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EU Tax Omnibus: Kommission schlägt Reform der direkten Steuern vor

Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur gezielten Reform von sechs Richtlinien im Bereich der direkten Steuern – die wichtigsten Änderungen im Überblick:

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Überblick

Die Europäische Kommission hat am 24.6.2026 im Rahmen der EU-Omnibus-Initiative einen Richtlinienvorschlag veröffentlicht, mit dem sechs zentrale Richtlinien im Bereich der direkten Steuern überarbeitet werden sollen. Der Richtlinienvorschlag verfolgt das Ziel, die bestehenden unionsrechtlichen Regelungen zu vereinfachen, zu modernisieren und kohärenter auszugestalten, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts zu stärken. Im Fokus stehen unter anderem Erleichterungen bei der Zinsschranke, eine deutliche Einschränkung der Hinzurechnungsbesteuerung, ein neuer Mindeststandard für Investitionen in materielle Wirtschaftsgüter für Forschung & Entwicklungszwecke sowie die Abschaffung der Quellensteuer auf qualifizierende grenzüberschreitende Dividenden-, Zins- und Lizenzzahlungen zwischen EU-Unternehmen.

ATAD (Anti-Tax Avoidance Directive)

Der Richtlinienentwurf sieht eine gezielte Überarbeitung der ATAD-Regelungen vor. Bei der Zinsschranke sollen insbesondere bestimmte risikoarme konzernfremde Finanzierungen sowie marktbasierte Finanzierungsformen ausgenommen und der De-minimis-Betrag unionsweit verpflichtend ausgestaltet werden. Darüber hinaus soll bei einem kritischen EBITDA-Rückgang vorübergehend ein weitergehender Zinsabzug möglich sein. Die bislang bestehenden mitgliedstaatlichen Wahlrechte sollen reduziert werden; die konkrete Reichweite der Änderungen bleibt im weiteren Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.

Die Hinzurechnungsbesteuerung (CFC) soll insbesondere für Gruppen im Anwendungsbereich der globalen Mindestbesteuerung deutlich eingeschränkt werden. Ausgenommen werden sollen zudem kleine und mittlere Unternehmensgruppen sowie Fälle, in denen die beherrschte Gesellschaft oder Betriebsstätte nur in geringem Umfang passive Einkünfte erzielt, also höchstens ein Drittel des Gesamteinkommens. Die bisherige Option der Mitgliedstaaten, zwischen verschiedenen CFC-Modellen zu wählen, soll abgeschafft werden, sodass künftig ausschließlich das passive Einkünfte-Modell zur Anwendung kommen würde.

Die Regelungen zu importierten hybriden Gestaltungen sollen ersatzlos entfallen, während die allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift auf sämtlichen direkten Steuern, einschließlich Quellensteuern und Ergänzungssteuern, ausgeweitet werden soll.

Neu eingeführt werden soll außerdem ein unionsweiter Mindeststandard für die steuerliche Behandlung von Investitionen in materielle Wirtschaftsgüter, die für F&E-Tätigkeiten genutzt werden. Vorgesehen ist grundsätzlich eine vollständige Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung. Werden die Wirtschaftsgüter nicht mindestens drei Jahre für F&E-Zwecke genutzt, kann eine Nachversteuerung der gewährten Begünstigung eintreten. Günstigere nationale Förderregime sollen weiterhin zulässig bleiben.

Mutter-Tochter-Richtlinie / Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie

Die vorgeschlagenen Änderungen der Mutter-Tochter-Richtlinie sowie der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie zielen auf eine weitgehende Vereinfachung der grenzüberschreitenden Quellensteuerentlastung innerhalb der EU ab. Insbesondere sollen die bisherigen Mindestbeteiligungs- und Haltefristerfordernisse entfallen, wodurch die Richtlinienbegünstigungen künftig grundsätzlich unabhängig von der Beteiligungshöhe anwendbar wären. Gleichzeitig sollen die jeweiligen Missbrauchsbestimmungen zur Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung konkretisiert und gestärkt werden.

Kern der vorgeschlagenen Änderungen ist die Abschaffung der Quellensteuer auf qualifizierende grenzüberschreitende Dividenden-, Zins- und Lizenzzahlungen zwischen EU-Unternehmen. Die Prüfung der materiellen Voraussetzungen soll stärker in die Veranlagung und nachgelagerte Kontrolle verlagert werden. Soweit dennoch Quellensteuer einbehalten wird, soll die Entlastung über die FASTER-Richtlinie oder nationale Erstattungsverfahren erfolgen. Die konkrete verfahrensrechtliche Umsetzung bleibt den weiteren Beratungen und der nationalen Umsetzung vorbehalten.

Fusionsrichtlinie / Streitbeilegungsrichtlinie / FASTER-Richtlinie

Zusätzlich sieht der Richtlinienvorschlag auch punktuelle Anpassungen an der Fusionsrichtlinie, der Streitbeilegungsrichtlinie sowie der FASTER-Richtlinie vor. Die Fusionsrichtlinie soll auf weitere gesellschaftsrechtliche Umwandlungsformen sowie auf grenzüberschreitende Formwechsel ausgeweitet werden. Im Bereich der Streitbeilegungsrichtlinie soll klargestellt werden, dass bei einer Besteuerung, die mehrere Steuerpflichtige betrifft, jede steuerpflichtige Person für sich als eigenständige betroffene Person gilt und die Beschwerde bei der jeweils zuständigen nationalen Behörde einbringen kann. Die bisher erforderliche zeitgleiche Einreichung soll durch eine Frist von 30 Kalendertagen ersetzt werden. Die FASTER-Richtlinie soll zudem punktuell angepasst werden, um die ausgeweiteten Befreiungen von der Quellensteuer zu berücksichtigen.

Fazit

Da der EU-Tax-Omnibus Richtlinienentwurf auf Art 115 AEUV gestützt ist, setzt seine Annahme Einstimmigkeit aller EU-Mitgliedstaten im Rat voraus. Ob die vorgeschlagenen Änderungen in dieser Form umgesetzt werden, ist daher noch offen. Kurzfristige Entlastungseffekte sind zudem nicht zu erwarten, da der Entwurf teilweise längere Umsetzungsfristen bis zum 31.12.2028 vorsieht, betreffend Mutter-Tochter-Richtlinie / Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie überhaupt erst zum 1.1.2037. Bei einer Umsetzung wären auch in Österreich umfangreiche Anpassungen des nationalen Steuerrechts erforderlich.

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