Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Nova Iberomoldes (C-837/24) geht es um die Frage, ob Portugal bei gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen Grunderwerbsteuer bei der Sacheinlage von Anteilen an immobilienbesitzenden Gesellschaften einheben darf.
Im konkreten Fall wurde eine Holdinggesellschaft gegründet, deren Kapital durch die Einbringung von Anteilen an mehreren Kapitalgesellschaften aufgebracht wurde. Eine dieser Gesellschaften hielt portugiesisches Immobilienvermögen. Nach portugiesischem Recht wurde die Übertragung von mehr als 75% der Gesellschaftsanteile einer direkten Immobilienübertragung gleichgestellt, wodurch Grunderwerbsteuer ausgelöst wurde.
Die portugiesische Finanzverwaltung erhob daher Grunderwerbsteuer auf Basis des Werts der gehaltenen Immobilien, obwohl diese rechtlich nie den Eigentümer wechselten. Der Steuerpflichtige sah darin einen Verstoß gegen die europäische Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG).
Durch die Kapitalansammlungsrichtlinie soll sichergestellt werden, dass die Kapitalzuführung und Umstrukturierung von Kapitalgesellschaften innerhalb der Europäischen Union nicht durch indirekte Steuern belastet werden. Zu den begünstigten Vorgängen zählen insbesondere:
Der EuGH stellte klar, dass die streitgegenständliche Einbringung von Gesellschaftsanteilen als begünstigte Umstrukturierung im Sinne der Kapitalansammlungsrichtlinie einzustufen ist. Daraus folge, dass Mitgliedstaaten auf solche Vorgänge keine indirekten Steuern erheben dürfen.
Besonders bemerkenswert ist, dass der Gerichtshof die portugiesische Grunderwerbsteuer trotz ihrer Anknüpfung an den Immobilienwert als indirekte Steuer im Sinne der Richtlinie qualifizierte. Entscheidend sei nicht die Bemessungsgrundlage, sondern der wirtschaftliche Zusammenhang mit einer geschützten Umstrukturierungsmaßnahme.
Auch die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmetatbestände ließ der EuGH nicht gelten: Weder die Ausnahme für Wertpapierübertragungen noch jene für Besitzwechselsteuern auf Immobilien seien anwendbar, da im konkreten Fall keine tatsächliche Übertragung des Immobilieneigentums stattgefunden habe. Ebenso verwarf der Gerichtshof Argumente, die auf die Verhinderung von Missbrauch oder Steuerumgehung gestützt wurden.
Die Entscheidung gewinnt besondere Bedeutung vor dem Hintergrund der österreichischen Reform der Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigungen und Gesellschafterwechseln, die mit 1. Juli 2025 in Kraft getreten ist.
Nach § 1 Abs. 3 GrEStG können sowohl unmittelbare als auch mittelbare Anteilsvereinigungen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften Grunderwerbsteuer auslösen. Damit werden Vorgänge besteuert, bei denen wirtschaftlich die Kontrolle über Immobiliengesellschaften wechselt, ohne dass die Grundstücke selbst übertragen werden.
Aus dem EuGH-Urteil ergibt sich nun die Frage, ob diese österreichischen Regelungen in Fällen, die von der Kapitalansammlungsrichtlinie erfasst werden, mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Insbesondere bei unmittelbaren und mittelbaren Anteilsvereinigungen im Zuge von Umgründungen könnte unseres Erachtens die bestehende österreichische Rechtslage mit dem Unionsrecht unvereinbar sein.
Zwar enthält das österreichische Grunderwerbsteuergesetz bereits einzelne Befreiungsbestimmungen für bestimmte Umgründungsvorgänge, sofern die an der Umgründung Beteiligten derselben Erwerbergruppe angehören. Diese Befreiungen greifen jedoch nur eingeschränkt und erfassen unseres Erachtens nicht sämtliche von der Kapitalansammlungsrichtlinie geschützten Transaktionen.
Daher erscheint aus unserer Sicht eine gesetzliche Anpassung zur Herstellung der Europarechtskonformität der österreichischen Regelungen als geboten.
Bei bereits abgeschlossenen Transaktionen sollte geprüft werden, ob festgesetzte oder selbst berechnete Grunderwerbsteuer auf Grundlage des EuGH-Urteils angefochten oder rückgefordert werden kann. Dies gilt insbesondere für Fälle von Anteilsvereinigungen oder Gesellschafterwechseln, die im Zusammenhang mit Umstrukturierungen standen. Erfolgte eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, könnte innerhalb eines Jahres gem. § 201 BAO eine Festsetzung durch Bescheid beantragt werden, welcher in Folge einer ordentlichen Beschwerde zugänglich wäre.
Bei zukünftigen Transaktionen empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung, ob der betreffende Vorgang unter den Schutzbereich der Kapitalansammlungsrichtlinie fällt. In solchen Fällen könnte unter Berufung auf das EuGH-Urteil die Abgabe einer „Nullerklärung“ samt Offenlegungsschreiben sinnvoll sein, um bei abweichender Festsetzung in Folge mittels Beschwerde gegen den Bescheid vorzugehen.
Für Österreich könnte das Urteil insbesondere weitreichende Konsequenzen bei Anteilsvereinigungen im Zuge von Umgründungen mit sich bringen. Mögliche Änderungen der österreichischen Rechtslage aufgrund der EuGH-Entscheidungen bleiben abzuwarten, wir werden über weitere Entwicklungen zeitnahe berichten.