Im Urteil C-232/24 Kosmiro vom 23.10.2025 hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass sowohl echtes Factoring (Forderungsverkauf mit Risikoübernahme) als auch unechtes Factoring (Finanzierung gegen Verpfändung ohne Risikoübernahme) eine einheitliche und unteilbare Leistung der Forderungseinziehung darstellen. Somit ist die gesamte Leistung steuerpflichtig und eine Steuerbefreiung gem Artikel 135 Abs 1 lit d der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (EU-MwStSystRL) bzw gem § 6 Abs 1 Z 8 lit c UStG nach inländischer Rechtslage kommt nicht in Betracht.
Die Klägerin ist eine in Finnland ansässige Gesellschaft, die Factoring Dienstleistungen erbringt. Es werden sowohl Factoring durch Verpfändung als auch Factoring durch Forderungsverkauf angeboten. Die Verträge zwischen der Factoring Gesellschaft und ihren Kunden sehen zusätzlich zu verschiedenen Gebühren und Kosten eine Finanzierungsprovision, die abhängig von der Bonitätsstufe des Kunden und der Zahlungsfrist der Forderung ist, vor. Die finnische Steuerbehörde teilte der Klägerin im Wege eines Vorbescheids mit, dass die Finanzierungsprovision und weitere Entgelte als Teil der Gegenleistung einer umsatzsteuerfreien Finanzdienstleistung zu qualifizieren sind. Demgegenüber unterliegen die für die Gegenleistung der Verwaltung und Einziehung der fakturierten Forderungen vereinnahmten Entgelte gem finnischer Steuerbehörde der Umsatzsteuerpflicht. Im Ergebnis wird die Leistung umsatzsteuerlich teilweise befreit und teilweise besteuert. Die Klägerin erhob gegen den Vorbescheid teilweise Klage, da sie alle Provisionen und Gebühren als umsatzsteuerpflichtig ansah. Das Oberste Verwaltungsgericht Finnland hat dem EuGH den Fall vorgelegt.
Entsprechend EuGH sind sämtliche Factoring‑Gebühren grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, da sie als Entgelt für die Einziehung von Forderungen zu betrachten sind. Sowohl klassisches Factoring („echtes Factoring“) als auch Finanzierungs- oder Sicherungsvarianten des Factorings („unechtes Factoring“) dienen wirtschaftlich dazu, den Kunden von der Forderungseinziehung und dem damit verbundenen Risiko zu entlasten. Aus diesem Grund ist eine unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung von „echtem“ und „unechtem“ Factoring nicht gerechtfertigt. Zudem hat der EuGH festgestellt, dass zwar grundsätzlich jeder Umsatz als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist, ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, aber im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf. Somit ist Factoring als einheitliche und unteilbare Leistung zu qualifizieren, dessen Hauptzweck darin besteht, es dem Kunden zu ermöglichen, die Einziehung und Betreibung seiner Forderung an einen Dritten abzuwälzen. Die Finanzierungsprovision und die Einrichtungsgebühr sind somit als einheitliche und unteilbare Leistung der „Einziehung von Forderungen“ anzusehen, die der Mehrwertsteuer unterliegt.
Die Umsatzsteuerbefreiung für Finanzumsätze, wie etwa die Gewährung von Krediten, greift hier nicht, da die Gebühren nicht für die Kreditgewährung, sondern für die Forderungseinziehung gezahlt werde.
In Österreich wurden nach bisheriger Verwaltungspraxis (UStR Rz 754 ff) Factoring Leistungen unter gewissen Voraussetzungen umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt. Von einer umsatzsteuerbefreiten Leistung war auszugehen, wenn die Kreditgewährung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hatte. Dies ist der Fall, wenn die gesamte Forderung nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Übertragung fällig ist, oder eine gesonderte Kreditgewährung vereinbart wurde und das Entgelt dafür gesondert abgerechnet wird.
Vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung ist aber nun fraglich, ob die bisherige Rechtsansicht der österreichischen Finanzverwaltung noch aufrechterhalten werden kann. Der EuGH hat eindeutig klargestellt, dass in jenen Fällen, in denen vom Leistungserbringer das Inkasso übernommen wird, eine steuerpflichtige Gesamtleistung vorliegt und ein steuerfreier Anteil in Form einer „Kreditgewährung“ nicht herausgeschält werden kann.
Factoring‑Leistungen sind nach dem EuGH grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, weil sie wirtschaftlich in der Einziehung von Forderungen bestehen. Der EuGH verneint die Aufspaltung in eine steuerpflichtige Einziehung von Forderungen und eine steuerfreie Kreditgewährung. Betroffenen Unternehmen ist daher zu empfehlen, die umsatzsteuerlichen Auswirkungen ihrer Factoring-Leistungen vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung zu prüfen. Zudem sind auch mögliche Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug zu würdigen. Insbesondere könnten Unternehmer, die ihre abziehbaren Vorsteuern mittels Vorsteuerschlüssel berechnen von dieser Entscheidung profitieren.