In Österreich ist die Nichtsteuerbarkeit der Übertragung von Gesamt- oder Teilvermögen im Sinne des Art 19 MwStRL auf bestimmte Umgründungsfälle eingeschränkt. Der Grundsatz der Nicht-Lieferung und damit die Nichtsteuerbarkeit galt bislang nur für begünstigtes Vermögen iSd UmgrStG sowie für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Mit Urteil vom 2.9.2026 in der Rechtssache T-413/25 („Peckeger“) hat das EuG klargestellt, dass die Nichtsteuerbarkeit grundsätzlich für jede Übertragung von Vermögen gilt und dass eine Einschränkung auf bestimmte Vermögensarten oder Geschäftszweige unionsrechtswidrig ist.
Ausgangsfall für das Urteil des EuG vom 2.9.2026 war die Einbringung von Immobilien eines Einzelunternehmers in eine GmbH. Zum Vermögen gehörten mehrere bebaute Liegenschaften, die umsatzsteuerpflichtig vermietet wurden. Im Jahr 2007 brachte der Steuerpflichtige die Liegenschaften mittels Sacheinlage- und Einbringungsvertrag in eine GmbH ein, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er war. Es wurden keine neuen Gesellschaftsanteile gewährt. Die umsatzsteuerpflichtige Vermietung wurde durch die GmbH fortgeführt.
Bei dem eingebrachten Vermögen handelt es sich nicht um begünstigtes Vermögen iSd UmgrStG, da keine gewerbliche Vermietung, sondern eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausgeübt wurde. Die Einbringung wurde von der Finanzverwaltung daher als umsatzsteuerbarer Tausch qualifiziert, der auch eine Vorsteuerberichtigung zur Folge hatte.
Das EuG sollte nach Vorlage durch den VwGH klären, ob im oben beschriebenen Sachverhalt im Fall einer Einbringung eine Lieferung gegen Entgelt oder eine Entnahme vorliegt. Zudem sollten die Fragen geklärt werden, ob die in Österreich erfolgte Einschränkung der Nichtsteuerbarkeit auf bestimmte Fälle einer Umgründung unionsrechtskonform ist und falls nicht, ob Art 19 eine unmittelbare Wirkung zukommt.
Das EuG hält fest, dass ein Mitgliedstaat, der das Wahlrecht nach Art 19 anwendet, den Grundsatz der Nichtlieferung auf jede Übertragung von Vermögen anwenden muss. Ausnahmen können nur zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, Steuerhinterziehung oder -umgehungen vorgesehen werden, so wie es abschließend in der Richtlinie definiert ist. Ob die derzeit vorgesehen Einschränkung auf bestimmte Fälle von Umgründungen unter diese Ausnahmen fällt, ist vom nationalen Gericht (VwGH) zu prüfen.
Im Urteil wird die Auslegung von Art 19 dahingehend begründet, dass es Ziel der Regelung sei, eine Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensanteilen zu erleichtern. Es soll damit eine steuerliche Belastung derjenigen Begünstigten verhindert werden, die eine gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer ohnehin durch einen späteren Vorsteuerabzug wiedererlangen können. Im Urteil wird explizit darauf verwiesen, dass Art 19 nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Steuer, mit der der Umsatz gegebenenfalls belastet worden wäre, abzugsfähig gewesen wäre. Der Grundsatz der Nicht-Lieferung soll eine Vereinfachung für eine:n ohnehin zum Vorsteuerabzug berechtigte:n Begünstigte:n darstellen, er soll jedoch nicht als Ausnahme oder Befreiung von einer Steuerpflicht angesehen werden.
Außerdem wird festgehalten, dass sich ein:e Steuerpflichtige:r unmittelbar auf Art 19 berufen kann. Hat ein Mitgliedstaat sein Wahlrecht unionsrechtswidrig ausgeübt, können sich Steuerpflichtige vor den nationalen Gerichten auf den Grundsatz der Nichtsteuerbarkeit berufen.
Für den konkreten Fall der Einbringung von Liegenschaften in eine Gesellschaft, ohne Gewährung neuer Anteile, hat das EuG entschieden, dass keine Lieferung gegen Entgelt vorliegt. Allerdings liegt bei der Einbringung eine der Lieferung gleichgestellte Entnahme eines Gegenstandes als unentgeltliche Zuwendung oder für unternehmensfremde Zwecke vor. Da im gegenständlichen Fall das übertragene Vermögen zwar kein begünstigtes Vermögen iSd UmgrStG darstellt, jedoch die Voraussetzungen zur Anwendung von Art 19 erfüllt sind, ist die Übertragung des Vermögens aus dem Einzelunternehmen in die GmbH als ein nicht der Umsatzsteuer unterliegender Vorgang zu qualifizieren. Auf der Ebene des Einbringenden hat keine Vorsteuerberichtigung zu erfolgen.
Mit dem Urteil des EuG wurde festgehalten, dass eine Einschränkung der Nichtsteuerbarkeit von Vermögensübertragungen über die in Art 19 genannten Ausnahmen hinaus, unionsrechtswidrig ist. Ob die derzeitige nationale Einschränkung auf bestimmte Fälle von Umgründungen daher tatsächlich zu weitreichend ist, ist in weiterer Folge vom VwGH zu prüfen. Sollte dies der Fall sein und die Einschränkung als nicht gerechtfertigt angesehen werden, gilt die Nichtsteuerbarkeit auch für Fälle außerhalb des UmgrStG, sofern die unionsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.