Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 1.7.2026 (E 405/2025-12) von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren zum Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG) eingeleitet. Gegenstand der Prüfung sind zentrale Bestimmungen des EKBSG für den Erhebungszeitraum 2 (1.1.2024–31.12.2024), insbesondere Belastungsgrund, Bemessungsgrundlage und Kreis der Abgabepflichtigen. Während der VfGH die Abgabe für den Zeitraum 1.12.2022–31.12.2023 bereits ausdrücklich für verfassungskonform erachtet hatte, hegt er nun erhebliche Bedenken, ob die krisenbedingte Sondersituation und damit die Rechtfertigung des EKB-S ab 2024 noch gegeben sind. Zudem zweifelt der VfGH, ob die produktionskostenunabhängige Abschöpfung von Überschusserlösen und die Beschränkung auf Stromerzeuger dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen. Die Entscheidung im Gesetzesprüfungsverfahren wird für die Praxis maßgeblich sein, da sie über die Zukunft des EKBSG und mögliche Rückwirkungen auf bereits entrichtete Beiträge ab 2024 mitbestimmt. Weiters können sich aus dem Gesetzesprüfungsverfahren auch interessante Erkenntnisse für andere Branchen und Abgaben (insbesondere Banken und die Stabilitätsabgabe und deren Abzugsverbote in der Körperschaftsteuer) ergeben.
In einem Beschwerdeverfahren vor dem BFG betreffend den EKB-S für den Zeitraum 1.1.2024–30.6.2024 wurde argumentiert, das EKBSG sei verfassungswidrig, insbesondere verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz, den Vertrauensschutz sowie die Kompetenzverteilung des B-VG. Das BFG wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 9.1.2025 (RV/7104157/2024) als unbegründet ab. Es folgt der Begründung des Finanzamts, dass eine Festsetzung nach § 201 BAO bei richtiger Selbstbemessung ausgeschlossen und das EKBSG verfassungskonform sei. Bereits zuvor hatte der VfGH das EKBSG für den Zeitraum 1.12.2022–30.6.2023 (VfSlg 20.707/2024) sowie für den Zeitraum 1.7.2023–31.12.2023 (VfSlg 20.716/2025) im Kern gebilligt: Die Abschöpfung von Überschusserlösen wurde für eine massive, kurzfristige Störung des Strommarktes im Zuge der Energiekrise als sachlich gerechtfertigt angesehen, solange sie auf einen „angemessen begrenzten Zeitraum“ beschränkt bleibt.
Der VfGH prüft nun § 1 Abs 2 und 3, § 3 sowie § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 3 und 4 EKBSG idF BGBl I 13/2024, also die zentrale Anknüpfung an im Inland erzeugten Strom, die Konzeption der Überschusserlöse und Erlösobergrenzen, die Beitragsschuldnerschaft sowie die Fälligkeitstermine. Er stellt zunächst in Frage, ob der ursprüngliche Belastungsgrund – die Bewältigung krisenbedingter Entwicklungen am Strommarkt und Finanzierung von Unterstützungsleistungen an Stromendkunden – nach Wegfall der EU-Notfallmaßnahmen-VO (VO [EU] 2022/1854) und spürbarer Entspannung am Strommarkt im Jahr 2024 noch trägt. Nach Ansicht des VfGH spricht die Marktentwicklung (sinkende Strompreisindizes) und der Umstand, dass die EU-Kommission die Verlängerung der Erlösobergrenzen bereits 2023 nicht mehr für erforderlich hielt, dagegen, dass die für 2022/2023 gegebene Sondersituation fortbesteht. Für die Zeiträume ab 2024 sei damit zu klären, auf welche sachlichen Gründe der Gesetzgeber die fortgesetzte Abschöpfung von Mehrerlösen der Stromerzeuger überhaupt stützen könne. Der VfGH thematisiert dabei insbesondere, ob besondere Leistungsfähigkeit, Lenkungsziele (Preisdämpfung, Energiewende) oder Äquivalenzüberlegungen (Finanzierung von Stromkostenzuschüssen) eine eigenständige Rechtfertigung der Abgabe ohne akute Krise tragen können und ob die fehlende Zweckwidmung der Einnahmen (§ 1 Abs 2 EKBSG) verfassungsrechtlich bedenklich erscheint.
Der Prüfungsbeschluss des VfGH signalisiert eine deutliche Zäsur: Was für die Jahre 2022/2023 als verfassungskonforme, krisenbedingte Sonderabgabe gebilligt wurde, steht ab 2024 auf dem Prüfstand. Im Zentrum stehen die Fragen, ob das EKBSG ohne akute Energiekrise und ohne unionsrechtliche Notfallgrundlage als allgemeine Sonderabgabe auf Überschusserlöse gerechtfertigt werden kann und ob seine Ausgestaltung mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar bleibt. Für die Praxis bedeutet dies eine erhebliche Unsicherheit hinsichtlich der Rechtsbeständigkeit des EKBSG für den Erhebungszeitraum 2 sowie die darauffolgenden Erhebungszeiträume. Denn im Wege des Größenschlusses liegt die Annahme nahe, dass die Verfassungswidrigkeit des Erhebungszeitraums 2 zwangsläufig auch die späteren Erhebungszeiträume erfasst, sofern bereits der Erhebungszeitraum 2 als verfassungswidrig anzusehen ist. Beitragsschuldner sollten daher zeitnah, soweit noch möglich, Rechtsmittelverfahren im Bereich des EKBSG erheben, um von einer möglichen Anlassfallwirkung („Ergreiferprämie“) im Falle einer Gesetzesaufhebung zu profitieren und eine Rückerstattung bereits entrichteter Beiträge ab 2024 zu erwirken.
Darüber hinaus könnte eine Verfassungswidrigkeit des EKBSG eine Signalwirkung für andere jüngere Sonderabgaben (mit primär budgetsanierender Zielsetzung) entfalten – insbesondere für die mit 1.1.2025 erhöhte Stabilitätsabgabe für Banken nach dem StabAbgG und damit verbundene Abzugsverbote in der Körperschaftsteuer. Sollte der VfGH engere Maßstäbe an Belastungsgrund, Gleichheitsgebot und Ausgestaltung krisenbedingter Sonderabgaben anlegen, wäre denkbar, dass diese Maßstäbe auch in künftigen Verfahren zur Stabilitätsabgabe und deren Abzugsfähigkeit in der Körperschaftsteuer herangezogen werden. Kreditinstitute sollten daher die Entwicklung rund um den EKBSG ebenfalls im Blick behalten, da sich aus der Entscheidung des VfGH wichtige Leitlinien für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Stabilitätsabgabe ergeben könnten.
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