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„Tropical Island“ – Emotionalisierende Verpackungen bei E-Liquids unzulässig

VwGH urteilt: Urlaubs- und Entspannungsmotive auf Verpackungen wirken konsumanregend

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Überblick

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2024/11/0067) vom 22. Oktober 2025 hebt ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien auf, das ein Strafverfahren wegen des Inverkehrbringens eines nicht TNRSG-konform (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz) gekennzeichneten Nachfüllbehälters für E-Zigaretten eingestellt hatte. Streitpunkt war, ob Verpackungen mit Motiven wie „Tropical Island“ und einem Palmenstrand bei Sonnenuntergang unzulässig seien, weil sie Entspannung und Urlaubsfeeling suggerieren. Der VwGH fordert eine lebensnahe Betrachtung aus Verbrauchersicht – insbesondere unter Berücksichtigung des Jugendschutzes – und hebt das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit (unzureichende Begründung) auf.

Die Entscheidung zeigt eine klare Tendenz für sämtliche vom TNRSG erfassten Produkte und wird auch für die geplanten neuen Produktkategorien – nämlich die „tabakfreien Nikotinprodukte“ und die „tabakfreien Nikotinersatzprodukte“ – erhebliche praktische Relevanz entfalten.

Sachverhalt

Im November 2021 brachte ein Unternehmen in einer Wiener Filiale einen Nachfüllbehälter für E-Zigaretten in Verkehr, dessen Verpackung die Aufschrift „Tropical Island“ sowie die Abbildung eines Sonnenuntergangs am Palmenstrand trug. Das Magistrat der Stadt Wien verhängte eine Geldstrafe iHv EUR 1.000,00 wegen Verstoßes gegen das TNRSG. Die Verpackungselemente suggerieren einen Nutzen für die Lebensführung – etwa im Sinne von Urlaubsgefühl, Exotik und Erholung – und widerspreche damit dem gesetzlichen Ziel des Gesundheitsschutzes, insbesondere von Jugendlichen.

Das Verwaltungsgericht Wien hab das Straferkenntnis im Januar 2024 auf, weil es eine solche Lebensführungssuggestion nicht erkennen könne. Gegen diese Entscheidung erhob das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Amtsrevision, der der VwGH stattgab.

Entscheidung des VwGH

Der Verwaltungsgerichthof stellte klar, dass die Verpackung mit der Aufschrift „Tropical Island“ und der bildlichen Darstellung eines Palmenstrands bei Sonnenuntergang geeignet sei, den Eindruck zu erwecken, das Produkt habe einen positiven Einfluss auf das Leben der Verbraucher:innen, insbesondere durch Assoziationen mit Urlaubsgefühlen, Entspannung und wohl mit einem gesteigerten Wohlbefinden. Aus Sicht der durchschnittlichen Verbraucher:innen – insbesondere der Jugendlichen – wirke diese Gestaltung konsumanregend. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts Wien, wonach derartige Darstellungen harmlos aufgrund ihrer Alltäglichkeit – etwa im Kontext des Klimawandels – nicht besonders ansprechend seien, qualifizierte der VwGH als unrealistisch und lebensfremd. Ziel der TNRSG-Vorschriften sei es, Verbraucher:innen – insbesondere junge Menschen – vor irreführenden Verpackungen zu schützen und den Konsum solcher Produkte unattraktiv zu machen.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde daher wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Fazit

Die Entscheidung des VwGH schafft einen klaren Maßstab für die Praxis. Die Verpackungen von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern dürfen keine emotional ansprechenden (positiv besetzten) Motive enthalten, die Assoziationen mit Entspannung, Urlaub, und einem guten Lebensgefühl hervorrufen. Das konterkariere den Jugendschutz.

Hersteller:innen und Händler:innen sind gehalten, Produktgestaltungen daher strikt neutral zu halten. Bereits indirekte oder subtile positive Konnotationen – etwa durch Begriffe wie „tropisch“, „fresh“, „cool“, „relax“, oder durch Natur- und Lifestyle-Motive – können als unzulässig qualifiziert werden.

Der VwGH stärkt damit eine verbraucherschutzorientierte Auslegung und betont den Zweck des TNRSG, den Konsum nikotinhaltiger Produkte einzudämmen. Attraktive Designs fördern den Kaufimpuls und unterlaufen damit sowohl den gesetzgeberischen Zweck der Konsumreduktion als auch die Wirkung verpflichtender Warnhinweise.

Weitergehende Bedeutung

Die Tragweite der Entscheidung beschränkt sich jedoch nicht auf E-Liquids. Über den konkreten Fall hinaus markiert die Entscheidung einen wichtigen Maßstab für die zukünftige Regulierung dem TNRSG-Regime unterworfene Produkte insgesamt.

Der VwGH stellt klar, dass nicht nur explizite Gesundheits- oder Leistungsversprechen unzulässig sind, sondern bereits subtile emotionale Aufladungen eines Produkts durch Design und Bildsprache den gesetzlichen Schutzzweck unterlaufen können.

Diese Auslegung wird insbesondere im Lichte der geplanten Erweiterung des Anwendungsbereichs des TNRSG auf tabakfreie Nikotinprodukte und tabakfreie Nikotinersatzprodukte an Bedeutung gewinnen. Gerade diese Produktkategorien bewegen sich bislang in einer Grauzone zwischen Lifestyle-Produkt und reguliertem Tabakerzeugnis. Die Entscheidung signalisiert nun deutlich, dass auch dort eine strenge, verbraucherschutzorientierte Betrachtung anzulegen sein wird.

Für die Praxis bedeutet dies eine erhebliche Ausweitung der Compliance-Anforderungen: Die Grenze zulässiger Produktgestaltung verläuft nicht mehr nur entlang klassischer Werbeverbote, sondern bereits dort, wo Verpackungen geeignet sind, unterschwellig positive Lebensgefühle zu suggerieren und damit Konsumanreize zu setzen. Unternehmen sollten daher ihre Designstrategien frühzeitig überprüfen – nicht nur für E-Zigaretten, sondern für das gesamte Spektrum der TNRSG-Produkte.

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