FAQs der Kommission zu Greenwashing veröffentlicht
Ab dem 27.9.2026 treten die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/825 hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher:innen für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ECGT-RL, bekannter unter EmpCo-RL) in Kraft
Die EmpCo-RL sieht einschränkende Regelungen für die Verwendung von Umweltaussagen im kommerziellen Kontext sowie Vorgaben vorvertraglicher Informationspflichten gegenüber Verbraucher:innen vor. Ab dem 27.9.2026 sind die Vorgaben anzuwenden.
Um die Umsetzung der Richtlinie für Unternehmen zu erleichtern, hat die EU-Kommission mit 27.11.2025 FAQs zur EmpCo-RL veröffentlicht. Die FAQs zu diesen Vorgaben sind nicht rechtsverbindlich; sie dienen aber als Interpretations- und Umsetzungshilfe.
Relevante Punkte in den FAQs
In Kürze werden hier die wesentlichen Punkte zur Verwendung von Umweltaussagen im kommerziellen Kontext aus den gesamt 21 Fragen überblickartig dargestellt:
Markennamen, Produktnamen: unterliegen der EmpCo-RL, sofern sie implizit oder explizit eine Botschaft über die Umwelt vermitteln. Im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung wird geprüft, ob Durchschnittsverbraucher:innen zur Annahme verleitet werden könnten, das Produkt oder die Marke habe positive/keine Auswirkungen auf die Umwelt oder sei weniger umweltschädlich als andere Produkte/Produktkategorien, Marken oder Händler.
Begriffe wie „grün“, „ökologisch“, „natürlich“ oder „klimaneutral“ sind nur dann zulässig, wenn sie durch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 (EU Ecolabel) oder sonstige Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht) nachgewiesen werden können.
Begriff der „Umweltaussage“: Abbildungen von Bäumen, Regenwäldern, Wasser oder Tieren sowie die Verwendung von Farben (etwa blauer bzw. grüner Schrifttext oder Hintergrund) können als (allgemeine) Umweltaussage qualifiziert werden.
Gestaltung von Verpackungen: Designs mit bspw grünen Blättern, Wassertropfen in Kombination mit sonstigen Logos oder neben Aussagen zu Nachhaltigkeit oder natürlichen Inhaltsstoffe können von Durchschnittsverbraucher:innen als (allgemeine) Umweltaussage oder (freiwilliges) Nachhaltigkeitssiegel gemäß Art 1 lit q EmpCo-RL angesehen werden.
Vegan/ Vegetarisch: Wenn damit geworben wird, dass ein veganes oder vegetarisches Produkt besser für die Umwelt sei, kann dies als (allgemeine) Umweltaussage oder Nachhaltigkeitssiegel angesehen werden.
Klarstellung zur Klimaneutralität: Das Treffen einer Aussage, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt habe, ist grds verboten (Aufnahme in die „schwarze Liste“ der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG). Zulässig sollen solche Aussagen nur dann sein, wenn sie auf den tatsächlichen Auswirkungen des betreffenden Produkts während seines gesamten Lebenszyklus beruhen und nicht auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts. Unzulässig ist es daher, dass eine Fluggesellschaft mit einem klimaneutralen Flug wirbt, weil Klimakompensationen außerhalb der Wertschöpfungskette des Flugs getätigt werden. Dieses Verbot soll nicht für Angaben gelten, die auf einer Kompensation auf Unternehmensebene beruhen.
Keine Übergangsfrist für bestehende Produkte: Bereits am Markt befindliche Produkte müssen grds ab 27.9.2026 der EmpCo-RL entsprechen; es ist keine Abverkaufsfrist vorgesehen. Das bedeutet, dass beispielsweise bestehende Verpackungen, die nicht mit der EmpCo-RL konform sind, korrigiert werden müssen. Das kann etwa durch Sticker oder dem Hinzufügen von notwendigen Informationen an der Verkaufsstelle erfolgen. Hierbei ist aber die tatsächliche Möglichkeit der Handhabe der betroffenen Unternehmen zu berücksichtigen.
Fazit und Ausblick
Die FAQs bieten eine Orientierung bei der unternehmerischen Umsetzung der EmpCo-RL. Offen bleibt, wie mit der Gestaltung von Verpackungen in der Praxis umgegangen wird. Auch die FAQ heben hervor, dass es sich stets um eine Einzelfallbeurteilung handelt. Es wird abzuwarten sein, wie sich die mitgliedstaatlichen Rechtsprechungen entwickeln. In Österreich wird erfahrungsgemäß ein eher strenger Maßstab angelegt.
Eine Umsetzung der EmpCo-RL in Österreich sollte bis zum 27.3.2026 erfolgen. Bisher gibt es keinen diesbezüglichen Gesetzesentwurf.