EpiG den Anspruch auf Fixkostenzuschuss jedenfalls mindere, unabhängig davon, ob die Gewährung des Fixkostenzuschusses bereits bei der Berechnung der EpiG-Vergütung mindern berücksichtigt wurde. Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen: Sie habe – entsprechend den FAQs – den Fixkostenzuschuss I offengelegt und den EpiG-Antrag um den überschneidenden Anteil gekürzt. Damit habe sie ihre aus dem Fördervertrag entspringenden Pflichten erfüllt, so dass eine Rückforderung des Fixkostenzuschusses unrechtmäßig sei.
Nach Punkt 4.4.5. der Förderrichtlinien zum Fixkostenzuschuss I ist der Fixkostenzuschuss um Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz zu verringern. Umgekehrt bestimmt das EpiG, dass Zuwendungen wie der Fixkostenzuschuss I bei der Berechnung des EpiG-Anspruchs anteilig zu berücksichtigen sind, soweit sie denselben Zeitraum betreffen. Die FAQs zum Fixkostenzuschuss I – welche nach der Rechtsauffassung des BFG Bestandteil des Fördervertrages wurden – regeln betreffend die gegenseitige Berücksichtigung dieser Leistungen dem Grund nach wie folgt: Bei der Beantragung von EpiG-Vergütungen ist ein bereits beantragter bzw ausbezahlter Fixkostenzuschuss offenzulegen und kürzend zu berücksichtigen. Umgekehrt ist bei der Beantragung eines Fixkostenzuschusses eine bereits erhaltenen EpiG-Vergütung kürzend zu berücksichtigen.
Auf Basis dieser Aussagen kam das BFG zu folgendem Schluss: Jene Förderung, die zuerst gewährt wurde, ist im Verfahren für die Gewährung der anderen Förderung kürzend zu berücksichtigen. Eine „Doppelkürzung“, wie sie das Finanzamt im gegenständlichen Fall durch die Rückforderung des Fixkostenzuschusses vornehmen wollte (nachdem bereits die EpiG-Vergütung rechtmäßig gekürzt wurde), ist hingegen nicht geboten: Der Zweck der Kürzungsregelungen liegt in der Vermeidung einer Doppelförderung für deckungsgleiche Zeiträume, nicht in der rückwirkenden Beseitigung eines bereits entstandenen Fixkostenzuschuss-Anspruchs, wenn nachträglich eine EpiG-Vergütung gewährt wird, die selbst wiederum bereits um den erhaltenen Fixkostenzuschuss gekürzt wurde. Eine unzulässige Doppelförderung liegt nur bei einer doppelten Abgeltung desselben Schadenstags vor und nicht schon dann, wenn beide Instrumente lediglich nebeneinander in Anspruch genommen werden.
Im konkreten Fall hatte die Beschwerdeführerin ihre vertraglichen Pflichten erfüllt: Sie legte den Fixkostenzuschuss I im Rahmen der Antragstellung der EpiG-Vergütung offen und verminderte den EpiG-Antrag um den auf die Überschneidungstage entfallenden anteiligen Fixkostenzuschuss. Damit wurde für die sich überschneidenden Tage effektiv nur eine Förderung gewährt. Die Auffassung des Finanzamts, der spätere EpiG-Bezug lasse den Fixkostenzuschuss I für den gesamten mehrmonatigen Betrachtungszeitraum entfallen, findet weder in Richtlinien und FAQs noch im der EpiG eine Grundlage.
Eine vollständige Rückforderung würde faktisch zu einer „Doppel-Nicht-Förderung“ für die Überschneidungstage führen: Weder Fixkostenzuschuss noch die EpiG-Vergütung würden diesen Zeitraum dann abdecken, obwohl die einschlägigen Normen lediglich eine „Überförderung“ verhindern wollen. Allein aus der nachträglichen Gewährung einer EpiG-Vergütung könne daher nicht geschlossen werden, dass der bereits gewährte Fixkostenzuschuss zu Unrecht bezogen worden sei. Ein Rückerstattungsanspruch nach dem COFAG-NoAG sei somit nicht entstanden, weil die Förderung nicht rechtswidrig war und eine Doppelförderung durch anteilige Anrechnung bereits ausgeschlossen wurde.
Gegen das Erkenntnis wurde die Revision an den VwGH für zulässig erklärt, da es divergierende Entscheidungen des BFG zur Vermeidung von Mehrfachförderungen im Bereich der COFAG-Förderungen gibt und höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Rückforderungsfragen nach dem COFAG-NoAG bislang fehlt. Es wurde bereits Amtsrevision eingebracht.
Das BFG weicht mit dieser Entscheidung von einer früheren Entscheidung ab: Im Erkenntnis vom 20.03.2025, RV/3100034/2025, sprach das BFG aus, dass die Gewährung einer Vergütung nach dem EpiG einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich des bereits gewährten Fixkostenzuschusses I begründen könne, unabhängig davon, ob der erhaltene Fixkostenzuschuss selbst bereits bei der Gewährung der EpiG-Vergütung kürzend berücksichtigt wurde. Im gegenständlichen Fall entschied das BFG, dass der bloße Umstand, dass nach einem bereits erhaltenen Fixkostenzuschuss I noch eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz ausbezahlt wird, nicht automatisch zu einem Rückforderungsanspruch nach dem COFAG-NoAG führt. Solange sichergestellt ist, dass für dieselben Tage nicht mehrfach gefördert wird, bleibt der Anspruch auf den Fixkostenzuschuss I bestehen. Maßgeblich ist die Vermeidung einer tatsächlichen Überförderung, nicht die formale „Reihenfolge“ oder das bloße Nebeneinanderstehen von Fixkostenzuschuss I und EpiG-Vergütung.