Zum Hauptinhalt springen
Welcome to Deloitte
If we have selected the wrong experience for you, please change it above.

Neues DBA Österreich-Argentinien

Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Argentinien

Anmeldung zum Erhalt von Informationen und Newslettern
Überblick

Argentinien hat im Jahr 2008 das damals bestehende Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich gekündigt. Bereits im Mai 2010 wurden die Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Abkommens wieder aufgenommen. Es dauerte bis Oktober 2019, bis sich beide Staaten auf die endgültige Fassung geeinigt und diese unterzeichnet hatten. Von Argentinien wurden im Juni 2026 die letzten innerstaatlichen Ratifizierungsprozesse abgeschlossen, womit das DBA - vereinfacht dargestellt - ab 1.1.2027 anwendbar ist.

Grundsätzlich orientiert sich das Abkommen am OECD-Musterabkommen 2017. Auf Wunsch Argentiniens wurden einzelne Elemente des UN-Musterabkommens aufgenommen, woraus sich einige Besonderheiten dieses Doppelbesteuerungsabkommens ergeben.

Die Besonderheiten des DBA Österreich-Argentinien Doppelansässigkeit von
Gesellschaften (Art 4) 

Artikel 4 regelt nicht nur die allgemeinen Grundsätze zur steuerlichen Ansässigkeit, sondern enthält in Absatz 3 auch Bestimmungen für Fälle der Doppelansässigkeit von Gesellschaften. Nach dem DBA ist nicht der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung das alleinentscheidende Kriterium. Vielmehr wird bei Vorliegen einer Doppelansässigkeit einer Gesellschaft die Ansässigkeitsbestimmung durch ein Verständigungsverfahren der zuständigen Behörden geregelt.

Diese Regelung entspricht dem OECD-Musterabkommen 2017 und könnte verhindern, dass Gesellschaften allein durch die Verlagerung des Orts der tatsächlichen Geschäftsleitung einen DBA-Vorteil erlangen.

Betriebsstätte (Art 5)

Anders als Artikel 4 weicht Artikel 5 vom OECD-Musterabkommen 2017 ab. Die Betriebsstätten-Frist für Bauausführungen, Montagen und damit zusammenhängende Überwachungstätigkeiten beträgt sechs Monate anstatt zwölf laut dem OECD-Musterabkommen 2017.

Dienstleistungsbetriebsstätten sind als eigener Tatbestand normiert, was im OECD-Musterabkommen nicht der Fall ist. Dieser ist relevant für Tätigkeiten, die in einem Vertragsstaat länger als 6 Monate innerhalb eines 12-Monatszeitraums andauern.

Das Protokoll enthält zudem eine Meistbegünstigungsklausel. Schließt Argentinien daher später mit einem anderen Staat ein Abkommen ab und werden diesem Staat in bestimmten Punkten bessere bzw. abweichende Bedingungen eingeräumt, dann kann auch Österreich diese besseren bzw. abweichenden Bedingungen anwenden. Genauer beziehen sich diese auf die Dauer der Bauausführungen und Montagen sowie auf die generelle Anwendung der Regelung zu Dienstleistungsbetriebsstätten. Durch diese Klauseln soll vermieden werden, dass Österreich gegenüber zukünftigen Vertragspartner:innen Argentiniens benachteiligt wird. 

Quellensteuern und Veräußerungsgewinne (Art. 10-13)

Artikel 10 regelt das Quellenbesteuerungsrecht von Dividenden. Der Artikel legt eine Quellenbesteuerung in Höhe von 10 % für Schachtelbeteiligungen bei einer Mindestbeteiligung von 25% und einer Mindesthaltedauer von 365 Tagen fest. In allen anderen Fällen liegt das Quellenbesteuerungsrecht bei 15%.

In Artikel 11 ist die Besteuerung von Zinsen im Quellenstaat in Höhe von 12 % normiert.

Artikel 12 behandelt Lizenzgebühren. Lizenzgebühren, die für Nachrichten gezahlt werden, können mit 3 % im Quellenstaat besteuert werden. Mit 5 % werden Lizenzgebühren für Urheberrechte an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken besteuert. Einer 10%-Besteuerung unterliegen Lizenzgebühren, die für gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Ausrüstungen und Patente uÄ gezahlt werden. Ansonsten wird mit 15 % besteuert. Der Lizenzgebührenbegriff ist in diesem Abkommen weiter gefasst als in vielen OECD-orientierten Doppelbesteuerungsabkommen, da er auch Vergütungen für gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Ausrüstungen umfasst. Dies stellt ein typisches Element des UN-Musterabkommens dar.

In Artikel 13 sind Veräußerungsgewinne von Vermögen geregelt.  Hier wurde eine Immobilienklausel nach dem Vorbild des OECD-Musterabkommens eingeführt.

Darüber hinaus können auch Gewinne aus anderen Anteilsveräußerungen im Quellenstaat besteuert werden. Im Allgemeinen liegt die Quellensteuer für Beteiligungsverhältnisse, die von einem Vertragsstaat gehalten werden bei 5 %. Bei unmittelbarer Beteiligung von 25 % oder mehr binnen eines Zeitraums von 12 Monaten liegt die Quellensteuer bei 10 %. In sonstigen Fällen darf mit 15 % besteuert werden.

Auch bezüglich der Quellensteuersätze und sonstigen Bedingungen in den Artikeln 10, 11, 12 und 13 wurde eine Meistbegünstigungsklausel zu Gunsten Österreichs vereinbart.

Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art 23)

Grundsätzlich wendet Österreich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an. Bei einigen bestimmten Passiveinkünften wie beispielsweise Dividenden wird die Anrechnungsmethode angewandt. Aus argentinischer Sicht wird grundsätzlich die Anrechnungsmethode angewandt.

Fazit

Das Abkommen mit Argentinien stellt ein neues, modernes Doppelbesteuerungsabkommen nach einer langen DBA-losen Phase dar. Grundsätzlich sieht das neue DBA Österreich-Argentinien das OECD-Musterabkommen als Vorbild und Grundlage, übernimmt jedoch auch einzelne Elemente des UN-Musterabkommens. Gleichzeitig gewährt es Argentinien erweiterte Besteuerungsrechte. Besonders die neuen Betriebsstättenregelungen und die Besteuerungsrechte bei Anteilsveräußerungen gewähren stärkere Besteuerungsrechte des Quellenstaats. Durch dieses neue Abkommen wird jedenfalls nach langer Phase ohne anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen neue Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Sachverhalte geschaffen.

Sie benötigen Unterstützung oder haben Fragen?

Unser Team berät Sie gerne.