Zum Hauptinhalt springen
Welcome to Deloitte
If we have selected the wrong experience for you, please change it above.

Kausale Zuordnung von Werbungskosten bei Entsendungen

Kosten für doppelte Haushaltsführung bei Auslandseinsätzen sind nicht aliquot aufzuteilen, sondern dem Einsatzland zuzuordnen

Anmeldung zum Erhalt von Informationen und Newslettern
Überblick

Das Bundesfinanzgericht (BFG) befasst sich in seinem Erkenntnis vom 30.3.2026 in der Rechtssache RV/5101023/2019 mit der steuerlichen Zuordnung von Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung bei grenzüberschreitenden Entsendungen. Das BFG hatte zu entscheiden, ob diese Aufwendungen im Falle einer Entsendung in das Ausland anteilig sowohl den inländischen als auch den ausländischen Einkünften zugeordnet werden können oder ob sie ausschließlich mit den ausländischen Einkünften im Zusammenhang stehen.

Bisher war diesbezüglich keine einheitliche Verwaltungspraxis ersichtlich, sodass in manchen Fällen seitens des Finanzamtes selbst eine anteilige Aliquotierung der Werbungskosten vorgenommen wurde, bzw. die Anerkennung derselben teilweise verwehrt blieb.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf) war bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt und wurde mit 1.9.2014 befristet bis 30.9.2015 nach Indien entsandt. Im Anschluss daran erfolgte von 1.10.2015 bis 31.12.2016 eine weitere Entsendung nach Thailand. Während der gesamten Entsendungsdauer hatte der Bf weiterhin einen österreichischen Wohnsitz. Auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen befand sich weiterhin in Österreich, wodurch Österreich weiterhin der Ansässigkeitsstaat des Bf blieb. Im Veranlagungsjahr 2015 entfielen 165 von insgesamt 256 Arbeitstagen auf Tätigkeiten in Indien bzw Thailand, während 91 Arbeitstage in Österreich und in Drittländern verbracht wurden.

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2015 machte der Bf Kosten für doppelte Haushaltsführung geltend. Diese Aufwendungen wurden anteilig sowohl den ausländischen als auch den inländischen Einkünften zugeordnet. Für die Arbeitstage in Österreich wurde dabei der entsprechende Betrag im Rahmen der österreichischen Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt. Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass die Kosten der doppelten Haushaltsführung ausschließlich im Zusammenhang mit der Auslandstätigkeit stehen und daher nur die ausländischen Einkünfte mindern können. Diese Einkünfte sind in Österreich nicht steuerpflichtig, jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen.

Erkenntnis des BFG 

Das BFG hielt in diesem Zusammenhang fest, dass Werbungskosten bei jener Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie erwachsen. Aufwendungen, die mit Einkünften im Zusammenhang stehen, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung in Österreich ausgenommen sind, sind daher bei den ausländischen und nicht bei den im Inland steuerpflichtigen Einkünften zu berücksichtigen.

Nach Ansicht des BFG stehen Kosten der doppelten Haushaltsführung, die durch eine Berufstätigkeit im Ausland verursacht sind, ausschließlich mit den ausländischen Einkünften im Zusammenhang. Diese Aufwendungen wurden nach Auffassung des Gerichts gerade deshalb getätigt, um die Berufstätigkeit im Ausland überhaupt zu ermöglichen. Ohne die Auslandstätigkeit wären die Kosten nicht angefallen.

Im konkreten Fall führt dies zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung lediglich die ausländischen Progressionseinkünfte mindern. Eine aliquote Aufteilung auf inländische und ausländische Einkünfte kommt nach Ansicht des BFG ausdrücklich nicht in Betracht. Begründet wurde dies auch damit, dass Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen, nicht vom inländischen Einkommen abgezogen werden dürfen. Dies gilt auch für ausländische Einkünfte, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich von der Besteuerung ausgenommen sind.

Vice versa kann daraus geschlossen werden, dass in Fällen von Entsendungen nach Österreich, im Rahmen derer Doppelte Haushaltsführungskosten erwachsen, diese aufgrund der Kausalität ebenfalls zur Gänze in Österreich geltend gemacht werden können und damit die inländischen steuerpflichtigen Einkünfte mindern. Ob die Finanzverwaltung das konsequenterweise so anerkennt, bleibt abzuwarten.

Fazit

Das BFG bestätigt mit diesem Erkenntnis den Kausalitätsgrundsatz bei der Zuordnung von Werbungskosten im internationalen Steuerrecht. Kosten für doppelte Haushaltsführung, die im Zusammenhang mit einer Entsendung und einem damit beruflich bedingten Wohnsitz im Ausland stehen, können nicht anteilig den österreichischen Einkünften zugeordnet werden, auch wenn im betreffenden Veranlagungsjahr während der Entsendung in- und ausländische Arbeitstage vorliegen.

Die Kosten der doppelten Haushaltsführung sind ausschließlich bei den Einkünften im Tätigkeitsstaat zu berücksichtigen und mindern daher nicht die Einkünfte im ursprünglichen Wohnsitzstaat.

Sie benötigen Unterstützung oder haben Fragen?

Unser Team berät Sie gerne.