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Einführung von eVAT in Ungarn

Einführung von eVAT in Ungarn

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Überblick

In Ungarn tätige Steuerpflichtige sahen sich bislang einer anhaltenden Unsicherheit hinsichtlich der Zukunft der von den ungarischen Behörden bereitgestellten Rahmensoftware (ÁNYK-System) gegenüber, die die wichtigste Plattform für die Erstellung und Einreichung ungarischer Steuererklärungen darstellt. Die jüngste Ankündigung der ungarischen Steuerbehörde hat nun jedoch Klarheit geschaffen: Das ÁNYK-System wird zum 1. Januar 2027 außer Betrieb genommen, was bedeutet, dass es nicht mehr möglich sein wird, Steuererklärungen über diese Plattform zu erstellen und einzureichen. Diese Änderung betrifft jede:jeden Steuerpflichtige:n in Ungarn, da die etablierten Prozesse für die Steuerberichterstattung ersetzt werden müssen. Die größte Herausforderung liegt aufgrund der Komplexität der Anforderungen in der Umsatzsteuerberichterstattung.

Änderungen in der VAT Compliance:

Für die Umsatzsteuerberichterstattung hat die ungarische Steuerbehörde ein spezielles System geschaffen, das sogenannte eVAT. In diesem neuen System wird das bisher verwendete Formular für die Umsatzsteuererklärung abgeschafft, und Steuerpflichtige müssen ihre Umsatzsteuerdaten als Umsatzsteuererklärungen über eine direkte API-Verbindung mit der Steuerbehörde einreichen. Obwohl eVAT bereits seit Februar 2024 verfügbar ist (sowohl über eine Webschnittstelle als auch über eine Machine-to-Machine-Integration – M2M), ist seine Nutzung bislang begrenzt geblieben, da die Verwendung derzeit optional ist.

Für diejenigen, die im Jahr 2026 noch nicht auf das eVAT-System umstellen werden, entsteht eine zusätzliche Verpflichtung, da Steuerpflichtige ab dem 1. Juli 2026 nicht nur den auf Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in den M-Blättern der Umsatzsteuererklärung angeben müssen, sondern auch die tatsächlich abgezogene Umsatzsteuer (aufgeschlüsselt nach den geltenden Steuersätzen und unter Berücksichtigung etwaiger anteiliger Abzüge auf Rechnungsebene). Diese Änderung kann erhebliche Anpassungen an den ERP-Systemen erfordern, was zu potenziell erheblichen Kosten führen kann – insbesondere angesichts der Tatsache, dass das ÁNYK-System kurz darauf, ab dem 1. Januar 2027, auslaufen wird.
 

Fazit:

Die Änderung betrifft sämtliche Unternehmer:innen, die in Ungarn tätig sind, d.h. auch österreichische Unternehmer:innen mit ungarischen Tochtergesellschaften, ungarischen festen Niederlassungen oder lediglich einer umsatzsteuerlichen Registrierung und müssen sich auf den Übergang zu eVAT vorbereiten. Dies kann erhebliche Anpassungen in den ERP-Systemen erfordern. In diesen Rahmenbedingungen wird die Investition in eine langfristige, zukunftssichere Lösung entscheidend, wobei besonders zu beachten ist, dass die Nutzung des eVAT-Systems ab 2027 verpflichtend werden könnte.

Auswirkungen für die Praxis:

Für die Praxis lässt sich daraus unseres Erachtens bereits jetzt eine recht klare Linie ableiten. Umsatzsteuerlich entscheidend ist nicht die Bezeichnung einer Zahlung als „Verrechnungspreisanpassung“, sondern ihre Funktion im konkreten Leistungsgefüge. Steht die Zahlung im unmittelbaren Zusammenhang mit einer tatsächlich erbrachten, vertraglich angelegten Dienstleistung, spricht Arcomet für eine Steuerbarkeit. Stellantis spricht gegen die Annahme einer eigenständigen Dienstleistung, wenn eine Verrechnungspreisanpassung bloß der Ergebnissteuerung dient. Bezieht sie sich hingegen auf einen bereits vereinbarten variablen Preis einer konkreten Leistung, ist eher an eine Änderung der Bemessungsgrundlage zu denken. Daraus folgen vor allem drei praktische Konsequenzen:

  • Erstens ist die vertragliche Qualifikation konzerninterner Zahlungsströme von erheblicher Bedeutung – Verträge sollten klar erkennen lassen, ob eine Zahlung Gegenleistung für eine bestimmte Leistung, Bestandteil eines variablen Preismechanismus oder bloße Ergebnisanpassung ist.
  • Zweitens bleibt die Dokumentation der tatsächlichen Leistungserbringung zentral.
  • Drittens empfiehlt sich eine frühzeitige umsatzsteuerliche Prüfung bereits bei der Ausgestaltung konzerninterner Preisbildungsmechanismen, um spätere Umqualifizierungen und Berichtigungsfragen zu vermeiden.
Fazit:

Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass Verrechnungspreise und Umsatzsteuer nicht isoliert zu betrachten sind. Arcomet belegt, dass margen- oder verrechnungspreisbasierte Zahlungen bei konkreten konzerninternen Dienstleistungen sehr wohl steuerbares Entgelt im Sinne der Umsatzsteuer sein können. Stellantis macht demgegenüber deutlich, dass nachträgliche Preisänderungen nicht jedenfalls in eigenständige Dienstleistungen umqualifiziert werden dürfen. Für Österreich ist dies besonders relevant, weil die VPR 2021 bereits Vorgaben zum Normalwert iSd § 4 Abs 9 UStG und zur Berichtigung iSd § 16 UStG enthalten. Entscheidend bleibt damit der konkrete Leistungsbezug. Für die Praxis bedeutet dies, dass nicht die Verrechnungspreislogik als solche ausschlaggebend ist, sondern die umsatzsteuerliche Einordnung des jeweiligen Sachverhalts.

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