Am 25.2.2026 wurde das EuG-Urteil in der Rs T-638/24, Finanzamt Österreich gegen D GmbH, einem Vorabentscheidungsersuchen des VwGH, veröffentlicht. Die zugehörigen Schlussanträge des Generalanwalts haben wir bereits in unserem Beitrag vom 12. November 2025 behandelt. Das EuG beantwortet in diesem Urteil die Frage, ob eine falsche Inrechnungstellung von Umsatzsteuer iSd § 11 Abs 12 UStG bei einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung die Besteuerung des entsprechenden Doppelerwerbs iSd Art 3 Abs 8 2. Satz UStG aufgrund der Verwendung der UID-Nummer des Abgangsstaates im selben Mitgliedstaat ausschließt. Der Fall betrifft die Rechtslage vor der Umsetzung der sog Quick Fixes.
Ausgangspunkt des Verfahrens ist die österreichische D GmbH, die in den Jahren 2011 bis 2015 Waren von Unternehmen aus Österreich erwarb, die grenzüberschreitend in andere EU-Mitgliedstaaten geliefert wurden. Die D GmbH trat gegenüber ihren Lieferant:innen nicht unter einer ausländischen, sondern unter ihrer österreichischen UID-Nummer auf. Die Lieferant:innen stellten daher ihre Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer aus, die D GmbH wollte aus diesen Rechnungen den Vorsteuerabzuggeltend machen. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb wegen Verwendens einer vom Bestimmungsland abweichenden UID-Nummer iSd Art 3 Abs 8 2. Satz UStG (Doppelerwerb) wurde durch die D GmbH nicht erklärt. Eine Rechnungsberichtigung durch die Lieferant:innen erfolgte nicht.
Der Generalanwalt kam in seinen Schlussanträgen vom 29.10.2025 zum Ergebnis, dass die falsche Inrechnungstellung von Umsatzsteuer iSd § 11 Abs 12 UStG für steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der gleichzeitigen Besteuerung der entsprechenden innergemeinschaftlichen Erwerbe in demselben Mitgliedstaat iSd Art 3 Abs 8 2. Satz UStG nicht entgegensteht.
Das EuG folgt in seinem Urteil den Ansichten des Generalanwalts und kommt ebenso zum Schluss, dass die Steuerschuld kraft Rechnungslegung iSd § 11 Abs 12 UStG bei einer eigentlich steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung der gleichzeitigen Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe wegen Verwendung der UID-Nummer des Abgangsstaats im selben Mitgliedstaat iSd Art 3 Abs 8 2. Satz UStG nicht entgegensteht.
Durch die Regelung zum innergemeinschaftlichen Erwerb kraft Verwendung der UID-Nummer iSd Art 3 Abs 8 2. Satz UStG soll zum einen sichergestellt werden, dass ein bestimmter innergemeinschaftlicher Erwerb besteuert wird, zum anderen bezweckt sie die Verhinderung der Doppelbesteuerung dieses Erwerbs. Die Steuerschuld kraft Rechnungslegung iSd § 11 Abs 12 UStG hingegen soll der Gefährdung des Steueraufkommens entgegenwirken, die sich durch den Abzug der Vorsteuer ergeben könnte. Demnach verfolgen die beiden Regelungen jeweils unterschiedliche Ziele und können nach Ansicht des EuG bei Erfüllung der Voraussetzungen gleichzeitig angewendet werden. Die Grundsätze der Steuerneutralität und Verhältnismäßigkeit werden dadurch gewahrt, dass die irrtümlich ausgewiesene Umsatzsteuer auf steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen berichtigt werden kann, sodass der:die Erwerber:in wirtschaftlich nicht benachteiligt wird und keine Doppelbesteuerung entstehen muss.
Weiters führt das EuG aus, dass sich das EuGH-Urteil vom 7.7.2022 in der Rs C-696/20 wesentlich vom vorliegenden Fall unterscheidet. In der damaligen Rs wurde die betreffende innergemeinschaftliche Lieferung von der nationalen Steuerverwaltung endgültig als steuerpflichtiger Umsatz behandelt und nicht als steuerfrei anerkannt. Dadurch kam es zu einer tatsächlichen Besteuerung der innergemeinschaftlichen Lieferung. Im gegenständlichen Fall hingegen bleibt die innergemeinschaftliche Lieferung materiellrechtlich steuerfrei. Die Steuer entsteht hier nicht aufgrund der steuerlichen Qualifikation des Umsatzes, sondern ausschließlich wegen des Ausweises der Umsatzsteuer in der Rechnung, die grundsätzlich berichtigt werden kann. Das zuvor genannte EuGH-Urteil ist daher nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Das EuG folgt in seinem Urteil der Ansicht des Generalanwalts und kommt zum Schluss, dass die Steuerschuld kraft Rechnungslegung bei steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen der gleichzeitigen Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs kraft UID-Nummer im selben Mitgliedstaat nicht entgegensteht. Die Konsequenz des Doppelerwerbs ist, dass die geschuldete Erwerbsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann und im ersten Schritt jedenfalls zu einem Kostenfaktor auf Seiten des:der Erwerbers:in führt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser Fall die Rechtslage vor der Umsetzung der sog Quick Fixes (dh vor 1.1.2020) betrifft.
Für Sachverhalte ab 1.1.2020 wäre dagegen grundsätzlich das EuGH-Urteil vom 7.7.2022 (Rs C-696/20) maßgeblich, wobei diesbezüglich ein weiteres Verfahren beim EuG (Rs T-689/25) derzeit anhängig ist.