Das BMF hat kurz vor dem Jahreswechsel mit Kundmachung am 18.12.2025 eine Novellierung der Forschungsprämienverordnung (FoPr-VO) vorgenommen, welche wesentliche Kriterien zur Ermittlung der Forschungsprämie festlegt. Neben der Reaktion des BMF auf die jüngst ergangene VwGH-Entscheidung vom 30.9.2025 (Ro 2024/13/0017-6), wonach steuerliche Abzugsverbote für Zwecke der Forschungsprämie nicht maßgeblich seien, betreffen wesentliche Änderungen bzw Neuerungen insbesondere die Berücksichtigung von F&E-relevanten Investitionen im Rahmen der Forschungsprämie. Ebenso erfolgt eine Einschränkung des Begriffs für die Forschungsprämie begünstigter F&E im Hinblick auf „marktnahe F&E" wonach, entgegen den bisherigen Bestimmungen, nunmehr auch nachträgliche Nutzungsänderungen in Folgejahren Auswirkungen auf die Forschungsprämie bewirken. Ebenso erfolgt eine Einschränkung für die Forschungsprämie begünstigter F&E im Zusammenhang mit marktnaher F&E.
Investitionen in Anlagen, welche nachhaltig für F&E genutzt werden, stellen prinzipiell einen Teil der für die Forschungsprämie begünstigten Aufwendungen dar. Bisher waren derartige Investitionen ausschließlich im Jahr der Anschaffung/Herstellung mit den (anteiligen) Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für die Forschungsprämie zu berücksichtigen. Mit der Änderung der FoPr-VO sieht das BMF für die Berücksichtigung von F&E-relevanten Investitionen nunmehr ein Wahlrecht zwischen der Berücksichtigung im Jahr der Anschaffung/Herstellung mit den (anteiligen) Gesamtaufwendungen oder alternativ jährlich mit der (anteiligen) Afa vor.
Bei Berücksichtigung der Gesamtaufwendungen im Jahr der Anschaffung/Herstellung (bzw dem Buchwert bei erstmaliger Nutzung von Anschaffungen in Vorjahren) muss das jeweilige Wirtschaftsgut, wie bereits bisher, nachhaltig für F&E genutzt werden, wobei nunmehr unmittelbar in der FoPr-VO der relevante „Nachhaltigkeitszeitraum“ definiert wurde. Dieser beträgt entsprechend der bisherigen Praxis die Hälfte der (Rest-)Nutzungsdauer des betroffenen Wirtschaftsgutes, maximal jedoch 10 Jahre und es ist ex-ante sorgfältig zu schätzen, ob dieser erfüllt wird. Ebenfalls ist im Jahr der Berücksichtigung der Gesamtaufwendungen das Nutzungsausmaß für F&E-Zwecke sorgfältig zu schätzen, da im Fall lediglich anteiliger Nutzung des Wirtschaftsgutes für F&E nur die diesem Nutzungseinsatz entsprechenden anteiligen Gesamtaufwendungen zu berücksichtigen sind.
Völlig neu ergibt sich aus der geänderten FoPr-VO nunmehr jedoch, dass Änderungen des Nutzungsausmaßes bzw die Beendigung der Nutzung für F&E-Zwecke während des Nachhaltigkeitszeitraumes (mit Ausnahme im Falle von Unwägbarkeiten) zu Korrekturen der Forschungsprämie führen. Derartige Korrekturen werden während des Nachhaltigkeitszeitraums erforderlich, wenn entweder der tatsächliche Nutzungseinsatz für F&E-Zwecke um mehr als 25% vom bisher zugrunde gelegten Nutzungsausmaß abweicht oder wenn die Nutzung für F&E-Zwecke beendet wird. Änderungen aufgrund des Nutzungsausmaßes können sowohl zu einer Korrektur zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen führen. Bei mehrfacher Änderung des Nutzungseinsatzes während des Nachhaltigkeitszeitraums kommen auch mehrmalige Berichtigungen in Betracht. Die Korrekturen bei geändertem Nutzungseinsatz für F&E-Zwecke oder bei Einstellung der Nutzung für F&E-Zwecke während des Nachhaltigkeitszeitraums hat prinzipiell im Jahr des Eintritts (und gerade nicht rückwirkend) zu erfolgen. Lediglich in jenen Fällen, in denen für das Jahr, in dem die Änderung eintritt, gar keine Forschungsprämie berücksichtigt wird oder wenn eine Korrektur zulasten des Steuerpflichtigen den Prämienanspruch dieses Jahres übersteigen würde, hat eine Korrektur im Wurzeljahr im Sinne eines rückwirkenden Ereignisses zu erfolgen. Die entsprechenden Zu- oder Abschläge aus den Korrekturen sind jedoch jeweils mit jenem Forschungsprämiensatz zu ermitteln, der im Jahr der Berücksichtigung der Investition maßgeblich war. Änderungen oder die Einstellung der Nutzung für F&E-Zwecke nach dem Nachhaltigkeitszeitraum sind hingegen unbeachtlich.
Sämtliche neue Bestimmungen für F&E-Investitionen sind erstmals auf Forschungsprämien für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden. Mit dem Informationsschreiben vom 23.1.2026 stellte das BMF klar, dass diese Bestimmungen hinsichtlich F&E-Investitionen erstmals auf in 2026 angeschaffte Investitionen Anwendung finden sollen, somit erstmals in 2027 für Investitionen des Jahres 2026 eine Prüfung eines etwaigen Korrekturerfordernisses erforderlich ist...
Neben der umfassenden Neuerung zu F&E-Investitionen sieht das BMF in der geänderten Fassung der FoPr-VO nunmehr direkt einleitend vor, dass Forschungsaufwendungen nur mit jenem Betrag zu berücksichtigen sind, der nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung tatsächlich als Betriebsausgabe wirksam wird. Die Auswirkungen aus im Zuge der steuerlichen Gewinnermittlung ausgeübter Wahlrechte sind auch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie zu berücksichtigen. Mit dieser Änderung reagiert das BMF sehr rasch auf das kürzlich ergangene Erkenntnis des VwGH (30.9.2025, Ro 2024/13/0017-6), wonach die FoPr-VO bisher keine Verweise auf steuerliche Abzugsverbote (im konkreten Fall betreffend Gehaltsaufwendungen von mehr als EUR 500.000) vorsah und diese somit für die Forschungsprämie unbeachtlich wären.
Zusätzlich nimmt das BMF in Anhang I der FoPr-VO „marktnahe F&E“ als neue, eigenständige Definition und eine damit zusammenhängende Einschränkung begünstigter Aufwendungen auf. Werden demnach Produkte nach Durchführung der F&E, für welche diese verwendet werden, ohne vorherige Eigennutzung kommerziell verwertet, sind als begünstigte Aufwendungen nur solche zu berücksichtigen, die allein durch die F&E und nicht auch durch die Vermarktung veranlasst sind. Dem Wortlaut folgend wären somit gemischte Aufwendungen, welche sowohl F&E als auch nachfolgende weitere Schritte betreffen, ebenfalls von einer Forschungsprämie ausgeschlossen. Auf hierzu nahm das BMF im Informationsschreiben vom 23.1.2026 eine Klarstellung vor, wonach Material- und Rohstoffkosten, die (auch) für F&E eingesetzt werden, nicht für die Forschungsprämie berücksichtigt werden dürfen, wenn daraus Produkte entstehen, die ohne vorherige Eigennutzung des forschenden Unternehmens vermarktet werden. Nähere Details zu dieser Auslegung sollen im Rahmen der finalen Forschungsprämienrichtlinien erfolgen.
Mit der Änderung der FoPr-VO kurz vor dem Jahreswechsel werden -Teilbereiche der Forschungsprämie merklich verschärft. Die Änderungen lassen erwarten, dass sich diese prinzipiell prämienreduzierend auswirken werden, wenngleich Berichtigungen bei F&E-Investitionen auch zugunsten des Steuerpflichtigen möglich wären (bei höher ausfallendem F&E-Nutzungseinsatz als ursprünglich angenommen). Neben den unmittelbaren betraglichen Implikationen dürften sich durch die Neuerungen bei Beantragung der Forschungsprämie zusätzlich merklich höhere Dokumentationserfordernisse für Steuerpflichtige ergeben. So ist etwa zu erwarten, dass bei F&E-Anlagen die Nutzungseinsätze über mehrere Jahre hinweg schlüssig und nachvollziehbar zu erfassen sein werden, insbesondere auch dann, wenn die Anschaffung derartiger Anlagen bereits mehrere Jahre zurück liegt, da teilweise auch vergleichsweise geringfügige Änderungen zu einem Korrekturerfordernis der Forschungsprämie führen können. Ebenfalls ist aus der neu eingeführten Definition von „marktnaher F&E“ nicht bloß zusätzlicher Dokumentationsaufwand zu erwarten, da in diesem Bereich erfahrungsgemäß umfangreiche Auslegungsspielräume bestehen, sondern in einzelnen Bereichen auch entsprechend (starke) Einschränkungen bei berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, wenn Produkte entwickelt und direkt an Kunden vertrieben werden.
Zu begrüßen sind die Klarstellungen des BMF im Informationsschreiben, dass die neuen Regelungen tatsächlich erst auf in 2026 anfallende Aufwendungen und Investitionen Anwendung finden sollen und somit nicht indirekt auch F&E-bezogene Aufwendungen/Investitionen aus Vorjahren.
Die weiteren Entwicklungen hinsichtlich der Forschungsprämie bleiben mit Spannung abzuwarten, da insbesondere bisher auch noch keine finale Fassung der lange angekündigten und bisher nur als Entwurf veröffentlichten Forschungsprämienrichtlinien 2025 vorliegen.